Erstellt am 29.09.2016 um 13:38 Uhr von gironimo
Aus dem Paragraph 106 BetrVG kann man nicht entnehmen, dass die Bilanz nur im Beisein des AG zu betrachten ist.
Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass eine gleiche Prozedur wie bei dem Einblick in die Gehaltsliste anzuwenden ist, hätte er die gleiche Formulierung wie im Paragraph 80.2 BetrVG verwendet müssen. Hat er aber nicht.
Erstellt am 29.09.2016 um 19:08 Uhr von outofmemory
Alternativ kann man mal, auch während der Sitzung sagen, dass der AG mit seinen Erläuterungen bitte warten möge, bis man die Unterlagen vollständig gesichten und seine Notizen gemacht hat. Dafür würde ich mir dann ordentlich Zeit lassen. Ob er dann noch mal die Unterlagen erst zur Sitzung beibringt... Oder man macht es gleich wie von gironimo beschrieben mit Unterstützung eines RA.
Erstellt am 29.09.2016 um 19:30 Uhr von Challenger
Tach auch pummelfee,
guuugel mal folgenden Beschluß :
BAG vom 20.11.1984 - 1 ABR 64/82 -
Erstellt am 29.09.2016 um 23:08 Uhr von pummelfee
Vielen Dank an alle.
Besonders an@ Challenger:
Ich bin keine Juristin, spät ist es auch noch, aber die Gründe 23-28 scheinen äußerst hilfreich.
@outofmemory: Gewöhnlich bekommt unser WA die Unterlagen im Beisein des Arbeitgebers und kann diese theoretisch endlos studieren. Eine ungestörte Analyse und Vorbereitung der Fragen ist allerdings kaum bis gar nicht möglich. Man kann sich einfach nicht in Ruhe unterhalten, ist ständig unter Beobachtung. Dies will die Mehrheit unseres WA nicht mehr hinnehmen, es fehlt uns inzwischen schlicht die Geduld zum Aussitzen. Wenn man einen seeeeeehr langen Atem hat, funktioniert das geduldige studieren bzw. sogar das beharren auf gewisse Standpunkte oder Rechte tatsächlich. Damit geht man an allerdings an die eigenen Geduldsgrenzen. Das gelingt nicht dauerhaft.