Hallo bjarin,
Ein Wirtschaftsausschuss ist in allen Unternehmen mit in der Regel mehr als 100 ständig beschäftigten Arbeitnehmern zu bilden (§ 106 Abs.1 Satz 1 BetrVG). Er wird vom zuständigen Betriebsverfassungsorgan gebildet. Zuständig ist der Betriebsrat, wenn nur ein Betrieb im Unternehmen einen Betriebsrat gewählt hat. Bestehen mehrere Betriebe, in denen die Arbeitnehmer Betriebsräte gewählt haben, so ist der Gesamtbetriebsrat zuständig.
Die Errichtung eines Wirtschaftsausschusses setzt voraus, dass insgesamt im Unternehmen in der Regel mehr als 100 Arbeitnehmer ständig beschäftigt werden. Bei der Zählung ist der betriebsverfassungsrechtliche Arbeitnehmerbegriff zugrunde zu legen. Leitende Angestellte im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG zählen deshalb nicht mit. Zu beachten ist, dass auch die Arbeitnehmer aus Betrieben ohne Betriebsrat zu berücksichtigen sind[1].
Maßgebend ist das gewöhnliche Erscheinungsbild sämtlicher Betriebe des Unternehmens bei normaler Geschäftstätigkeit. Dazu bedarf es regelmäßig eines Rückblicks und einer Prognose der zukünftigen Personalentwicklung.
Der Begriff "ständig" bezieht sich auf die Arbeitsaufgabe und nicht darauf, ob Arbeitnehmer befristet oder unbefristet beschäftigt werden. Auch befristet beschäftigte Arbeitnehmer sind als ständig Beschäftigte anzusehen, wenn sie auf Arbeitsplätzen beschäftigt werden, die zur Erfüllung einer dauerhaften Arbeitsaufgabe eingerichtet sind.
Damit der Wirtschaftsausschuss seine Aufgaben erfüllen kann, hat der Unternehmer den Wirtschaftsausschuss so rechtzeitig und so umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens zu unterrichten, dass der Wirtschaftsausschuss sich aufgrund dieser Mitteilungen ein genaues, zutreffendes und vollständiges Bild über die wirtschaftliche Situation des Unternehmens machen kann.
Die Unterrichtungspflicht erstreckt sich nicht allein auf die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens, sondern verlangt auch weitergehend die Darlegung der Auswirkungen auf die Personalplanung, z. B. bei der Notwendigkeit eines Personalabbaus.
Die Unterrichtungspflicht und die Verpflichtung zur Vorlage notwendiger Unterlagen sind eingeschränkt, soweit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens gefährdet werden (§ 106 Abs. 2 BetrVG).
Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses haben das Recht, die Beantwortung ergänzender Fragen zu verlangen. Es besteht für den Unternehmer ein Einlassungszwang. Einen eventuellen Streit über den Umfang der Unterrichtungspflicht oder über das Recht des Unternehmers, aus Geheimhaltungsgründen die Auskunft zu verweigern, schlichtet die Einigungsstelle gemäß § 109 BetrVG. Zu den Unterrichtungspflichten des Unternehmers gehört auch die Erläuterung des Jahresabschlusses.
Der Wirtschaftsausschuss ist über alle wesentlichen wirtschaftlichen Angelegenheiten, die die Interessen der Arbeitnehmer berühren können, vom Unternehmer unaufgefordert zu unterrichten. Was im Einzelnen zu den wesentlichen wirtschaftlichen Angelegenheiten gehört, ist in § 106 Abs. 3 BetrVG beispielhaft (nicht abschließend!) aufgeführt:
1. Die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens.
Dazu gehören insbesondere Verluste, Gewinne, Risikolage, Preisgestaltung und deren Kalkulationsgrundlagen, Außenstände, steuerliche Belastung, soziale Aufwendungen, konjunkturelle Entwicklung, Konkurrenzsituation, wirtschaftliche Entwicklung der Branche, Situation der Exportmärkte und Wechselkurse, Auftragsbestand und Liquidität und monatliche Erfolgsrechnung.
2. Die Produktions- und Absatzlage.
Darunter werden insbesondere die Kapazitätsauslastung sowie die Höhe der Produktion und der Lagerbestände verstanden.
3. Das Produktions- und Investitionsprogramm.
Dies betrifft vor allem geplante Produktionsumstellungen und zu erwartende Produktionseinschränkungen. Der Wirtschaftsausschuss ist auch darüber zu informieren, welche einzelnen Investitionsvorhaben im Rahmen des geplanten Investitionsprogramms durchgeführt werden sollen und wie ihre Finanzierung erfolgen soll.
4. Rationalisierungsvorhaben.
Hier ist nicht nur die stärkere Automatisierung und Mechanisierung erfasst, sondern auch die Straffung der Betriebsorganisation zum Zwecke der Kostensenkung.
5. Fabrikations- und Arbeitsmethoden, z. B. Umstellung von Einzelfertigung auf Serienproduktion oder Übergang zur Fließband- oder Gruppenarbeit.
5a. Fragen des betrieblichen Umweltschutzes
Nr. 5a ist durch das Betriebsverfassungsreformgesetz vom 23.7.2001 mit der Begründung eingefügt worden, dass der Umweltschutz heute für Unternehmen ein bedeutsamer betriebswirtschaftlicher Faktor ist.
6. Die Einschränkung oder Stilllegung von Betrieben oder von Betriebsteilen.
7. Die Verlegung von Betrieben oder Betriebsteilen.
8. Der Zusammenschluss oder die Spaltung von Unternehmen oder von Betrieben.
9. Die Änderung der Betriebsorganisation oder des Betriebszwecks.
Die unter Nr. 6-9 genannten wirtschaftlichen Angelegenheiten stellen gemäß § 111 Nr. 1-4 BetrVG je eine Betriebsänderung dar. Soweit sich diese Tatbestände überschneiden, ist sowohl eine Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses nach § 106 BetrVG als auch eine Unterrichtung des Betriebsrats nach § 111 BetrVG erforderlich[3].
10. Sonstige Vorgänge.
Darunter fallen insbesondere geplante Veräußerungen von Unternehmen, Betrieben oder Geschäftsanteilen einer GmbH und deren mögliche Auswirkungen auf die Geschäftspolitik, nicht aber der Inhalt der notariellen Veräußerungsverträge[4]. Ferner sollen dazu auch die Erprobung oder endgültige Einführung von Management-Systemen gehören, wie das Qualitäts-Management, Umwelt-Management oder das Balanced-Scorecard-Konzept (BSC).
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