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Fragebogen

K
Kieselstein
Apr 2023 bearbeitet

Hallo ich brauch eure Meinung. Bei mir im Unternehmen wurde ein “Fragebogen” via E-Mail dem Betriebsrat verteilt um die Meinung von den Mitarbeiter über die Führungskräfte raus zu finden. In diesen “Fragebogen” wurde den vollständigen Namen von den Führungskräften aufgelistet und drunter eine kleine Tabelle mit “Pro und Contro” geschrieben.

Ist das erlaubt? Natürlich stand in der Email dass alles anonym ist.

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Community-Antworten (1)

M
Muschelschubser

21.04.2023 um 11:21 Uhr

Ich musste mir jetzt leider Deine Formulierung mehrfach durchlesen und stehe gerade etwas auf der Leitung:

Wurde der Fragebogen VOM Betriebsrat verteilt, oder wer ist der Urheber? Oder kommt der Fragebogen vom Arbeitgeber und wurde DEM Betriebsrat zur Verfügung gestellt?

In welcher Form soll der Fragebogen zurückgesendet werden? Per e-Mail wäre die Anonymität ja gar nicht zu gewährleisten.

Umfragen, die vom Betriebsrat ausgehen, sind grundsätzlich zulässig. Zumindest sagt das BetrVG nichts gegenteiliges. Allerdings muss auch ein Bezug zu den originären, betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben des Betriebsrats zu erkennen sein. Es muss sich also um kollektivrechtliche Angelegenheiten handeln, was ich bei der Beurteilung einzelner Führungskräfte ausdrücklich nicht sehe.

Unabhängig davon, ob die Umfrage nun vom Betriebsrat oder vom Arbeitgeber ausgeht, muss man die Erhebung von personenbezogenen Daten lt. DSGVO beachten. Wenn die Führungskräfte ohne deren Zustimmung namentlich benannt werden und zu Ihnen Daten verarbeitet werden, sehe ich das kritisch.

Auch geht eine solche Umfrage über das Maß hinaus, das ein Arbeitgeber ohne Mitbestimmung durchführen kann. Dies wäre m.E. bestenfalls bei allgemeinen Fragen und anonymer Durchführung denkbar. Bei der Beurteilung einzelner Personen ist das definitiv nicht der Fall.

Ein weiterer Punkt ist die Freiwilligkeit einer solchen Umfrage. Unabhängig vom rechtlichen Aspekt, dürfte der AG bei dieser Form der Ausgestaltung kaum ehriche Antworten erwarten können, es sei denn es brennt wirklich der Baum.

Und ein Mitbestimmungsrecht entsteht auf jeden Fall, wenn

a) das Ergebnis Missstände zu Themen offenbart, für die der BR Zuständig ist und b) es um Erhebung von Leistungsdaten oder um Beurteilungen bestimmter Personen geht

Würde ein Arbeitgeber solche Umfragen korrekt unter Einbezug des Betriebsrats und des Datenschutzbeauftragten initiieren, würde sie vermutlich schon vor der eigentlichen Durchführung eingestampft werden.

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