W.A.F. LogoSeminare

Monatsgespräch verschieben

I
Isabell1972
Apr 2023 bearbeitet

Wir sind ein Busbetrieb mit 30 Fahrer, unser BR Vorsitzende will Freitag ein Monatsgespräch halten. Es ist Urlaub - und Ferienzeit und sowieso Personal. Mangel. Es sollten 4-5 Fahrer zu den Zeitpunkt Doppeltschichten machen (13-15 h) um alles abzudecken. In der Tagesordnung des BR sind keine dringende notwendige Themen. Kann man das Monatsgespräch auf nächste Woche verschieben? Welche Regelungen treffen da ein?

26204

Community-Antworten (4)

M
Muschelschubser

13.04.2023 um 10:25 Uhr

Wenn auch nicht für den Termin: wäre die Einhaltung der Lenkzeiten der Fahrer vielleicht mal ein dringend notwendiges Thema?

Ich würde den BRV mal auf §30 Abs. 1 BetrVG hinweisen, wonach bei der Ansetzung der Termine die betrieblichen Belange zu berücksichtigen sind. Auf der Grundlage sollte sich ein BR-Termin ohne weiteres verschieben lassen.

Die Frage ist aber, ob beim BRV Entscheidungen nach §99 BetrVG eingehen. Da muss man dann auf die Wochenfrist aufpassen.

D
DummerHund

13.04.2023 um 10:47 Uhr

Nur mal zur Anmerkung als Fernfahrer a.D. Schichtzeiten sind nicht gleich Lenkzeiten. Die Bedeutung der Schichtzeit ist hier lediglich die Zeit in der der Fahrer seine Lenkzeit nicht überschreiten darf (3x die Woche 9 Std., und 2 x10 Std.) Ansonsten bin ich bei Muschelschubser. Die Rückfrage wäre ob jede Schichtzeit 13-15 Std. ist oder ist dies schon zusammengefasst für die Doppelschicht? Denn dann könnte evtl. ein Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz und der gesetzlich vorgegebenen Ruhezeit vorliegen.

M
Muschelschubser

13.04.2023 um 11:06 Uhr

@Dummerhund

Du hast natürlich Recht. Inwiefern Wartungs- und Kontrolltätigkeiten bei Busfahrern im Vergleich zu Fernfahrern eine Rolle spielen, vermag ich als Schreibtischtäter nicht zu beurteilen. ;-)

Beim ArbZG bin ich voll dabei. Mich würde dabei die Freiwilligkeit interessieren, ob es eine BV dazu gibt und ob die Ruhezeiten und die Anzahl der Doppelschichten noch passend sind.

Ich hatte in dem Zusammenhang auch nicht an die besonderen Regelungen für KraftfahrerInnen gedacht. Danke für den Wink.

E
EDDFBR

13.04.2023 um 22:05 Uhr

Moin,

das ist so ein klassisches Beispiel wo der BR auf betriebliche Belange Rücksicht nehmen sollte (wahrscheinlich sogar muss). 3 Arbeitstage Differenz beim Termin für das Monatsgespräch nach §74 BetrVG sind keine BR Tätigkeiten, die unbedingt unverzüglich gemacht werden müssen (so denn nichts auf der TO steht, was diese Unverzüglichkeit bedingt). Also sollte man hier als BR kompromissbereit sein.

Ihre Antwort