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Dieser Beitrag ist vor 9 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Kündigung seitens des AN laut Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TVV)

R
Rwischt
Jan 2018 bearbeitet

Guten Abend zusammen,

gerne würde ich von den hier anwesenden Betriebsratskollegen erfahren, wie sie die Situation einschätzen - vorab eine kurze Schilderung:

In unserem Unternehmen ist jemand seit 2010 beschäftigt (2010 erfolgte der Ausbildungsbeginn, nach der Ausbildung, 2013, die unbefristete Übernahme) - beschäftigt sind wir nach dem Tarifvertrag Versorgungsbetriebe.

Diese Person zieht es nun in Erwägung, ihren Arbeitsplatz zu kündigen (wegen Umzug) - die Kündigung soll zum 1.01.2017 erfolgen.

Meine Fragen:

  • Zählt die Ausbildungszeit mit zur Betriebszugehörigkeit?

  • Welche Kündigungsfristen müssen eingehalten werden? 6 Wochen? 3 Monate?

  • Bis wann muss die Kündigung somit dem Arbeitgeber zugegangen sein?

  • Ist es sinnvoll, die Kündigung bereits jetzt mit Datum zum 1.01.2017 auszusprechen?

  • Besteht dann die Gefahr, dass der Arbeitsgeber das Arbeitsverhältnis früher beendet?

Für die Hilfestellung möchte ich mich bereits herzlich im Voraus bedanken!

3.24006

Community-Antworten (6)

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ChristianPfalz

26.09.2016 um 23:51 Uhr

Hallo! Meines wissens nach ,liegt die Kündigungsfrist bei AN ,wenn sie selbst Kündigen 1 Monat Nur der AG hat längere Fristen einzuhalten:

  1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
  2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  3. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  4. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats, 5 .zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  5. 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  6. 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.

§ 622 BGB

P
Pjöööng

27.09.2016 um 00:38 Uhr

Da ein Tarifvertrag Anwendung findet, muss man sich schon mal die Mühe machen, in diesen hinein zu schauen.

G
gironimo

27.09.2016 um 10:00 Uhr

.... stimmt - aber ich gehe davon aus, dass der Tarif hier keine Verlängerung vorsieht (auch wahrscheinlich nicht der Arbeitsvertrag - auch da rein schauen). So gesehen denke ich auch, dass es für den AN bei der "kurzen" Frist laut § 622 BGB bleibt.

G
gironimo

27.09.2016 um 10:03 Uhr

  • Ist es sinnvoll, die Kündigung bereits jetzt mit Datum zum 1.01.2017 auszusprechen?

Wenn man einen neuen Arbeitsvertrag bereits in der Tasche hat, warum nicht.

  • Besteht dann die Gefahr, dass der Arbeitsgeber das Arbeitsverhältnis früher beendet?

Er muss sich ja an die Fristen halten. Außerdem hat er in der Regel kein Interesse daran.

P
Pjöööng

27.09.2016 um 12:09 Uhr

Falls es dieser hier ist: http://www.vka.de/site/home/vka/tarifvertraege__texte/tv-v/, wird bei den Kündigungsfristen KEIN Unterschied zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemacht!

G
ganther

27.09.2016 um 15:18 Uhr

Wovon manche leute hier ausgehen...

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