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Dieser Beitrag ist vor 13 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Kündigung durch Arbeitnehmer TVV

G
gutgelaunt
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

es geht um eine Kündigung von Seitens ArbeitNEHMER im TVV.

Wie lange ist die Kündungszeit? Betriebszugehörigkeit entscheidend? Wenn ja sind es 8 Jahre (davon 3 1/2 Jahren Ausbildung)

Wäre sehr dankebar um Antworten.

Grüße

Marco

6.279011

Community-Antworten (11)

K
Kölner

03.01.2013 um 22:59 Uhr

@gutgelaunt Was steht denn im TVV? Tarifvertrag Versorgungsbetriebe? Wenn ja, dann § 19 TV-V.

G
gutgelaunter

03.01.2013 um 23:10 Uhr

Vielen Dank für die Antwort.

Ja es ist der Tarifvertrag Versorgungsbetriebe. Im TV-V §19 Abs. 5 steht eine Kündigungszeit von 4 Monaten (bei 8 Jahren) zum Schluß eines Kalendervierteljahres.

Richtig?

Ist ja dann nicht sehr arbeitnehmerfreundlich. :-/

Merkwürdig.

K
Kölner

03.01.2013 um 23:13 Uhr

@gutgelaunter Naja. Diese Frist gilt auch, wenn der AG kündigen möchte. Dann wird man als AN nicht anfangen zu schreien. Aber es gibt ja noch § 19 Abs. 1 Buchstabe b des TVV.

N
Nubbel

03.01.2013 um 23:27 Uhr

es sind eher 6 wochen zum ende eines kalendervierteljahres.

H
Hoppel

04.01.2013 um 17:37 Uhr

@ gutgelaunter

Wenn ich dieser betroffene AN wäre, würde ich mich ebenfalls auf eine Kü´frist von 6 Wochen zum Ende eines Kalendervierteljahres berufen.

§ 19 verweist auf den § 4 und in diesem steht: "Betriebszugehörigkeit ist die bei demselben Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit."

Und ein Ausbildungsverhältnis ist nunmal kein Arbeitsverhältnis ...

B
blackjack

04.01.2013 um 18:16 Uhr

Auszubildende sind zwar keine Arbeitnehmer, doch wird die Ausbildungszeit als Beschäftigungszeit angerechnet (BAG, Urteil v. 2.12.1999, 2 AZR 139/99).

N
Nubbel

04.01.2013 um 18:51 Uhr

dann müssen wir nur noch fragen, ob gutgelaunt seine ausbildung erst mit 25 begonnen hat und das auch nur dann, falls dieses urteil noch mit dem agg in einklang zu bringen ist.

H
Hoppel

04.01.2013 um 18:52 Uhr

@ blackjack

Das Urteil ist mir bekannt. Aber hier liegt die kürzere Kündigungsfrist ganz klar im Interesse des Arbeitnehmers und da würde ich vorgenannten Standpunkt vertreten.

Ginge es um eine AG-Kündigung, würde ich natürlich auf eine Betriebszugehörigkeit von 8 Jahren pochen. ;-)

W
Watschenbaum

04.01.2013 um 18:55 Uhr

unabhängig von allen Rechtsentscheidungen

wenn ein Tarifvertrag explizit nur ein Arbeitsverhältnis nennt, wird ein Ausbildungsverhältnis eben nicht dadurch erfasst sein

B
blackjack

04.01.2013 um 19:36 Uhr

Nubbel, die 25 Jahre sind gekippt, diese würden eine Diskriminierung wegen des Lebensalters darstellen.- LAG Sachsen-Anhalt: Urteil vom 09.04.2009 - 3 Sa 205/08

H
Hoppel

05.01.2013 um 10:31 Uhr

@ Nubbel

Siehe EuGH Urteil vom 19.01.2010 (AZ: C 555/07)

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