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Dieser Beitrag ist vor 9 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Verstoss gegen § 90 Abs 1 Ziffer 1 BetrvG

B
BauenohneBR
Jan 2018 bearbeitet

Hallo liebe Kolleginnen und Kollegen Der AG baut ( hat schon angefangen zu bauen - Bagger rollen) einen Parkplatz für ca . 50 Mitarbeiter !!! ohne jegliche Information des BR´s. Der BR hat schon im Vorfelfd bei anderen BAumaßnahmen auf sein Informationsrecht gepocht- und bis jetzt hat er ( wenn auch erst um 5 vor 12) dies getan....Nun nicht mehr.... Ich möchte euch fragen, ob wir eine Einstweillige Verfügung und einen BAUSTOP erwirken können...wie stehen die Chancen - hat jemand Erfahrung mit dem Thema ?? Mein Vorschlag - ausserordentliche Sitzung - Anwalt beauftragen- Einstweilige Verfügung Wie seht Ihr das ???

2.259011

Community-Antworten (11)

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ChristianPfalz

24.09.2016 um 19:23 Uhr

Warum wollt Ihr einen Baustopp erzwingen. Einen Parkplatz für die Mitarbeiter ist doch etwas gutes. Und sollte von dem BR nicht boykottiert werden. Hinsichtlich des Informationsrecht und Bauvorhaben von eurem AG könnt Ihr euch Anwaltlich vertreten lassen sollte er es bei seinem nächsten mal unterlassen. Würde ich ihm so brühwarm ins Gesicht sagen. Und für diese Kosten kommt dann auch euer AG auf. Manchmal muss man eben etwas Druck ausüben. Jedenfalls würde ich hier keine grosse Wellen schlagen, sonst spielt euer AG die Mitarbeiter gegen euch auf.

Z
Zappelmann

24.09.2016 um 20:31 Uhr

Mein Kopf will gar nicht aufhören, sich zu schütteln. Da gibt es einen Arbeitgeber, der mal was für seine Leute tut und der BR will das verhindern, weil er nicht gefragt wurde. Was ist das für eine Welt ...

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gironimo

24.09.2016 um 21:13 Uhr

Tut Euch das nicht an. Wenn Ihr Euch zu spät informiert fühlt und ihr befürchtet, dass es sich bei wichtigeren Themen wiederholen könnte, nutzt das Monatsgespräch, um mit dem AG das Thema "rechtzeitig und umfassend" zu erörtern.

Ich denke, kaum ein AN dürfte nachvollziehen können, wenn der BR in dieser Frage auf Rechtspositionen beharrt.

C
ChristianPfalz

24.09.2016 um 21:15 Uhr

Na Zappelmann, ich kann die Kollegen schon irgendwo verstehen Ordnung muss sein. Und wer weiß worin der AG den BR noch umgeht. Und irgendwann staut sich einfach Zuviel an und man verliert den Überblick. Läuft bei uns auch nicht anders. Von daher finde ich es schon gut, das es solch eine Seite gibt, um sich auszutauschen und andere Meinungen einholen kann. Somit laufen die Kollegen nicht in die Gefahr, irgend eine Dummheit zu tun.

P
Pjöööng

24.09.2016 um 23:23 Uhr

Einstweilige Verfügung, Baustopp? Vergiss es!

Ich frage mich, ob Ihr hier überhaupt ein Informationsrecht habt.

C
Challenger

25.09.2016 um 00:48 Uhr

Tach auch, wenn in diesem Fall die Bagger rollen ist das völlig ok. Ohne dies geprüft zu haben, kann es jedoch sein,das Ihr ein Mitbestimmungsrecht habt, wer alles auf dem Platz parken kann und darf, wenn die Parkplätze nicht für alle Mitar - beiter ausreichen.

Z
Zappelmann

25.09.2016 um 10:12 Uhr

@Challenger Du hast ja vollkommen recht, nur finde ich die Frage dazu nicht. Es ging um einen Baustopp, weil der BR nicht gefragt wurde. Nicht um die Nutzungsrechte eines Parkplatzes. Und wenn der AG meint, da parkt gar keiner, weil das so schön aussieht, mit den weißen Strichen und so ... dann ist das sein Bier, was er mit seinem Geld gemacht hat.

B
BrauseBär

25.09.2016 um 14:02 Uhr

Wann, wo und in welchem Umfang ein AG einen Parkplatz baut, und ob er diesen dann vermietet oder betrieblich nutzt, ist allein seine Angelegenheit. Erst wenn er auch betrieblich genutzt wird, bzw. nicht nur einer festen Gruppe (begründet möglich) zugeteilt wird, greift der § 87 1 (1) BetrVG und ein BR ist bei der Verteilung mit an Board.

Der § 90 BetrVG greift allerdings dann, wenn definitiv vorher klar ist, dass der Parkplatz ausschließlich betrieblich genutzt werden soll oder kann. Das kann ein AG aber leicht umgehen, indem er sich hierzu überhaupt nicht äußert und dieses erst nach Fertigstellung bekannt gibt. Denn, wer kann schon Beweisen, dass er sich nicht kurzfristig anders entschieden hat.

Ein nicht ganz unwesentlicher Punkt wäre hier die Zugangsmöglichkeit. Ist dieser nur über das Betriebsgelände möglich, wäre ein BR gemäß § 90 BetrVG mit im Boot.

P
Pjöööng

26.09.2016 um 12:10 Uhr

Zitat (BrauseBär): "Der § 90 BetrVG greift allerdings dann, wenn definitiv vorher klar ist, dass der Parkplatz ausschließlich betrieblich genutzt werden soll oder kann."

Kannst Du das belegen?

Zitat (BrauseBär): "Ein nicht ganz unwesentlicher Punkt wäre hier die Zugangsmöglichkeit. Ist dieser nur über das Betriebsgelände möglich, wäre ein BR gemäß § 90 BetrVG mit im Boot."

Kannst Du das belegen?

E
Ernsthaft

26.09.2016 um 23:23 Uhr

Ob @Brausebär das belegen kann, weiß ich nicht, gehe aber davon aus, dass er es kann. Kennt man das BetrVG nicht nur so lala, dürfte aber auch so jedem erkennbar sein, dass es dort eindeutig geklärt sein dürfte.

Nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG hat ein BR ja bei der Form und Ausgestaltung von Sozialeinrichtungen mitzubestimmen, deren Wirkungsbereich sich auf den Betrieb erstreckt. Zweck der Mitbestimmung soll hier die Sicherung der innerbetrieblichen Verteilungsgerechtigkeit sein. Und das ein PP auch ein Teil von Sozialeinrichtung sein kann, dürfte ja nicht strittig sein. Auch nicht, dass ein PP auch ein betrieblicher Raum ist und damit dann auch der 90er greift.

Die Beteiligung eines BR vor jeder angedachten Veränderung nach dem 90er, ist ja eine Gestaltungsaufgabe. Hierbei sind die sich aus dem § 80 Abs. 1 BetrVG ergebenden gesetzlichen Zielvorgaben für eine BR vorrangig vor den betriebswirtschaftlichen Vorstellungen eines AG zu berücksichtigen. Aufzuzählen, welche das im Einzelnen sind oder sein können, erspare ich mir hier jetzt aber.

Gleiches gilt für den geforderten Beleg der Zugangsmöglichkeit. Liegt dieser innerhalb des Betriebsgeländes oder ist nur über diesen erreichbar, ist ein BR hier nach §87 Abs. 1 Nr. 1 bei den Wegstrecken und beim 90er hinsichtlich div. Fragen bezüglich eines Gesundheitsschutzes beteiligter.

Allein schon die Eröffnung einer Prüfmöglichkeit, ob ein BR hier ev. zu beteiligen ist, eröffnet schon eine Informationspflicht durch den AG.

Daher hat bereits zu Beginn eines jeden Planungsstadiums die Einbeziehung eines BR zu erfolgen. Denn dessen Gestaltungsaufgaben nach § 90 BetrVG stehen in unauflöslichem Zusammenhang mit den Unterrichtungs- und Erörterungsrechten der AN gemäß der §§ 81 u. 82 BetrVG, der Systematik des Arbeitsvertragsrechts und den daraus resultierenden Überwachungsaufgaben eines BR, zuzüglich dem gesamten System des Arbeitsschutzrechts.

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Pjöööng

27.09.2016 um 01:00 Uhr

Zitat (Ernsthaft): "Auch nicht, dass ein PP auch ein betrieblicher Raum ist und damit dann auch der 90er greift."

Nein! Ein Parkplatz ist eine betriebliche Fläche und kein "von Wänden, Boden und Decke umschlossener Teil eines Gebäudes". Und die Betriebsflächen sind nicht vom § 90 erfasst.

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