W.A.F. LogoSeminare
Dieser Beitrag ist vor 9 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Mehrere Kandidaten auf einem Wahlvorschlag im vereinfachten einstufigen Verfahren

M
MartinDraR
Mrz 2018 bearbeitet

Hallo,

wir sind ein Betrieb mit 42 Mitarbeitern und werden das vereinfachte einstufige Wahlverfahren verwenden. Können hier dann auch Wahlvorschläge abgegeben werden bei dem mehrere Personen mit einem Wahlvorschlag vorgeschlagen werden? Also statt 5 getrennte Wahlvorschläge mit jeweils 3 Stützunterschriften einen Wahlvorschlag mit 5 Kandidaten und 15 Stützunterschriften oder sogar nur 3 Stützunterschriften für die 5 Kandidaten?

Vielen Dank für die Auskunft.

Grüße Martin

2.28403

Community-Antworten (3)

C
ChristianPfalz

24.09.2016 um 01:24 Uhr

Für Kleinbetriebe bis 50 Wahlberechtigte schreibt das Gesetz in § 14a BetrVG das „Vereinfachte Wahlverfahren" vor. Auch bei Betrieben mit 51 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern können Wahlvorstand und Arbeitgeber vom normalen Wahlverfahren abrücken und die Anwendung dieses „vereinfachten Wahlverfahrens" vereinbaren. Wenn man schon die Auswahl hat, dann erscheint es verlockend, die „vereinfachte" Variante dem „normalen" Wahlverfahren" vorzuziehen. Dabei ist jedoch Vorsicht geboten, wie ein Vergleich zwischen beiden Verfahrensarten zeigt.

Notwendige Verfahrensschritte In beiden Verfahren sind genau dieselben Verfahrensschritte vorgesehen:

Bestellung des Wahlvorstands durch den Betriebsrat, Erstellung von Wahlausschreiben und Wählerliste durch den Wahlvorstand, Kandidatenvorschläge samt Stützunterschriften durch die Arbeitnehmer, Prüfung und Bekanntmachung der Wahlvorschläge, Vorbereitung von persönlicher Stimmabgabe und Briefwahl, Stimmauszählung und Ermittlung des Wahlergebnisses, Wahlniederschrift und Bekanntmachung des Wahlergebnisses sowie Einberufung zur konstituierenden Sitzung. Insofern ist von einer Vereinfachung erst einmal nichts zu erkennen. Die entsprechende Bezeichnung von § 14a BetrVG ist in dieser Hinsicht eher irreführend.

Unterschiedliche Fristen Deutliche Unterschiede zeigen die Verfahrensarten erst dort, wo es um die Fristen geht: Beim „vereinfachten" Wahlverfahren kann und muss vieles sehr viel schneller passieren. „Schneller" heißt aber nicht in jedem Fall auch „einfacher"

Man kann alleine als Einzelkandidat antreten. Oder man kann sich mit Gleichgesinnten zu einer Liste zusammenschließen. Ob also nur ein einziger Name oder mehrere Namen auf dem Zettel stehen ist egal: Solange ein einheitliches Dokument eingereicht wird, liegt auch nur ein einheitlicher Wahlvorschlag vor (besteht ein Dokument aus mehreren Blättern, sollten diese zusammen getackert werden). Dies spielt eine Rolle, denn gewissen Formanforderungen (z.B. die „Stützunterschriften", siehe unten) sind nur pro Wahlvorschlag gefordert, und nicht pro einzelnem Kandidat

Ich habe bis jetzt noch nie eine Wahl erlebt, beidem alles 100%ig gepasst hat. Man kann noch so sorgfältig sein.

Viel Erfolg

M
MartinDraR

24.09.2016 um 03:43 Uhr

Hallo und vielen Dank für die Antwort. Wir haben im Wahlvorstand tatsächlich den Eindruck gewonnen dass das "vereinfachte" Wahlverfahren wenig von "einfach" hat :D.

Wenn ich das jetzt aber richtig verstanden habe, würde das bedeuten das bei 5 getrennten Wahlvorschlägen sich jeder 3 Stützunterschriften von verschiedenen Mitarbeitern holen muss, also insgesamt 15 Stützunterschriften geleistet werden müssen.

Wenn Sie sich hingegen auf einen Wahlvorschlag schreiben lassen brauchen Sie insgesamt nur 3 Stützunterschriften. Ist das tatsächlich richtig so?

G
gironimo

24.09.2016 um 10:36 Uhr

So ist es

Ihre Antwort

Verwandte Themen