Betriebsänderung
wir bekommen zum 01.10.2016 einen neuen Namen. Die Rechten und Pflichten werden auf die Neue Firma übertragen, sodass unsere Betriebszugehörigkeit etc. bleibt. Ab 01.01.2017 bekommen wir von einer anderen Tochter ca. 40 Mitarbeiter dazu ( darunter 13-14 über eine Arbeitnehmerüberlassung). Wir selbst haben zur Zeit 45 Angestellte. Wenn die Mitarbeiter auf uns verschmolzen sind müssen wir dann in 2017 einen euen 5.köpfigen Betriebsrat wählen oder können wir mit dem 3. er BR bis 2018 weitermachen?
Community-Antworten (5)
16.09.2016 um 15:12 Uhr
Das klingt nach Paragraph 21a BetrVG. Da wären dann tatsächlich Neuwahlen anzusetzen. Natürlich dann ein größerer BR als bisher.
17.09.2016 um 16:46 Uhr
Tach auch, in Ergänzung zu gironimo : Zu beachten ist in erster Linie §13 Abs.2 Nr.1 BetrVG. Unabhängig davon könnt Ihr Euch eventuell stundenlanges nachdenken und diskutieren ersparen. Beschließt einfach Eueren Rücktritt, bestellt den Wahlverstand und wählt neu. Vergleich : §13 Abs.2 Nr.3 BetrVG
19.09.2016 um 17:32 Uhr
Zitat (inagku): "wir bekommen zum 01.10.2016 einen neuen Namen."
Das ist arbeitsrechtlich unbedeutend.
Zitat (inagku): "Ab 01.01.2017 bekommen wir von einer anderen Tochter ca. 40 Mitarbeiter dazu ( darunter 13-14 über eine Arbeitnehmerüberlassung). Wir selbst haben zur Zeit 45 Angestellte."
Das ist dann, so wie es hier geschrieben ist, auch kein Fall für den § 21a BetrVG, weil kein neuer Betrieb entsteht, sondern lediglich Arbeitnehmer in einen bestehenden Betrieb eingegliedert werden.
Da (vermutlich) auch die 24 Monate seit der letzten Wahl vorüber sind, könnt Ihr dann "mit dem 3. er BR bis 2018 weitermachen".
19.09.2016 um 17:36 Uhr
Hallo Pjöööng,
seit der Wahl des BR liegen leider erst 12 Monate- dann zum Zeitpunkt 1Jahr 4 Monate zurück. Wir haben einen BR erst seit 13.08.2015
Vielen Dank
19.09.2016 um 18:11 Uhr
Dann müsst Ihr am 13.08.2017 überprüfen. Die 25% habt Ihr dann vermutlich überschritten, aber (nach dezeitigem Stand) wohl nicht die 50 Arbeitnehmer. Falls Ihr also nicht noch etwas zulegt, bräuchtet Ihr auch dann noch nicht zu wählen. Falls Ihr dann auch die 50 zusätlichen AN erreicht haben solltet, dann müsstet Ihr vorzeitig Neuwahlen durchführen. 2018 bräuchtet Ihr dann nicht erneut zu wählen, da noch kein Jahr im Amt.
Alternativ könntet Ihr auch, wie bereits beschrieben, jetzt Euren Rücktritt beschließen und "gleich" neu wählen. Hier würde ich aber das Intersse an einer kontinuierlichen Amtsführung gegen das Interesse an einer höheren Anzahl BRM abwägen.
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