Betriebsratsgründung: Unklarheit bei nachträglich schriftlicher Stimmabgabe
Hallo zusammen, unsere Betriebsratsgründung in einem privaten Edeka steht kurz bevor und wir 3 Initiatoren werden uns auch als Wahlvorstand anbieten. Wir wurden bereits ein Tag von Verdi im Vorfeld geschult, da zwischen der 1. und 2. Wahlversammlung nur eine Woche liegt(vereinfachtes zweistufiges Wahlverfahren) Eine Sache ist uns aber noch nicht wirklich klar geworden und zwar geht es um die Briefwahl bei Mitarbeitern, die am Wahltag nicht im Markt arbeiten. Im Gesetzt steht: "Wahlberechtigten, von denen dem Wahlvorstand bekannt ist, dass sie zum Zeitpunkt der Wahl nach der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden, muss der Wahlvorstand die Briefwahlunterlagen unaufgefordert zukommen lassen"
Unsere Frage ist nun ob das auch für geringfügig Beschäftigte gilt, die am Wahltag (Donnerstag)nicht da sein werden, weil sie ausschließlich Samstags arbeiten und wie es sich bei Mitarbeitern verhält die in der Woche der Wahl Urlaub haben. Muss bzw. darf der Wahlvorstand diesen Mitarbeitern von Amtswegen her die Briefwahlunterlagen zukommen lassen oder müssen diese Kollegen auf den Wahlvorstand zukommen und die Briefwahlunterlagen beantragen?
Community-Antworten (9)
21.03.2023 um 01:04 Uhr
Der Satz ist doch eindeutig. ALLEN Wahlberechtigten muss der WV unaufgefordert die Wahlunterlagen zusenden, die am Wahltag nicht im Betrieb sind.
21.03.2023 um 10:51 Uhr
@Catweazle
Sorry, aber wie kommst Du auf diese Idee? Wer Urlaub einreicht, bekommt die Unterlagen nicht "per se" vom WV zugestellt. "Nach der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden" ist nicht gleich "jeder der nicht da ist, egal wieso".
Bei dem geringfügig Beschäftigten, der nur samstags arbeitet ist das mMn durchaus zulässig (es unaufgefordert zuzustellen).
21.03.2023 um 12:11 Uhr
"(2) Wahlberechtigte, von denen dem Wahlvorstand bekannt ist, dass sie 1. im Zeitpunkt der Wahl nach der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere im Außendienst oder mit Telearbeit Beschäftigte und in Heimarbeit Beschäftigte, oder 2. vom Erlass des Wahlausschreibens bis zum Zeitpunkt der Wahl aus anderen Gründen, insbesondere bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses oder Arbeitsunfähigkeit, voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden, erhalten die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen, ohne dass es eines Verlangens der Wahlberechtigten bedarf. Der Arbeitgeber hat dem Wahlvorstand die dazu erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen."
§24 der WO.
ob das nun wirklich alle sind wie @Catweazle schreibt bin ich mir nun auch nicht so sicher aber zumindest werden es mehr sein als nur die, die es ausdrücklich verlangen. Aufgrund des letzten Satzes müsste der WV beim AG eine Liste aller dieser Personen anfordern und auch erhalten.
21.03.2023 um 13:04 Uhr
Diejenigen, die am Wahltag von vorn herein keinen Arbeitstag haben, müssten demnach mit Briefwahlunterlagen versorgt werden.
Die entsprechenden Listen würde ich unter Fristsetzung anfordern. Die kommen dann auch, alles andere wäre Behinderung der BR-Wahl.
Wer Urlaub hat oder AU ist, muss die Briefwahlunterlagen gem. §24 WO beim Wahlvorstand beantragen.
21.03.2023 um 14:30 Uhr
Im § 24 WO steht etwas von sonstigen Gründen. Darunter verstehe ich auch Urlaub. Explizit genannt ist u. a. Arbeitsunfähigkeit. Der Arbeitgeber hat die notwendigen Information zur Verfügung zu stellen.
21.03.2023 um 14:48 Uhr
@Catweazle: andere Meinung: verdi https://verdi-bub.de/wissen/wahlen/betriebsratswahl/10-fragen-zur-briefwahl-bei-der-betriebsratswahl "Es gibt drei Gruppen von Briefwählern. Der Wahlvorstand kann für Arbeitnehmer eines Betriebsteils Briefwahl beschließen (§ 24 Abs. 3 Satz 1 WO BetrVG). Dies muss im Wahlausschreiben ausdrücklich genannt werden (vgl. § 3 Abs. 2 Ziff. 11 WO BetrVG).
Die zweite Gruppe der Briefwähler ist auch von „Amts wegen“ durch den Wahlvorstand zu bestimmen. Dies sind die Arbeitnehmer, die wegen der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses oder aus anderen Gründen, insbesondere bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses oder Arbeitsunfähigkeit, am Tag der Wahl nicht im Betrieb sind (z.B. Außendienstmitarbeiter oder mit Telearbeit beschäftigte Arbeitnehmer; § 24 Abs. 2 WO BetrVG).
Die dritte Gruppe muss sich selbst beim Wahlvorstand melden und die Briefwahl beantragen, weil sie im Zeitpunkt der Wahl wegen Abwesenheit vom Betrieb an der Wahl gehindert ist (z.B. aufgrund kurzfristiger Erkrankung oder wegen Urlaubs; § 24 Abs. 1 WO BetrVG)."
21.03.2023 um 15:16 Uhr
"Explizit genannt ist u. a. Arbeitsunfähigkeit."
Jein!
"vom Erlass des Wahlausschreibens bis zum Zeitpunkt der Wahl aus anderen Gründen, insbesondere bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses oder Arbeitsunfähigkeit, voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden,"
das heißt, hier sind "nur" Langzeitkranke gemeint ... nicht jemand der mit ner Erkältung ein paar Tage flach liegt.
21.03.2023 um 16:10 Uhr
Es versteht sich wohl von selbst, dass der WV nur denjenigen die Wahlunterlagen zukommen lassen kann von dem er weiß dass sie nicht im Betrieb sind. Damit scheiden regelmäßig kurzfristige Urlaube und AU aus.
21.03.2023 um 17:16 Uhr
"Es versteht sich wohl von selbst, dass der WV nur denjenigen die Wahlunterlagen zukommen lassen kann von dem er weiß dass sie nicht im Betrieb sind. Damit scheiden regelmäßig kurzfristige Urlaube und AU aus."
Sorry, aber was Du da schreibst, ergibt überhaupt keinen Sinn.
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