Stellenbeschreibung
Hallo, kann der Arbeitgeber so einfach eine neue Stellenbeschreibung, mit wesentlich mehr Aufgaben für einen Anlagenführer aufsetzen? Hat der BR Einfluss auf die Stellenbeschreibung? Kann der MA verweigern die Stellenbeschreibung zu Unterschreiben und wenn ja, mit welchen Folgen? Die Stellenbeschreibung soll bestehende Mitarbeiter geändert werden.
Community-Antworten (3)
19.07.2019 um 13:30 Uhr
Nach § 92 BetrVG ist der Betriebsrat vor allen Entscheidungen die die Personalplanung betreffen zu unterrichten und zu hören. Nach geltender Rechtsprechung umfasst das auch die Stellenbeschreibung. Also muss der BR zum mindesten angehört werden. Nach § 99 BetrVG muss der BR bei personellen Einzelmaßnahmen (Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung, Versetzung) zustimmen damit sie wirksam werden. Im Fitting ist nachzulesen, dass Versetzung auch eine nicht unbedeutende Veränderung des Arbeitsbereichs sein kann. In RZ 129 zu § 99 wird hier eine Veränderung von ca. 20% genannt. Der BR kann in dem von dir beschriebenen Fall also eingreifen, da er weder gehört wurde noch zugestimmt hat.
19.07.2019 um 16:08 Uhr
nur weil die Stellenbeschreibung verändert wurde, heißt dies noch lange nicht, dass der Stelleninhaber auch tatsächliche neue Tätigkeiten übernimmt. Die Stellenbeschreibung bildet sehr häufig noch lange nicht das "ist" ab. Das MBR des BR bei Versetzungen greift aber erst bei tatsächlichen Veränderungen. Daher ist noch nicht klar, ob hier eine Versetzung gegeben ist. Bei der Personalplanung muss man auch ggf. unterscheiden, was der AG hier tatsächlich verändert hat und welche Auswirkungen das hat.
Daher kann man hier nur insgesamt sagen: es kommt drauf an
19.07.2019 um 17:12 Uhr
Es gibt ein Urteil, ich finde es nur leider nicht wieder, welches besagt, dass es sich um eine Versetzung handelt, wenn sich 20% ändern zu der StellenAUSSCHREIBUNG auf die man sich mal beworben hat.
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