Betriebsvereinbarung mit Verweis auf unbestimmte Begriffe / Änderungsvorbehalt
Hallo zusammen,
in unserem Betrieb (regionales Stadtwerk) soll eine neue Betriebsvereinbarung zur gleitenden Arbeitszeit verhandelt werden. Die bestehende Regelung ist 12 Jahre alt und nicht sehr professionell gehalten, viele Regelungen sind zudem zweifelhaft und/oder widersprüchlich formuliert.
Jetzt gibt es aktuell Stress, weil unser Arbeitgeber eine m.E. äußerst fragwürdige Formulierung verwenden möchte. Und zwar möchte er Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit für manche Kollegen flexibel von den "jeweiligen Servicezeiten" (= Öffnungszeiten für Kunden) und vom "Kundenaufkommen" abhängig machen. Grundsätzlich haben wir aber 4h Kernarbeitszeit und einen Gleitzeitkorridor von 6:30 bis 20 Uhr.
Dass wir uns als BR gegen eine solche weitreichende Ausnahmeregelung wehren, versteht sich von selbst, meine Frage ist aber: Ist so etwas überhaupt zulässig? Da weder "Servicezeiten" noch "Kundenaufkommen" rechtlich definierte Begriffe sind, wäre eine solche Formulierung doch quasi ein Freibrief für den Arbeitgeber. Da er die "Servicezeiten" selbst definiert, könnte er damit ja die gesamte BV aushebeln.
Habt ihr da irgendwelche Infos? Ich finde keine Rechtsprechung dazu.
Vielen Dank vorab an alle!
Community-Antworten (9)
06.03.2023 um 15:48 Uhr
Ihr müsst der BV doch nicht zustimmen wenn die Punkte euch nicht ausreichend definiert sind.
06.03.2023 um 15:55 Uhr
Das ist mir klar, habe ich oben ja auch geschrieben. Ich habe nur die Befürchtung, dass ein oder mehrere BR-Mitglieder da trotzdem zustimmen könnten. Das wäre natürlich von vornherein ausgeschlossen, wenn es unzulässig wäre.
06.03.2023 um 16:05 Uhr
Mal eine Frage:
Inwiefern entspricht der Gleitzeitkorridor den bestehenden Öffnungs- bzw. Servicezeiten? Bleiben diese wie sie sind, oder sollen sie ausgeweitet werden?
Mein Gedanke ist: Wenn es bestehende Servicezeiten gibt, für die Personal vorgehalten werden muss, dann ist ja klar dass dort gearbeitet werden muss. Und dass Kunden nicht wie nach einem Fahrplan erscheinen, erschwert natürlich die Planbarkeit solcher Zeiten, und somit auch die Definition in einer BV.
Das einzige was man an dieser Stelle beachten kann ist, ob die Arbeitszeiten vor und nach den Servicezeiten den üblichen Rüstzeiten entsprechen, oder ob hier in der Ausdehnung übertrieben wird.
Ansonsten ist doch genau das Prinzip der Gleitzeit, flexibel auf verändertes Kundenaufkommen reagieren zu können, oder sehe ich das falsch?
Gesetzlich sehe ich da jedenfalls keinen Ansatzpunkt. Ihr müsste jedenfalls als BR nur Vereinbarungen unterschreiben, hinter denen Ihr auch steht.
06.03.2023 um 20:22 Uhr
eine BV ist noch lange nicht unwirksam, weil dort unbestimmte Begriffe verwendet werden. Eine BV ist ein Normenvertrag und als solcher auslegungsfähig. Machen die Arbeitsgerichte fast täglich, da sehr viele Betriebsvereinbarungen Raum für Interpretation geben
06.03.2023 um 22:27 Uhr
@Muschelschubser: Also ich nehme mal die tatsächlichen Zeiten im Entwurf als Beispiel. Vielleicht werden meine Bedenken dann klarer.
Kernzeit 10-14 Uhr, Gleitzeitkorridor 6:30-20 Uhr. Aktuelle Öffnungszeiten sind 8-17 Uhr, das heißt, es gibt einen Dienstplan, der rotierend Kollegen bis 17 Uhr einteilt, die an diesen Tagen dann natürlich von der Gleitzeitregelung ausgenommen sind und z.B. nicht früher gehen dürfen. So wird es aktuell gelebt und so ist es auch für die Kollegen in Ordnung. Der Arbeitgeber weigert sich aber, die aktuellen Öffnungszeiten in die BV zu schreiben und möchte lieber "die jeweiligen Servicezeiten" aufnehmen. Wenn jetzt jemandem in den Sinn kommt, zukünftig bis 20 Uhr zu öffnen, dann hätten wir keine Handhabe dagegen. Ebenso weigert er sich, eine Mindestbesetzung festzuschreiben ("Kundenaufkommen"), was in Kombination bedeutet, er könnte eine ganze Abteilung verpflichten, zukünftig täglich bis 20 Uhr zu arbeiten. In der Abteilung sitzen Kolleginnen/Kollegen mit Kindern, denen das Leben echt schwer gemacht werden würde. Wie schon einige festgestellt haben, wäre ein BR dämlich, so etwas zu unterschreiben. Im BR sitzt jedoch niemand aus dieser Abteilung und in der Vergangenheit ist es dadurch schon zu seltsamen "Kuhhandeln" zu Lasten der Kollegen dort gekommen.
@ganther: Meine Frage war nicht, ob eine BV unwirksam ist, weil nicht bestimmte Begriffe verwendet werden. Meine Frage war, ob es zulässig ist, dass eine Vertragspartei einen nahezu uneingeschränkten einseitigen Änderungsvorbehalt anstrebt.
Ich entnehme allerdings allen Antworten, dass es eher keine gesetzlichen Hindernisse für eine solche Formulierung gäbe. Da werde ich wohl noch etwas Überzeugungsarbeit bei meinen BR-Kollegen leisten müssen!
Vielen Dank für die Antworten!
06.03.2023 um 23:14 Uhr
unbestimmt ist es in deinen Augen. Wenn ich den AG frage sicher nicht. Zu unbestimmt ist es auch nicht. Der AG hat damit die Trümpfe für die Zukunft in der Hand. Ich würde als BR definitiv nicht den Arbeitszeitrahmen der Kollegen in die einseitige Verfügungsmacht des AGs geben. Was das Kundenaufkommen anbelangt, da haben wir auch eine recht weiche Formulierung in der BV. Der AG muss bei uns die Servicebedarfe mit uns beraten und er weiß, dass wenn er es übertreibt, dann wird die BV gekündigt. Dafür haben wir an anderer Stelle Vorteile für die Kollegen in die BV verhandelt (Anzahl Gleittage, sehr große Arbeitszeitautonomie der MA, Keine Kernzeiten...) So können beide Seiten profitieren
07.03.2023 um 07:51 Uhr
Du suchst auch wirklich zwanghaft nach dem Haar in der Suppe, was? :) Ich habe ja ganz oben geschrieben, dass es keine "rechtlich definierten" Begriffe sind. Ich würde sogar so weit gehen und behaupten, es versteht nicht einmal abteilungsübergreifend jeder das gleiche darunter.
Was ist eine Servicezeit? Nur die reine Öffnungszeit? Telefonische Erreichbarkeit? Interne Besetzung der Abteilung?
Was ist hohes Kundenaufkommen? Mehrere Kunden gleichzeitig im Empfangsbereich? 5 min Wartezeit? 10 min?
Das alles meine ich mit "unbestimmt". Ich vermute, man will das ganz bewusst schwammig formulieren und dann nach Gutsherrenart über die Mitarbeiter verfügen.
Im Ergebnis sehen es ja alle gleich hier. Ich denke, der AG wird nicht darum herumkommen, uns entgegenzukommen und z.B. die Anzahl der Tage zu beschränken, an denen Mitarbeiter bis XY Uhr "zwangsverpflichtet" werden können. Und er wird den Mitarbeiterkreis so einschränken bzw. definieren müssen, dass auch wirklich bei der (Neu-)Besetzung von Stellen klar ist, ob man die sprichwörtliche Arschkarte hat oder nicht.
Vielen Dank nochmal!
07.03.2023 um 08:07 Uhr
Nur noch einen kleinen Denkanstoß: Versucht doch folgendes: Lage der Servicezeiten wird regelmäßig mit dem Arbeitgeber beraten Definition Kundenaufkommen.
07.03.2023 um 08:17 Uhr
Ja, das wäre auch meine bevorzugte Lösung, dass man wenigstens innerhalb der BV diese Begriffe mit Leben füllt und dann ggf. regelmäßig überprüft. Bislang scheitert es daran, dass der Arbeitgeber gerne die alleinige Deutungshoheit darüber hätte. Aber naja - es ist kein Wunschkonzert und, wie ganther auch schreibt, dann muss der Arbeitgeber eben an anderer Stelle Zugeständnisse machen.
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