Teil eines Arbeitsplatzes verlagert an Agentur
Hallo Kollegen
eine Person hatte eine volle Stelle und war für die Übersetzungs-Koordination im Unternehmen zuständig. Er hatte alle Übersetzungsaufträge und Dolmetscher organisiert. Als diese Person in Rente ging hat das Unternehmen zuerst nichts gemacht. Danach als klar wurde, dass diese Stelle doch benötigt war, hat die Geschäftsführung beschlossen, dass alle diese Aufgaben von jemanden auf einer 20% Stelle erledigt werden könnte (1 Tag der Woche). Nach zwei Monaten wurde klar, dass dies nicht klappt. Die Person hat wegen Überlast selber gekündigt. Danach beschloss man, dass diese Stelle zur 50% besetzt werden sollte/könnte.
Der Betriebsrat kann mittlerweile erkennen, dass die restliche Kosten (50%) einfach an einer Übersetzungs-Agentur vergeben wird. Dh. der Arbeitsplatz ist zu 50% besetzt und die Koordinations-Arbeit wird zum Teil von einer Agentur übernommen. Das hatte bisher jemand Vollzeit gemacht und damals sind keine Agenturkosten angefallen. Kann der Betriebsrat argumentieren, dass diese Stelle zur 100% besetzt werden sollte? Oder kann der Arbeitgeber diese neue Struktur als "Umstrukturierung" begründen?
Community-Antworten (5)
02.09.2016 um 18:52 Uhr
Wenn ihr überzeugend sein woĺlt, müsst ihr Euren Vorschlag auch mit Zahlen untermauern können. Sonst hört sich der AG euren Vortrag nur freundlich lächelnd an.
02.09.2016 um 19:03 Uhr
Der Betriebsrat hat entdeckt, dass die Angebote von den Agenturen sogenannte "Koordinationskosten" beinhaltet. Diese Kosten entspricht mehr oder weniger den gleichen Stundenlohn. Früher wurde keine Koordinationskosten berechnet, weil diese Person dafür eingestellt war. Es gibt also klare Angebote von Agenturen, wo man diese neue Kosten erkennen kann.
02.09.2016 um 20:03 Uhr
Das ist eine ganz simple unternehmerische Entscheidung. Wieviel Geld der AG an eine Agentur zählt, ist allein seine Sache. Da muss er sich nichts mit "Umstrukturierung" begründen. Er kann es einfach machen.
03.09.2016 um 13:16 Uhr
Schön, wenn man sich das Leben einfach macht und dabei auch das Nachdenken einstellt!
Schon einmal etwas von Outsourcing und den damit verbundenen Beteiligungsrechten eines BR gehört? Dass es auch Thema einer Personalplanung sein kann, nur mal so nebenbei.
Nur mal ein Beispiel von vielen: Gemäß § 92a BetrVG hat der BR das Recht, konkrete Vorschläge zur Sicherung und Förderung der Beschäftigung zu machen und ggf. Alternativen zum Outsourcing aufzuzeigen. Auch insoweit steht ihm hier ein Initiativrecht zu. Das es sich hier um ein nicht zu unterschätzendes Recht eines BR handelt, zeigt die in Absatz 2 normierte Verpflichtung des AG, eine Begründung für den Fall abzugeben, dass er die Vorschläge des Betriebsrats für unbegründet hält.
Einfach machen kann er es wohl nur bei solchen Betriebsräten, die sich ab 12:00 Uhr mit dem Thema befassen, und es dann um 12:01 wegen geistiger Überlastung wieder einstellen.
03.09.2016 um 19:21 Uhr
Ernsthaft, überschätze den 92a nicht. Er ist im Grunde eines der schwächsten Schwerter des BetrVG. Der AG muss schlicht begründen dass er durch die Maßnahme Kostenvorteile, wualitätsvorteile oder Prozessvorteile erhofft. Das kann er mit einem dreizeiler. Und ist weiterhin völlig frei in der Entscheidung.
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