Erstellt am 12.08.2016 um 12:55 Uhr von gironimo
Die Zeit ist aus meiner Sicht auf jeden Fall zu gewähren. Zu prüfen wäre, wer zahlt.
Erstellt am 12.08.2016 um 12:58 Uhr von locumtenens
Es gibt einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung bei Erkrankung eines leiblichen Kindes (Attest notwendig), wenn kein anderes Familienmitglied die Betreuung übernehmen kann, ebenso bei Pflegebedarf eines nahen Angehörigen nach PflegeZG. Wir haben solche Probleme meist gemeinsam mit anderen Eltern regeln können - es gab immer ein Elternteil, das sich zur vorübergehenden Betreuung mehrerer Kinder aus der Gruppe bereit erklärt hat (ist manchmal sogar einfacher, als nur das eigene "an der Backe" zu haben).