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Versicherung bei Zustand ohne Bezüge in der Wiedereingliederung

T
titapropper
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

folgender Sachverhalt. eine Kollegin ist seit fast 3 Jahren AU. Der ArbG zahlt seit 2 Jahren kein Krankengeld- sie bekommt auch sonst keine Bezüge. Klageverfahren gegen ArbG läuft. Nun beginnt sie mit der Wiedereingliederung bzw. hat am Montag damit angefangen. Wie ist es denn Versicherungstechnisch bei Unfällen auf dem Arbeitsweg oder hier in der Firma. Ist sie bei der Unfallkasse versichert?

1.199012

Community-Antworten (12)

R
RoterFaden

11.08.2016 um 12:38 Uhr

Ich verstehe es gerade nicht: das Krankengeld kommt doch nicht vom ArbG, sondern von der Krankenkasse....

G
gironimo

11.08.2016 um 12:43 Uhr

Und bei der Wiedereingliederung zahlt auch die KK - und natürlich besteht der Versicherungsschutz.

P
Pjöööng

11.08.2016 um 12:51 Uhr

Laut DGUV (und die sollten es ja wissen) besteht Versicherungsschutz: http://www.arbeit-und-gesundheit.de/19/2087/1

T
titapropper

11.08.2016 um 12:54 Uhr

Sorry- Krankengeld wurde eingestellt und sie klagt gegen die Kasse. Die Krankenkasse zahlt nicht einen müden Taler.

Danke für den Link. Gilt also auch wenn sie kein Gehalt bezieht? Wenn unsere Bude brennt und sie wird verletzt ist sie auch versichert?

Z
zuckertuete

11.08.2016 um 13:04 Uhr

In unserem Unternehmen hatten wir einen ähnlichen Fall. (Burn out)

Der Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung blieb der gleiche wie für alle anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die Unfallversicherung deckte auch bei Wiedereingliederungsmaßnahmen wie gewohnt alle Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten ab.

Wegen den Bezügen unserer Kollegin: Als die 78 Wochen Krankengeldanspruch vorbei waren, (6 Wochen AG + 72 Wochen Krankenkasse) bekam sie, eine Art Übergangsgeld (Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit), dass sie wiederum beim Arbeitsamt beantragen musste und bis zum Ende der Eingliederungsmaßnahme bekam. Zusätzlich wurde Erwerbsminderungsrente beantragt. Sie hatte in dieser Zeit (79.Woche bis 2,5 Jahre weiterhin krank) ein ruhendes Arbeitsverhältnis bei ihrem Arbeitgeber.

P
Pjöööng

11.08.2016 um 13:09 Uhr

Zitat (titapropper): "Gilt also auch wenn sie kein Gehalt bezieht?"

So lese ich es in dem Link.

Zitat (titapropper): "Wenn unsere Bude brennt und sie wird verletzt ist sie auch versichert?"

Ich sehe keinen Grund warum bei einem Brand nicht geleistet werden sollte.

Ich finde diese Fragen eigentlich immer sehr erstaunlich, die Kollegin war jetzt drei Jahre zu Hause und damit nicht gesetzlich unfallversichert, das war offensichtlich kein Problem...

N
niemand

11.08.2016 um 14:18 Uhr

@pjööng "Ich finde diese Fragen eigentlich immer sehr erstaunlich, die Kollegin war jetzt drei Jahre zu Hause und damit nicht gesetzlich unfallversichert, das war offensichtlich kein Problem..." ich denke es geht um die Fürsorgepflicht des AG. Um nicht selbst für Schäden aufkommen zu müssen, die ein AN bei einem Betriebsunfall erleidet ist es für den AG wichtig, dass der AN versichert ist.

T
titaproper

11.08.2016 um 15:17 Uhr

Hallo,

ich würde meine Frage gern mal selbst "auflösen": Ich hab bei der BGW angerufen und die Auskunft erhalten, solange der ArbN Tätigkeiten für den ArbG ausführt, ob mit oder ohne Bezüge, ist er durch den ArbG entsprechend versichert.

P
Pjöööng

11.08.2016 um 15:46 Uhr

Zitat (Niemand): "ich denke es geht um die Fürsorgepflicht des AG. Um nicht selbst für Schäden aufkommen zu müssen, die ein AN bei einem Betriebsunfall erleidet ist es für den AG wichtig, dass der AN versichert ist."

Der Gesetzgeber ist da anderer Auffassung...

SGB VII § 104: "§ 104 Beschränkung der Haftung der Unternehmer (1) Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Ein Forderungsübergang nach § 116 des Zehnten Buches findet nicht statt. (...)"

N
niemand

11.08.2016 um 16:38 Uhr

Und nun? was soll mir das jetzt als Antwort sagen? Es gibt hier nur eine Aussage über Versicherte. Wenn das Unternehmen den Beschäftigten versichert hat ist die Versivcherung für den Schadensersatz zuständig. Der von dir zitierte § besagt, dass das Unternehmen für einen Schaden haftbar ist, den das Unternehmen vorsätzlich herbei geführt hat,da dieser vorsätzliche Schaden nicht durch die Versicherung gedeckt ist.

Dies ändert aber nichts an meiner Aussage, daß einem Unternehmen daran gelegen sein sollte daß seine Beschäftigten bei mder BG gemeldet sind, damit erst mal aus dem Beschäftigten auch ein Versicherter, auf den sich dein zitierter § bezieht, wird.

Weiter viel Spaß dabei jede meiner Äußerungen zu widerlegen Pjöööng.

P
Pjöööng

11.08.2016 um 16:59 Uhr

  1. Ein Unternehmen versichert die Beschäftigten nicht! Diese sind per Gesetz versichert!

  2. Der zitierte Paragraph beschränkt die Haftung des Arbeitgebers im Betrieb auf Vorsatz. Sofern er die Bude also nicht absichtlich anzündet ist er in jedem Fall von der Haftung befreit. Das hat nichts mit Fürsorgepflicht zu tun.

N
niemand

11.08.2016 um 19:43 Uhr

Beitrag geändert, da eine weitere Diskussion in dieser Richtung für den Ersteller keinen Sin macht.

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