Erstellt am 06.08.2016 um 21:11 Uhr von blackjack
Erstellt am 07.08.2016 um 00:00 Uhr von Elbeschwimmer
Und wie ist dieses zu Händeln?
Erstellt am 07.08.2016 um 01:30 Uhr von UliPK
Der nächste BR-Sitzungstermin wird ja auf der BR-Sitzung beschlossen, da kann sich betreffender ja äußern bei Urlaub oder Elternzeit zB. ob er er teilnehmen möchte.
Bei Krankheit kann der Vorsitzende ja nachfragen ob er kommen möchte/kann
Erstellt am 07.08.2016 um 03:01 Uhr von Globus
"Der nächste BR-Sitzungstermin wird ja auf der BR-Sitzung beschlossen,"
Ist das so???
Erstellt am 07.08.2016 um 08:18 Uhr von gironimo
Es ist zumindest nicht verkehrt, Sitzungen auf diese Weise festzulegen, auch wenn es immer wieder zusätzlichen Bedarf gibt oder die meisten Gremien regelmäßige Sitzungen festgelegt haben.
Aber in der Tat - derjenige kann kommen. BR-Arbeit ist ja ein Ehrenamt und nicht "Arbeit ". Kommt derjenige zur Sitzung, muss ein eventuell geladenes Ersatzmitglied wieder ausgeladen werden. Darum den Punkt besser vorher abklären.
Erstellt am 08.08.2016 um 07:31 Uhr von Brabacone
Bei einer Krankheit kommt es aber auch auf die Art der Krankheit an. Besteht hier Ansteckungsgefahr, z. B. Erkältung, besteht grundsätzlich eine Verhinderung.
"Bei Krankheit kann der Vorsitzende ja nachfragen ob er kommen möchte/kann"
Das könnte er, muss er aber nicht. Wenn, dann muss das der Betroffene schon von sich aus erklären.
Erstellt am 12.08.2016 um 00:48 Uhr von celestro
"Bei einer Krankheit kommt es aber auch auf die Art der Krankheit an. Besteht hier Ansteckungsgefahr, z. B. Erkältung, besteht grundsätzlich eine Verhinderung."
Zwar stimme ich der Aussage im Grunde zu. Aber gerade eine Erkältung zu nennen halte ich für wenig sinnvoll. Denn zum Einen würde ich hierbei keine Verhinderung sehen und zum Anderen bekommt man von einem vernünftigen Arzt dafür nicht einmal eine AU.
Erstellt am 12.08.2016 um 09:57 Uhr von Pjöööng
Zitat (brabacone):
"Bei einer Krankheit kommt es aber auch auf die Art der Krankheit an. Besteht hier Ansteckungsgefahr, z. B. Erkältung, besteht grundsätzlich eine Verhinderung."
Muss das BRM also dem BRV die Diagnose offenbaren?