Ersatzfreistellung nach Verhältniswahl
Hallo, Bei uns geht ein Freigestelltes Betriebsratsmitglied in Rente. Die Freistellung en erfolgte durch Verhältniswahl. Es gab zwei Listen. Rückt der nächste Betriebsrat von der Vorschlagsliste die er angehörte nach? Muss überhaupt neu gewählt werden? Ich habe folgendes im Internet gefunden, stimmt diese Aussage?
Bei Ersatzfreistellungen müssen zur Gewährleistung des Minderheitenschutzes die Wahlvorschläge der ursprünglichen, nach § 38 Abs. 2 Satz 1 BetrVG im Wege der Verhältniswahl durchgeführten Freistellungswahl beachtet werden. Dies rechtfertigt die entsprechende Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 1 BetrVG und führt dazu, dass bei Beendigung der Freistellung eines Betriebsratsmitglieds das nächste Mitglied aus der Vorschlagsliste der Freistellungswahl nachrückt, der das aus der Freistellung ausgeschiedene Mitglied angehört hat. Dadurch bleiben die verbesserten Möglichkeiten von Minderheiten zur aktiven Mitarbeit bei der täglichen Betriebsratsarbeit erhalten. Die Arbeitnehmer einer Minderheitengruppe haben unter den freigestellten Betriebsratsmitgliedern weiterhin eine Person ihres Vertrauens7.
Danke für eure Antworten. Vg Tim
Community-Antworten (1)
22.02.2023 um 12:40 Uhr
Alles richtig .. es muss nicht neu gewählt werden, weil ja Nachrücker da sind.
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