Erstellt am 13.08.2007 um 10:17 Uhr von Robin H
Durch § 37 (2) BetrVG.
Wenn Du eben im Vertretungsfall Vollzeit für den BR arbeitest, kann sich der AG kaum dagegen wehren.
Erstellt am 13.08.2007 um 10:17 Uhr von Jube
Bei uns läuft es inzwischen genauso. Erst hatte der AG natürlich auch etwas dagegen (obwohl es ja ein rechtmäßiger Beschluss war), überzeugt haben wir ihn dadurch, dass dann auch keine Anträge seinerseits behandelt wurden und einfach wegen Zeitmangel der anderen BRM alles liegenblieb, was von ihm kam.
Erstellt am 13.08.2007 um 10:20 Uhr von Robin H
Duldsamer AG, Jube,
bei §99 funktioniert das aber nicht, und in vielen anderen Fällen wäre unser AG recht schnell bei der Einigungsstelle.
Erstellt am 13.08.2007 um 10:30 Uhr von trevis
Hmm...
der 37er sagts eben nicht so genau... verwiesen wird immer wieder auf die Aufteilung der BR-Arbeit auf alle anderen BR-Mitglieder... und erst dann wenn das nicht machbar ist könne man eine Ersatzfreistellung verlangen. Es ist also immer der Einzelfall zu prüfen. Für die Einigungsstelle isses bissl spät, der Beschluss wurde schon im April gefasst und ich stehe im Dienstplan meines Bereichs als BR für 3 Wochen drin (komisch - wo die das doch gar nicht wollten?). Danke Euch für die schnellen Antworten. Mal sehen wie noch damit verfahren wird...
Grüsse aus Thüringen
Erstellt am 13.08.2007 um 10:49 Uhr von Frank B
Grüße aus Sachsen zurück!
Erstellt am 13.08.2007 um 11:04 Uhr von Robin H
trevis,
BR-Arbeit auf alle Mitglieder verteilen? Wo steht das?
Wenn der BRV freigestellt ist, und die Zeit auch vollständig benötigt, dann ist doch einigermaßen Nachvollziehbar, dass der Stellvertreter im Vertretungsfall einen vergleichbar hohen Aufwand hat. Damit ist jegliche Rechtfertigung für eine 100%ige Arbeitsbefreiung nach 37 (2) gegeben.
Wäre das nicht so, müßte man ja daran zweifeln ob die Freistellung für den BRV berechtigt ist.
Erstellt am 13.08.2007 um 11:22 Uhr von peanuts
Damit ist jegliche Rechtfertigung für eine 100%ige Arbeitsbefreiung nach 37 (2) gegeben.
Der §37 Abs.2 BetrVG rechtfertigt nicht zwingend 100% Arbeitsbefreiung, das ist Unsinn! Eine Ersatzfreistellung ist noch immer nach §38 BetrVG zu gewähren!
Erstellt am 13.08.2007 um 11:24 Uhr von Sternburg
Mal sehen, was der Fitting dazu sagt:
"Ist ein freigestelltes BRMitgl. zeitweilig verhindert, so hat der BR, wenn dies für die ordnungsgemäße Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist, auf Grund der allgemeinen regelung des § 37 Abs. 2 Anspruch auf Ersatzfreistellung eines anderen BRMitgl. (...) Der BR ist in diesem Falle nicht darauf beschränkt, sich lediglich mit Arbeitsbefreiungen aus konkretem Anlass nach § 37 Abs. 2 zu genügen."
Aber da steht auch:
"Die Notwendigkeit der Ersatzfreistellung ist durch konkrete Gründe näher darzulegen"
Auf jeden Fall zu berücksichtigen sind die Dauer der Verhinderung des freigestellten Mitglieds und die Anzahl der freigestellten BRMitgl. (dürfte bei Euch vernachlässigbar sein).
Erstellt am 13.08.2007 um 11:28 Uhr von trevis
Oh sorry...
Näheres dazu steht natürlich im Fitting 23. Auflage §38 ab 22...
Unser AG wollte eine Begründung für die Ersatzfreistellung, die wir auch abgegeben haben. Diese war allerdings wohl aus seiner Sicht nicht ausreichend (wie immer). Der AG beruft sich darauf, das bisher keine Ersatzfreistellung nötig war und ich in meinem Bereich unbedingt gebraucht werde (obwohl wie erwähnt ich Dienstplanmäßig gar nicht auf meinem Arbeitsplatz eingeplant bin, sondern eben mit der Abkürzung BR drin stehe). Naja warten wir ab, was sich noch alles so ergibt und mit welchen Mitteln noch vom AG geschossen wird.
Das Argument mit den Zweifeln an der Freistellung des Vorsitzenden hat doch jeder AG oder?
Erstellt am 13.08.2007 um 11:42 Uhr von Robin H
peanuts,
wenn Du das für Unsinn hältst, dann brauchst Du das ja nicht zu machen. Ich bleibe in diesem speziellen Fall der Stellvertretung für einen Freigestellten dabei.
Ich kenne übrigens einige BR die das so machen, und sich dadurch einen Scheiß kümmern müssen um die Argumentation für eine Ersatzfreistellung nach § 38.
Erstellt am 13.08.2007 um 18:35 Uhr von DonJohnson
Ich bin Sternburgs Meinung.
Wenn der AG anderer Meinung der Notwenigkeit ist, liegt es ihm doch frei jeder Zeit die Einigungsstelle anzurufen - ist doch sein Geld und ihr habt nichts zu verlieren. Achtet aber bitte auf die richtige Beschlußfassung.
Ach ja, hätt da noch einen kleinen Tipp:
Niemals den ersten Vorsitzenden freistellen lassen (und in eurer jetzigen Situation nicht den Vertreter) Weil das macht nciht wirklich viel Sinn, da der BR Vorsitzende durch die Führung des BR Büros eh viel zu tun hat, und die ganzen Einladungen etc ja schreiben muss, habt ihr dann sofort zwei M9itglieder die ziemlich Fulltime für den BR arbeiten. Sollte sich euer AG sich wehren, dann kann er ja wieder erneut die Einigungsstelle anrufen.
Wie gesagt, ist doch sein Geld, nicht euer!
Erstellt am 13.08.2007 um 22:34 Uhr von Der alte Heini
Und das sagt das BAG zu dem Thema:
BAG vom 09.07.1997 – 7 ABR 18/96
Eine urlaubs-, krankheits- oder schulungsbedingte Verhinderung eines freigestellten BR-Mitglieds berechtigt den BR nur bei konkreter Darlegung der Erforderlichkeit zu einer entsprechenden Ersatzfreistellung nach § 37 Abs. 2.