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Dieser Beitrag ist vor 9 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Taschen am Arbeitsplatz

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RüdigerB
Mrz 2020 bearbeitet

Hallo, wir haben unlängst eine Betriebsvereinbarung über Taschen und Torkontrollen verabschiedet in der klar geregelt ist was und wie kontrolliert wird, auch wurden bisher Taschen mit an den Arbeitsplatz mitgenommen.

Jetzt möchte die GL, dass Rucksäcke im Spind verbleiben, greift da die BV oder gar der Paragraph 87 Absatz 1 Nr.1 Ordnung des Betriebs und wir bestimmen darüber mit.

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Community-Antworten (6)

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gironimo

01.08.2016 um 12:26 Uhr

Was Eure BV im Detail regelt wissen wir hier natürlich nicht. Und ja, es ist eine Frage der Ordnung im Betrieb.

Zu diskutieren wäre aus meiner Sicht mit dem AG, ob im Spint Wertsachen sicher sind. ...

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RüdigerB

01.08.2016 um 12:41 Uhr

Der Spind ist abschließbar, aber relativ klein, welche Gründe gäbe es, zu widersprechen das die Taschen nicht mit an den Arbeitsplatz genommen werden dürfen?

S
stehipp

01.08.2016 um 15:41 Uhr

Ich würde den AG mal fragen, warum er es denn verbieten will. Der wird sich ja was dabei gedacht haben.

Gründe zu finden dem zu widersprechen ist pauschal schwer zu beantworten, da ich euren Betrieb und die Abläufe nicht kenne. Vielleicht mal andersrum überlegen, warum ihr die Taschen mit an den Arbeitsplatz nehmen wollt. Möglich wäre:

  • Mitnahme und Aufbewahrung von Getränken (sollte mittlerweile anerkannt sein, dass Trinken auch am Arbeitsplatz gesundheits- und leistungsfördernd ist).
  • Hygieneartikel wohl eher bei Frauen
  • Medikamente
  • Zigaretten
  • Wertgegenstände (sind die Spindinhalte versichert?) Alles nur ein Grund, wenn der Weg zum Spind etwas weiter ist und somit Arbeitszeit verloren geht, wenn ich da dauernd hinlaufen muss.
P
paula

01.08.2016 um 17:51 Uhr

die Taschenfrage dürfte auch bei Euch eine Frage der Ordnung des Betriebes sein (außer ihr seid ein Schlachthof oder die Leute wollen die Tasche mit in den OP nehmen oder ähnlich)

Ob das Mitnahmeverbot Eure BV hergibt, kann ich aus der Ferne nicht beurteilen. Ich würde aber mal den AG fragen, wo er in der BV das Verbot findet ;)

G
gironimo

01.08.2016 um 21:42 Uhr

In mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten "widerspricht" man nicht. Man lässt sich überzeugen - trägt Gegenargumente vor und einigt sich auf einen Kompromiss - oder lässt die Einigungsstelle entscheiden.

D
DummerHund

02.08.2016 um 00:33 Uhr

Ein Thema zu dem ich nie so vorbehaltlos eine BV abschliessen würde. Hier auch : http://www.sicherheitsmelder.de/xhtml/articleview.jsf;jsessionid=BB423032E72CCCBE7B6A1E9940B176DF.BoorbergSolrAppLive?id=BB9688C7563C.htm

Ohne Polizei würde ich mich trotz BV nicht durchsuchen lassen. AN die nix zu verbergen haben sollten immer auf die Polizei bestehen.

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