Erstellt am 25.07.2016 um 16:09 Uhr von celestro
Was erwartest Du jetzt hier für eine Antwort ? Im Zusammenhang mit der Ladung haben wir Dir die "wenigen" Möglichkeiten aufgezeigt. Egal was jetzt noch dazu kommt, es wird nicht "mehr".
Ich bin allerdings etwas irritiert ... der Beschluss wird manipuliert, und bei erneuter Abstimmung sind ALLE dafür ? Also auch der S-BRV ?
Die einzige Möglichkeit wäre noch, wenn demnächst ein Kommentar a la "ist komplett gegen die BV, da steht dies und das drin" einfach mal ein: "laßt uns mal kurz einen Blick in die BV werfen" einwerfen. Finde es schon ziemlich traurig, wie wenig Wissen über den Inhalt der BVen vorhanden ist, wenn sowas erst in der nächsten Sitzung geklärt werden kann.
P.S. Und wofür genau leitest Du eine E-Mail Deines Chefs an den BR weiter ?
Erstellt am 26.07.2016 um 11:16 Uhr von Niemand
Nun ja das find ich schon in Ordnung, daß dem BR mitgeteilt wird wer den Arbeitgeber vertritt.
Wenn nun "Antragsteller" aber die Funktion des AG übernimmt verliert er doch damit seine Mangatsfähigkeit. Somit ist doch sein Problem im Betriebsrat erledigt.
Erstellt am 26.07.2016 um 12:21 Uhr von Antragsteller
Hallo celestro,
wie schon geschrieben bin ich nur ersatzmitglied, bei der erneuten abstimmung war der S-BRV nicht anwesend.
Mit den BV's kenn ich mich nicht aus und von den anderen hat es auch keiner angezweifelt.
Und genau das ist mein Problem, was der S-BRV sagt stimmt und wird nicht angezweifelt, da ich aber schon mehrfach das gegenteil bewiesen hab laufen hier vermutlich soche geschichten.
Die Mail meines Chefs hab ich auf anraten eines BR-Mitglieds weitergeleiten um unnötigen streß zu vermeiden, ging wohl in die Hose.
@Niemand:
Mein Chef ist auch nur ein Leitender Angestellter ( Produktionsleiter ) ich übernehme nicht die Aufgaben des AG, solche sachen geb ich weiter an seinen Chef.
Erstellt am 26.07.2016 um 13:46 Uhr von celestro
Wieviele "Unzufriedene" mit dem S-BRV gibt es denn ? Wie gesagt, sollte man das Thema dann mal auf die nächste Sitzung packen und ausdiskutieren.
Erstellt am 26.07.2016 um 14:08 Uhr von Niemand
Genau dein Chef ist leitender Angestellter. Du übernimmst diese Aufgaben und bist in dieser Zeit auch leitender Angestellter.
§ 5 Arbeitnehmer
(1) Arbeitnehmer (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigt werden. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten. Als Arbeitnehmer gelten ferner Beamte (Beamtinnen und Beamte), Soldaten (Soldatinnen und Soldaten) sowie Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind.
Dieses Gesetz findet, soweit in ihm nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, keine Anwendung auf leitende Angestellte.
§ 24 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Betriebsrat erlischt durch
4. Verlust der Wählbarkeit,
Deshalb sollte man als Betriebsrat keine leitende Tätigkeit ( auch nicht auf Zeit) übernehmen, da hierdurch die wählbarkeit verloren geht und die Mitgliedschaft im BR erlöscht.
Erstellt am 26.07.2016 um 14:19 Uhr von moreno
@Niemand kannst Du Deine Ausführungen hier durch irgend ein Gerichtsurteil nachweisen????
In meinen Augen ein ganz schöner Stuss den Du hier verbreitest!!!!!!!!!!!!
Erstellt am 26.07.2016 um 14:20 Uhr von celestro
Da gebe ich moreno recht:
http://www.fachanwalt-arbeitsrecht-in-berlin.de/1a-arbeitsrecht/leitender-angestellter.html
nur weil hier jemand einen leitenden Angestellten vertritt, wird die Person dadurch nicht selbst zu einem.
Erstellt am 26.07.2016 um 14:23 Uhr von moreno
Hinzu kommt das Merkmal "regelmäßig" im Sinne des § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 BetrVG.
Sie sind nämlich nur dann leitender Angestellter, wenn die zuvor genannten Aufgaben und Befugnisse ihr "täglich Brot" sind, wenn Sie also Ihre Gesamttätigkeit prägen (BAG, Urteil vom 5.03.1974 - 1 ABR 19/73; BAG, Urteil vom 19.11.1974 - 1 ABR 20/73). Dieses Merkmal wird von der Rechtsprechung zum Beispiel in den Fällen verneint, in denen ein Angestellter lediglich gelegentlich Aufgaben eines leitenden Angestellten wahrnimmt oder als Stellvertreter für ihn handelt.
Bei einer Befugnisübertragung "auf Probe" ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles zu prüfen, ob es sich nur um eine probeweise Aufgabenübertragung auf einen Angestellten in nicht leitender Position oder die Vereinbarung einer Probezeit des von Anfang an als solcher eingestellten leitenden Angestellten handelt. Noch dazu ;-) Quelle RA Zehnle
Erstellt am 26.07.2016 um 14:27 Uhr von Pjöööng
In der Regel bezieht sich die "Vertretung" ja auf Entgegennahme von Post, Klärung von Terminen und vielleicht noch Teilnahme an Besprechungen. Dass ein Nichtleiter einen Leitenden in den typischen Arbeitgebertätigkeiten vertritt ist eher ungewöhnlich. "Antragsteller" hatte wohl kaum die Befugnis, in dieser Zeit selbständig einzustellen und zu entlassen, ebensowenig wird man ihm für diese Zeit Prokura zugebilligt haben.
Die Chefsekretärin "vertritt" auch ihren Chef wenn dieser nicht da ist, dadurch wird sie noch lange nicht zur Leitenden.
Es muss einfach mal gesagt werden:
Niemand schreibt Blödsinn!
Erstellt am 26.07.2016 um 14:52 Uhr von celestro
"Niemand schreibt Blödsinn!"
das wäre schön ... ;-)DDD