Hatte doch den Link gepostet wo die genaue Definition der Geheimhaltung stand.
Hier noch mal ein auszug daraus:
Geheimhaltungspflicht nach § 79 BetrVG
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts, wird
unter dem Begriff des Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses jede im Zusammenhang mit
einem Betrieb stehende Tatsache bezüglich der Wettbewerbsfähigkeit des Betriebsinhabers
verstanden, die nicht offenkundig , sondern nur einem eng begrenzten Personenkreis
bekannt ist und nach dem Willen des Betriebsinhabers aufgrund eines berechtigten
wirtschaftlichen Interesses „ausdrücklich“ geheimgehalten werden soll.
Hierbei handelt es sich um Tatsachen,
• die wettbewerblich relevant im Zusammenhang mit dem technischen Betrieb oder der
wirtschaftlichen Betätigung des Unternehmens stehen und
• die nicht offenkundig sind (ist die Angelegenheit bereits einem größeren, nicht abgrenz-
baren Personenkreis bekannt oder kann sich jeder Interessierte ohne besondere Mühe
Kenntnis verschaffen, liegt kein Geheimnis [mehr] vor) - Grundsatz: „Was schon jeder
weiß, ist kein Geheimnis mehr!“ - und
• an deren Geheimhaltung der Betriebsinhaber (Arbeitgeber) ein » berechtigtes wirt-
schaftliches Interesse« hat (das ist dann der Fall, wenn eine Bekanntgabe der Ange-
legenheit einen Nachteil gegenüber der Konkurrenz oder den Verlust eines Vorteils zur
Folge hätte). Kein »berechtigtes« Interesse des Arbeitgebers besteht beispielsweise bei
unlauteren und gesetzwidrigen Vorgängen (z.B. Umweltverseuchung durch Überschrei-
tung von Grenzwerten, Herstellung und Vertrieb verbotener Produkte, Steuerhinter-
ziehung, Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen usw.). Und ebenfalls fallen
die Auswirkungen unternehmerischer Planungen und Maßnahmen auf die vom
Betriebsrat betreuten Arbeitnehmer nicht unter den Begriff „Betriebs- oder Geschäfts-
geheimnisse“!
• die vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet werden (die
Bezeichnung einer Angelegenheit als »vertraulich« reicht nicht aus) und
Hinweis:
Wenn es nur an einer der vorstehend genannten Voraussetzungen fehlt, liegt
kein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vor!
Generelle Betrachtung des § 79 BetrVG aus ständiger Rechtsprechung
Mit § 79 BetrVG soll die ungestörte Ausübung des Gewerbes auch gerade aufgrund Dritten
nicht zugänglicher Kenntnisse, Erfahrungen und Unterlagen geschützt werden. Das heißt:
o Bei der vom Arbeitgeber als "geheim zu haltende" Information bzw. Unterlage, muss es
sich um ein echtes, wettbewerblich relevantes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis
handeln (Vorgänge, mit denen sich der Arbeitgeber nur Vorteile gegenüber der Beleg-
schaft schaffen will, sind in der Regel keine Betriebsgeheimnisse).
o Die vom Arbeitgeber als "geheim zu haltende" Information / Unterlage muss durch das
Betriebsratsamt bekannt geworden sein, d.h. es muss sich um Betriebsratsmitglieder
oder Ersatzmitglieder des Betriebsrats handeln (weitere Personen, siehe § 79 BetrVG).
o Die konkrete Angelegenheit muss ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig erklärt
werden. Pauschale Anmerkungen oder Behauptungen, eine ganze Sitzung sei geheim-
haltungsbedürftig, genügen den gesetzlichen Anforderungen nicht.
o § 79 BetrVG kennt den Begriff der Vertraulichkeit nicht (eine allgemeine Bezeichnung als
"vertraulich" löst keine Geheimhaltungspflicht aus).
Quelle: http://www.sapler.igm.de/static/demokratie/079_BetrVG_Geheim_BR.pdf
Um das nun auf den Fall von "Erfahrungsloss" umzusetzen.
"Darf AG dem BR Schweigepflicht auflegen über geplante Betriebsänderung bzw Übergang. .Belegschaft ist nicht informiert über die Plene. Der Gremium ist uneinig einige meinen ja AG darf es .Wie soll ich vorgehen. "
Der BR entscheidet immer selbst ob es sich um ein Betriebsgeheimnis handelt oder nicht, innerhalb des BR gibt es eh keine Geheimhaltungspflicht
den anderen BRM gegenüber.
Also müßt ihr abwägen ob es sich um eine Sache handelt die Geheim gehalten werden soll.
Dabei sollten die oben stehenden Punkte helfen.
Da wir hier (im Forum) niemals alle Infos haben können die zu einer Geheimhaltung führen können
liegt es an euch dieses zu entscheiden.
Meiner Einschätzung nach handelt es sich bei euch aber um keine Geheim zu haltende Angelegenheit.
Dabei berufe ich mich mal hierauf:
"Und ebenfalls fallen die Auswirkungen unternehmerischer Planungen und Maßnahmen auf die vom
Betriebsrat betreuten Arbeitnehmer nicht unter den Begriff „Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse"
Aber wie schon geschrieben das könnt ihr nur selber entscheiden.
@Pjöööng
"per se
Der bildungssprachliche Ausdruck per se bedeutet „von selbst“ oder „an sich“ und drückt in der Regel aus, dass etwas ohne weiteres Zutun vonstatten geht bzw. möglich ist. Die ursprüngliche Bedeutung ist mittlerweile etwas verschwommen, so wird per se inzwischen auch als Synonym zu „in jedem Fall“ verwendet.
Übernommen wurde per se ohne Änderung aus dem Lateinischen per se (an sich)."
Quelle:http://neueswort.de