Erstellt am 20.07.2016 um 09:27 Uhr von celestro
Ich zitiere mal:
"Das Integrationsamt hat vor einer Entscheidung im Kündigungsschutzverfahren für schwerbehinderte Menschen eine Stellungnahme des Betriebsrats einzuholen (§ 87 Abs.2 SGB IX)."
wenn also das Integrationsamt EURE Stellungnahme vor der Entscheidung einzuholen hat, macht es keinen Sinn zu argumentieren, IHR hättet vom Amt noch nichts.
Erstellt am 20.07.2016 um 09:35 Uhr von Catweazle
Nach § 102 Abs. 2 Satz 4 Betriebsverfassungsgesetz soll der Betriebsrat, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme die betroffenen Arbeitnehmer hören.
Die Frist müsst ihr natürlich einhalten.
Erstellt am 20.07.2016 um 10:07 Uhr von gironimo
Ihr müsst innerhalb der drei Tage Eure Bedenken äußern. Auch wenn Ihr die Kollegin bis dahin vielleicht noch gar erreicht habt. Also auf jeden Fall ao. BR-Sitzung.
(Natürlich nur, wenn Ihr Bedenken äußern wollt)
Erstellt am 20.07.2016 um 12:01 Uhr von Niemand
Habt ihr schon nachgefragt, was für Dokumente die Kollegin gefälscht haben soll? Gibt es eine Schwerbehindertenvertretung und wurde diese informiert und angehört? Wenn ihr noch Fragen habt, teilt diese dem Arbeitgeber mit. Wenn ihr ausreichend vom AG informiert wurdet beginnt die Frist zur Stellungsnahme zu laufen.
Erstellt am 20.07.2016 um 12:23 Uhr von FrauJullmann
@Niemand:
Es geht um eine Krankmeldung. Diese wurde uns auch vorgelegt. Wir haben leider keine Schwerbehindertenvertretung im Haus und auch noch nie so einen Fall. Daher die vielen Fragezeichen...
Problem ist auch, dass die betroffene Kollegin noch bis Ende der Woche krank geschrieben ist und sich dann anschließend eine Woche im Urlaub befindet. Angeblich wurden in der Vergangenheit schon öfter mal bei Krankmeldungen das Datum "angepasst", wurde aber von der Geschäftsleitung bisher nie angemahnt bzw. erkannt.
Wir hätten eben gerne vorher mal noch mit der Kollegin gesprochen, wird aber jetzt schwer machbar sein.
Erstellt am 20.07.2016 um 14:11 Uhr von Pjöööng
Wozu denn nachfragen. Es ist Aufgabe und Interesse des Arbeitgebers den BR vollständig zu informieren. Tut er dies nicht, so läuft er Gefahr dass die Kündigung mangels BR-Anhörung gekippt wird.
Erstellt am 20.07.2016 um 15:45 Uhr von Niemand
Die Anhörung war hier wohl vollständig und ihr müsst wohl die Frist von drei Tagen einhalten.
Zu beachten wäre noch
§91 SgB IX
2) Die Zustimmung zur Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen beantragt werden; maßgebend ist der Eingang des Antrages bei dem Integrationsamt. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt.
Wenn der AG aber rechtzeitig die Anfrage ans Integrationsamt gemacht hat wird dieses der Kündigung in diesem Fall zustimmen müssen.