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Außerordentliche fristlose Kündigung schwerbehinderter Kollegin

F
FrauJullmann
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen,

unser Chef hat uns gestern mitgeteilt, dass er unsere schwerbehinderte Kollegin außerordentlich fristlos kündigen möchte, da der Verdacht auf Urkundenfälschung besteht. Das Kündigungsschreiben wird der Kollegin per Einschreiben/Übergabe zugesandt. Bis zur Klärung des Sachverhalts soll sie von der Arbeit freigestellt werden. Der Chef hat auch schon das Integrationsamt informiert.

Sollten wir uns nun mit der Kollegin in Verbindung setzen? Und müssen wir uns trotzdem innerhalb der Frist dem Chef ggü. zur Kündigung äußern? Denn die Kollegin konnte ja noch nicht gehört werden bzw. wir haben auch noch keine Stellungnahme vom Integrationsamt.

Danke vorab. Viele Grüße

1.60407

Community-Antworten (7)

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celestro

20.07.2016 um 11:27 Uhr

Ich zitiere mal:

"Das Integrationsamt hat vor einer Entscheidung im Kündigungsschutzverfahren für schwerbehinderte Menschen eine Stellungnahme des Betriebsrats einzuholen (§ 87 Abs.2 SGB IX)."

wenn also das Integrationsamt EURE Stellungnahme vor der Entscheidung einzuholen hat, macht es keinen Sinn zu argumentieren, IHR hättet vom Amt noch nichts.

C
Catweazle

20.07.2016 um 11:35 Uhr

Nach § 102 Abs. 2 Satz 4 Betriebsverfassungsgesetz soll der Betriebsrat, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme die betroffenen Arbeitnehmer hören. Die Frist müsst ihr natürlich einhalten.

G
gironimo

20.07.2016 um 12:07 Uhr

Ihr müsst innerhalb der drei Tage Eure Bedenken äußern. Auch wenn Ihr die Kollegin bis dahin vielleicht noch gar erreicht habt. Also auf jeden Fall ao. BR-Sitzung.

(Natürlich nur, wenn Ihr Bedenken äußern wollt)

N
niemand

20.07.2016 um 14:01 Uhr

Habt ihr schon nachgefragt, was für Dokumente die Kollegin gefälscht haben soll? Gibt es eine Schwerbehindertenvertretung und wurde diese informiert und angehört? Wenn ihr noch Fragen habt, teilt diese dem Arbeitgeber mit. Wenn ihr ausreichend vom AG informiert wurdet beginnt die Frist zur Stellungsnahme zu laufen.

F
FrauJullmann

20.07.2016 um 14:23 Uhr

@Niemand: Es geht um eine Krankmeldung. Diese wurde uns auch vorgelegt. Wir haben leider keine Schwerbehindertenvertretung im Haus und auch noch nie so einen Fall. Daher die vielen Fragezeichen... Problem ist auch, dass die betroffene Kollegin noch bis Ende der Woche krank geschrieben ist und sich dann anschließend eine Woche im Urlaub befindet. Angeblich wurden in der Vergangenheit schon öfter mal bei Krankmeldungen das Datum "angepasst", wurde aber von der Geschäftsleitung bisher nie angemahnt bzw. erkannt. Wir hätten eben gerne vorher mal noch mit der Kollegin gesprochen, wird aber jetzt schwer machbar sein.

P
Pjöööng

20.07.2016 um 16:11 Uhr

Wozu denn nachfragen. Es ist Aufgabe und Interesse des Arbeitgebers den BR vollständig zu informieren. Tut er dies nicht, so läuft er Gefahr dass die Kündigung mangels BR-Anhörung gekippt wird.

N
niemand

20.07.2016 um 17:45 Uhr

Die Anhörung war hier wohl vollständig und ihr müsst wohl die Frist von drei Tagen einhalten. Zu beachten wäre noch §91 SgB IX

  1. Die Zustimmung zur Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen beantragt werden; maßgebend ist der Eingang des Antrages bei dem Integrationsamt. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Wenn der AG aber rechtzeitig die Anfrage ans Integrationsamt gemacht hat wird dieses der Kündigung in diesem Fall zustimmen müssen.

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