Fristlose Kündigung
Hallo! Unser Kollege war 2 Wochen arbeitsunfähig (Rheumatloge), sein Vorgesetzter (nicht Arbeitgeber) hegte den Verdacht, dass dieser in einem zu renovierenden Haus arbeiten würde. Er machte insgesamt 3 Kontrollfahrten. Zweimal fand er sein Auto nicht vor, beim 3. Mal stand das Auto des Kollegen vor der Tür und der Vorgesetzte ging mit einem Zeugen unbefugt ins Haus und traf den Kollegen in Arbeitshosen und einem Werkzeug vor. Der Vorgesetzte meldete dies dem Arbeitgeber. Der Arbeitgeber beabsichtigt nun den Kollegen fristlos, hilfsweise fristgerecht zu kündigen. Begründung: - grob ertragswidrig,
- wider seiner Genesung gehandelt! Morgen führen wir eine außerordentliche Betriebsratssitzung durch! Was sagt Ihr??
Community-Antworten (17)
12.07.2016 um 19:21 Uhr
Was soll man dazu sagen?
Der BR sollte hier seinen Job machen, der Arbeitgeber wird kündigen und entscheiden tut ein Gericht.
12.07.2016 um 19:32 Uhr
Hallo,
also was Ihr machen könnt wüsste ich jetzt spontan auch nicht, schwierige sache. Selbst mit Reuma kann man bestimmte handwerkliche Tätigkeiten ausüben.
Es wäre auch zu prüfen, ob hier nicht ein Beweisverwertungsverbot zu tragen kommt. Da die hier zugrundegelegte Information rechtswidrig erlangt wurde.
12.07.2016 um 19:55 Uhr
"Beweisverwertungsverbot"
Blödsinn.
12.07.2016 um 19:57 Uhr
Da bin ich voll und ganz bei Pjöööng. Formuliert Eure Bedenken und ratet den Betroffenen einen Fachanwalt zu beauftragen, um das Arbeitsgericht anzurufen.
Bor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand.
13.07.2016 um 00:24 Uhr
Beweisverbotungsverbot? Ich glaub hier schauen einige zuviel NCis ;-)
13.07.2016 um 00:52 Uhr
Mitsolchen Aussagen "Da die hier zugrundegelegte Information rechtswidrig erlangt wurde." wäre ich in der Situation sehr sehr vorsichtig, insbesondere wenn man es, wie hier, garnicht beurteilen kann.
13.07.2016 um 16:55 Uhr
Ich zitiere
"Die Tatsache, dass der Arbeitgeber in einem Kündigungsschutzprozess die Darlegungs- und Beweislast für den die Kündigung bedingenden Sachverhalt trägt, stellt ihn in der Praxis immer wieder vor die Frage, welche Möglichkeiten ihm für die Sammlung zulässiger Beweise zur Verfügung stehen. Vor allem bei Straftaten im Zusammenhang mit der Erbringung der Arbeitsleistung steht der Arbeitgeber oftmals vor dem Problem, Fehlverhalten aufzudecken. Das Interesse des Arbeitgebers an einer Überwachung oder Kontrolle seiner Arbeitnehmer steht in solchen Fällen stets dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG gegenüber. Liegt ein Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht einer Prozesspartei vor, unterliegen die durch die Maßnahme gewonnenen Erkenntnisse im Prozess einem Beweisverwertungsverbot, sofern keine über das schlichte Beweisinteresse hinausgehenden Aspekte hinzutreten. Allein das Interesse, sich ein Beweismittel zu sichern, reicht hierfür nicht aus."
13.07.2016 um 18:18 Uhr
AraXeen - und inwiefern hat der AG jetzt gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht verstoßen?
13.07.2016 um 21:06 Uhr
@Pickel Wiederrechtliches eintreten in den privaten Räumen z.B.
oder siehst du hier was stehen von einer Einladung mit Schleifchen.
Wie wäre es jetzt z.B mit einer Klage des AN gegen eben diesen Vorgesetzen wegen Haus-oder Landfriedensbruch.... denn lies den Text mal genau.
13.07.2016 um 22:19 Uhr
Dummer Hund. Ich sehe hier nur AN, die dem Kollegen einen Besuch abgestattet haben. Der AG hat es schlicht danach erfahren.
13.07.2016 um 22:27 Uhr
Zitat(DummerHund): "Wie wäre es jetzt z.B mit einer Klage des AN gegen eben diesen Vorgesetzen wegen Haus-oder Landfriedensbruch...."
Ohja! Was für einen Unsinn Du doch schreiben kannst, Deine Ahnungslosigkeit ist durch gar nichts zu überbieten.
"StGB § 125
Landfriedensbruch
(1) Wer sich an 1. Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder 2. Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit,
die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt oder wer auf die Menschenmenge einwirkt, um ihre Bereitschaft zu solchen Handlungen zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist."
13.07.2016 um 22:30 Uhr
Nein! Das war der direkte Vorgesetzte, der vorher schon 2 vergebliche Kontrollfahrten gemacht hat! Er hat jeweils einen unbeteiligten Zeugen dabei gehabt! Hat das so auch in einer Stellungnahme beschrieben! Als Besuch kann er das nicht deklarieren. Für mich ist das klarer Hausfriedensbruch, da es sich ja auch um das Haus seiner Schwiegermutter handelte und nicht des Betroffenen!?!? Nach Recherchen kann der Eigentümer Anzeige erstatten. Wird dies auch tun!
13.07.2016 um 23:50 Uhr
Tach auch WW,
- Am wievielten Tag der Krankmeldung wurde der Kollege denn angetroffen ?
- Wie ist der Vorgesetze in das Haus eingedrungen ?
- Stand die Haustüre offen ?
- War die Türe zu, aber nicht verschlossen und konnte von außen geöffnet werden ?
Ich gehe davon aus, daß der Vorgesetzte nicht klingeln mußte, um in das Haus zu gelangen. Ich halte den Hinweis auf das Beweisverwertungsverbot daher keineswegs für abwegig.
14.07.2016 um 10:33 Uhr
Challenger - die wichtigste Frage lässt du aus:
Handelte der Vorgesetzte im Auftrag des AG und war eine mgl. widerrechtliche Betretung des Hauses Teil davon?
14.07.2016 um 12:52 Uhr
Die Kontrollfahrten waren nicht autorisiert! Der Arbeitgeber wusste nichts davon
14.07.2016 um 13:00 Uhr
Eigentlich ist hier mit der Antwort von Pjöööng doch alles gesagt. Ob was erlaubt, verboten usw usw war ist entscheidet der Arbeitsrichter und nicht der Betriebsrat.
14.07.2016 um 13:54 Uhr
Ich habe, obwohl BRM, für die Kündigung vollstes Verständnis.
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