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Dieser Beitrag ist vor 9 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Wiedereinstellung nach Arbeitnehmerkündigung

W
wieder
Jan 2018 bearbeitet

Ein Kollege ist zum 31.12.2015 wg. eigner Kündigung ausgeschieden. Zum 01.07.2016 fängt er wieder bei uns an. In einer anderen Position. Zwischenzeitlich war er bei einer anderen Firma beschäftigt. Das ist doch keine Wiedereinstellung, oder ??? Es geht in dem Fall um die Betriebszugehörigkeit und weil die Anhörung an den Betriebsrat fehlt.

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Community-Antworten (6)

C
celestro

05.07.2016 um 13:34 Uhr

1.) Wie willst Du es sonst nennen ?

2.) Ob es nun jemand Wiedereinstellung nennt, oder anders ... was macht es für einen Unterschied ?

P.S. Was man "normalerweise" unter Wiedereinstellung versteht:

http://www.hensche.de/Wiedereinstellung_Wiedereinstellung_Kuendigung_Wiedereinstellung.html#tocitem1

M
Moreno

05.07.2016 um 13:48 Uhr

Egal wie es der AG nennt der Betriebsrat ist auf jeden Fall zu beteiligen.

Das die Betriebszugehörig erhalten bleibt müsste der Kollege meiner Ansicht nach mit dem AG vereinbaren sonst ist diese wohl weg nach 7 Monaten Unterbrechung.

C
celestro

05.07.2016 um 15:10 Uhr

das mit der fehlenden Anhörung stand da zunächst nicht. Aber gut, so kann man Moreno nur zustimmen, der BR hat beteiligt zu werden, was man bei einer "echten" Wiedereinstellung nicht hätte tun müssen.

B
BrauseBär

05.07.2016 um 19:44 Uhr

"was man bei einer "echten" Wiedereinstellung nicht hätte tun müssen."

Da würde ich jetzt aber doch noch einmal drüber Nachdenken!

G
gironimo

05.07.2016 um 21:29 Uhr

Also es ist auf jeden Fall eine Einstellung, zu der der BR gehört werden muss. Was früher war, spielt keine Rolle.

C
celestro

05.07.2016 um 22:07 Uhr

"Da würde ich jetzt aber doch noch einmal drüber Nachdenken!"

Und warum Pjöööng 2 ?

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