Arbeitnehmerkündigung
Ein Kollege ist seit 6 Jahren im Unternehmen und hat Einzelvertraglich geregelt dass erhöhte Kündigungsfristen für beide Seiten gelten. Also 2 Monate nach Gesetz. Jetzt hat der Kollege unwissentlich Ende Juli gekündigt und zwar bis Ende August. Der AG besteht auf einer Kündigung zu Ende September.
Der MA sagt eine weitere Zusammenarbeit ist unzumutbar da der Vorgesetzte seit 2 Monaten nicht mehr mit ihm spricht. Jetzt hat er Urlaub gebucht und ist im September ga nicht da. Er hat erst 3 Tage Urlaub genommen.
Jetzt meine Fragen:
- gehe ich recht in der Annahme dass er Anspruch auf den vollen Jahresurlaub hat?
- was würdet ihr tun um ihm einen Ausstieg zu Ende August zu ermöglichen? Am Montag habe ich einen Termin mit der Peronalleitung
Danke
Gruß Didi
Community-Antworten (3)
05.08.2007 um 17:53 Uhr
Ob es Sinn macht einen AN weiter zu beschäftigen wenn er auch schon innerlich gekündigt hat, bezweifel ich. Ich Tippe mal, nach dem Urlaub kommt die AU.
Wir kennen hier ja nicht die Umstände warum der Vorgesetzt seit 2 Monaten nicht mehr mit dem AN redet. Könnte man vielleicht von Mobbing reden?? Hält der Kollege die physischen Druck nicht mehr aus??
Wenn Hinweise auf Mobbing begründet sind oder die Gefahr besteht, dass der Mitarbeiter aufgrund des Verhaltens vom Vorgesetzten eventuell einen gesundheitlichen Schaden nehmen könnte, würde ich zu einer fristlosen Kündigung seitens des AN raten.
05.08.2007 um 21:19 Uhr
@Der alte Heini Je nach Ausgestaltung des AV könnte die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnis für den AN dennoch sehr teuer werden. Und ob der Urlaub eigenmächtig gebucht und angetreten werden kann, wage ich zumindest zu bezweifeln.
06.08.2007 um 23:53 Uhr
Kölner, wo steht, dass der Kollege seinen Urlaub eigenmächtig angetreten hat. Ob ein eigenmächtiges Buchen des Urlaubs verboten ist, möchte ich bezweifel. Oder muss man den AG um Erlaubnis Fragen wenn man seinen Urlaub bucht.
Ich würde behaupten das eine fristlosen Kündigung unter den genannten Umständen auch einer Prüfung durch das Arbeitsgericht besteht, da das Verhalten des Vorgesetzten demütigend und der AG im Rahmen seiner Fürsorgepflicht hier NICHT tätig wird, also dies Handeln stillschweigend duldet. Dabei dürfte es im wesentlichen unerheblich sein was im Arbeitsvertrag steht.
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