Erstellt am 05.07.2016 um 11:11 Uhr von moreno
Ja woher sollen wir das jetzt wissen.....muss / darf er denn das Ersatzmitglied einladen?
Erstellt am 05.07.2016 um 11:53 Uhr von Challenger
Tach auch Günner,
wenn ein BR-Mitglied durch zB Krankheit,Urlaub oder Seminarbesuche zur Teilnahme
einer BR-Sitzung verhindert ist, hat der BRV zwingend ein zuständiges Ersatzmitglied
durch ordnungsgemäße Einladung/Tagesordnungspunkte zu laden. Ansonsten sind die
in dieser Sitzung gefaßten Beschlüsse rechtsunwirksam, möglicherweise sogar nichtig. Selbstverständlich sind diese Beschlüsse auch gerichtlich anfechtbar.
Erstellt am 06.07.2016 um 16:47 Uhr von Globus
"wenn ein BR-Mitglied durch zB Krankheit,Urlaub oder Seminarbesuche zur Teilnahme
einer BR-Sitzung verhindert ist, hat der BRV zwingend ein zuständiges Ersatzmitglied
durch ordnungsgemäße Einladung/Tagesordnungspunkte zu laden."
naja, das stimmt so ja nun nicht...
"Ansonsten sind die
in dieser Sitzung gefaßten Beschlüsse rechtsunwirksam, möglicherweise sogar nichtig. Selbstverständlich sind diese Beschlüsse auch gerichtlich anfechtbar."
Auch das ist so nciht richtig. Eine falsche Einladung führt nciht zwangsläufig zu rechtsunwirksamen Beschlüssen...
Erstellt am 06.07.2016 um 17:39 Uhr von nicoline
>> na ja, das stimmt so ja nun nicht...
Wie aufschlussreich, so etwas zu behaupten und dann nicht mitzuteilen, was denn stimmt. Das hilft dem Fragesteller ganz bestimmt unheimlich weiter!!!
Erstellt am 06.07.2016 um 17:47 Uhr von Globus
tja, nur soviel, als dass er das vielleicht überdenkt, und Challanger es halt korrigiert, oder du, oder wer auch immer...
Nachtrag: wenn du mich allerdings korrigieren möchtest, dann mach das doch bitte... deine Mitteilung hat dem Fragenden ja auch bis jetzt noch nciht weiter geholfen ;-)
Erstellt am 06.07.2016 um 18:46 Uhr von Ernsthaft
@Challenger muss hier überhaupt nichts überdenken, geschweige denn, etwas korrigieren.
Natürlich stimmt das hier von @Challenger ausgesagte. Dass man Fehler auch im Nachhinein heilen kann, macht doch diese grundsätzliche Handlungsvorgabe nicht nichtig oder falsch.
Und wenn ein Heilungsversuch nicht einstimmig erfolgt, war er auch vergebens.
Bezüglich der fehlenden inhaltlichen Aussagen hat @nicoline auch recht. Wenn schon Einwände erhoben werden, sollte man auch mitteilen auf welcher Grundlage diese basieren. Alles andere ist nur inhaltloses Blabla und hilft hier keinem weiter.
Erstellt am 07.07.2016 um 09:44 Uhr von celestro
"Wenn schon Einwände erhoben werden, sollte man auch mitteilen auf welcher Grundlage diese basieren."
Den werden WIR uns merken.
Erstellt am 07.07.2016 um 17:11 Uhr von Globus
"...Dass man Fehler auch im Nachhinein heilen kann, macht doch diese grundsätzliche Handlungsvorgabe nicht nichtig oder falsch. ..."
Naja, so ganz verstehe ich den Satz nicht, aber wie dem auch sei, wenn die Möglichkeit der Heilung vorhanden ist, sind gefällte Beschlüsse eben nicht grundsätzlich unwirksam...
Aber mal ehrlich, du hast es doch richtig dargeboten...
Was mir auch nicht gefällt ist das mit der Verhinderung. Selbstverständlich ist ein BRM bei Urlaub, Krankheit und Seminar rechtlich verhindert. Aber auch eben das nicht zwangsläufig. Es ist also nicht "zwingend" bei einer rechtlichen Verhinderung ein EBRM zu laden... Diese zwei kleinen Feinheiten haben mich halt ein wenig gestört...
Erstellt am 07.07.2016 um 20:16 Uhr von Ernsthaft
Zitat @Globus „Es ist also nicht "zwingend" bei einer rechtlichen Verhinderung ein EBRM zu laden...“
Darüber und über so einiges anderes, würde ich aber noch einmal gründlich nachdenken.
Zitat @Celestro „Den werden WIR uns merken.“
Hoffentlich nicht nur das!
Erstellt am 08.07.2016 um 15:18 Uhr von Globus
Was passt dir denn jetzt schon wieder nicht? Wenn mir als BRV ein BRM mitteilt: "hey, Kollege, habe zwar Urlaub, aber möchte an den Sitzungen teilnehmen..." lade ich mit Sicherheit kein EBRM... demzufolge ist bei einer rechtlichen Verhinderung eben NICHT ZWINGEND ein EBRM zu laden...
Erstellt am 11.07.2016 um 09:50 Uhr von celestro
"rechtlich" verhindert ist aber "BRM soll versetzt werden" und nicht "AN hat Urlaub". Und daher ist bei einer "rechtlichen Verhinderung" ZWINGEND ein E-BRM zu laden.
Und auch bei "Urlaub" hat der BRV zwingend ein E-BRM zu laden. Selbstredend kann diese Pflicht dadurch negiert werden, daß das BRM an den Sitzungen trotzdem teilnehmen will. ;-)
Erstellt am 11.07.2016 um 15:15 Uhr von Pjöööng
Zitat (Globus):
"Was passt dir denn jetzt schon wieder nicht? Wenn mir als BRV ein BRM mitteilt: "hey, Kollege, habe zwar Urlaub, aber möchte an den Sitzungen teilnehmen..." lade ich mit Sicherheit kein EBRM... demzufolge ist bei einer rechtlichen Verhinderung eben NICHT ZWINGEND ein EBRM zu laden..."
Wenn dieses BRM an den Sitzungen während des Urlaubs teilnehmen will, erklärt es doch, nicht verhindert zu sein. Was soll dann dieses Rumgemäkel?