Vertretungsregelung
Im Rahmen einer BV Allgem. Urlaubsgrundsätze kann doch auch eine Vertretungsregelung festgelegt werden.
Welche Möglichkeiten gibt es bzw. wie könnte so eine Vertretungsregelung aussehen?
Wo sind deren Grenzen?
Bislang ist vom AN in dessen Urlaubsantrag eine Vertretung anzugeben aber sehr oft ist es nur ein Name auf dem Papier und der AN sieht sich nach seinem Urlaub vor einem Berg unerledigter Aufgaben = Mehrarbeit direkt nach dem Urlaub. Einige wenige MA können zu bestimmten Zeiten nicht in den Urlaub weil Termine einzuhalten sind und mangels Vertretung diese Termine nicht gehalten werden könnten.
Könnte man diese Probleme durch eine entsprechende Vertretungsregelung beseitigen?
Community-Antworten (2)
02.07.2016 um 01:25 Uhr
Unabhängig von der Urlaubs-BV solltet ihr den AG auffordern, für angemessene Vertretung zu sorgen. Das ist jedenfalls nicht Aufgabe des AN.
02.07.2016 um 12:05 Uhr
@ wieso
Einem BR sollte nicht ernsthaft daran gelegen sein, dass eine Vertretungsregelung in einer BV "Urlaubsgrundsätze" implementiert wird. Egal wie eine solche Regelung aussehen würde, hätten die KollegInnen die A*schkarte gezogen.
Einzig allein der AG ist in der Pflicht, seinen Betrieb so zu organisieren, dass Urlaubsansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften erfüllt werden können.
"Einige wenige MA können zu bestimmten Zeiten nicht in den Urlaub weil Termine einzuhalten sind und mangels Vertretung diese Termine nicht gehalten werden könnten. "
Während dieser Zeit gilt also für diese KollegInnen eine Urlaubssperre!? Hier ist der BR mit im Boot! Ob diese "Urlaubssperre" begründet ist oder nicht, kann hier nicht beurteilt werden. So wird man z.B. dem einzigen Finanzbuchhalter den Urlaub während des Jahresabschlusses aus dringenden betrieblichen Gründen verweigern können.
"der AN sieht sich nach seinem Urlaub vor einem Berg unerledigter Aufgaben = Mehrarbeit direkt nach dem Urlaub."
Überstunden/Mehrarbeit sind mitbestimmungspflichtig; dann werden diese Stunden halt nicht genehmigt!
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