Erstellt am 24.06.2016 um 07:57 Uhr von helferlein
Ja, analog zum Betriebsratsmitglied in Elternzeit gilt auch § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG wonach durch Elternzeit keine Verhinderung eintritt. Da in Elternzeit auch eine Teilzeitbeschäftigung möglich ist, kann und muss das Ersatzmitglied zur Sitzung geladen werden.
Erstellt am 24.06.2016 um 08:33 Uhr von Fragenmann
Da aber kaum ein Mitglied Lust hat in der Elternzeit zu kommen sollte das Mitglied dies einfach in einer Sitzung zu Protokoll geben, dass es während der Elternzeit nicht erreichbar sein wird.
Ansonsten:
http://www.brink-partner.de/de/services/aktuelles/news/betriebsratstaetigkeit-waehrend-der-elternzeit.html
Erstellt am 24.06.2016 um 09:19 Uhr von celestro
"Ja, analog zum Betriebsratsmitglied in Elternzeit gilt auch § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG wonach durch Elternzeit keine Verhinderung eintritt."
Allerdings würde es selbst "mit Verhinderung" BRM bleiben. ;-)
Erstellt am 25.06.2016 um 21:27 Uhr von Hoppel
@ Tantefrieda
"Frage: BR-Ersatzmitglied geht in Erziehungsurlaub. Bleibt es Betriebsratsmitglied?"
Antwort: Das Ersatzmitglied bleibt ERSATZmitglied des BR.
Während der Elternzeit gelten BRM/Ersatzmitglieder grundsätzlich NICHT als verhindert, müssen also geladen werden.
Ausnahme: BRM/Ersatzmitglieder haben dem BRV mitgeteilt, während der Elternzeit keine betriebsrätlichen Pflichten wahrnehmen zu wollen.