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Leitender Angestellter droht Mitarbeitern.

L
littledev
Jan 2018 bearbeitet

In unserem Unternehmen gibt es eine Vertriebsmitarbeiterin, welche in regelmässigen Abständen Mitarbeitern droht, zum Teil indirekt dass man mit einer Kündigung rechnen kann, bzw dass " Köpfe rollen " werden wenn man sich Ihr gegenüber nicht verhält wie sie es wünscht, es kommt oft zu Streitgesprächen welche scheinbar aus einer Streitsucht heraus entstehen. Das Verhalten der Person ist recht irrational und sehr emotional gesteuert, stört dadurch massiv den Betriebsfrieden. Kollegen sind verunsichert und in Angst. Die GF ist darüber im Bilde, möchte diese Person allerdings um jeden Preis im Unternehmen behalten und keine Abmahnung aussprechen. Welche Möglichkeiten hat der BR nun noch? Es gab bereits Gespräche mit der GF, allerdings ergebnislos.

2.172023

Community-Antworten (23)

M
Moreno Akzeptiert

16.06.2016 um 01:08 Uhr

Na wenn den Kollegen da gedroht wird können sie sich ja über den Paragraf 85 BetrVG beim Betriebsrat beschweren so kommt dieser gut ins Gespräch mit dem Arbeitgeber.

D
DummerHund

15.06.2016 um 23:59 Uhr

Zum einem besteht die Möglichkeit sich nochmal mit dem AG über §104 BetrvG zu Unterhalten. Zum anderem kann man einem öffentlichen Aushang machen das man sich sich wegen diverser Vorfälle schon mit der GL unterhalten hat. Hier würde ich die Sache noch nett umschreiben). Mitarbeiter die in der Vergagenheit, Gegenwart oder Zukünftig mit Kündigung oder anderweitigen Androhungen konfrontriert werden, möchten sich doch umgehend an den BR wenden. Dieses Vorgehen würde ich als BR auch noch mal mit der GL absprechen. Dies ist eine Art um den MA Druck und Angst zu nehmen. Macht dem AG aber klar das wenn er den Weg nicht mit geht, ihr auch andere Wege beschreiten könnt.

P
Pickel

16.06.2016 um 00:05 Uhr

Dummer Hund für leitende Angestellte ist der 104 schlicht nicht anwendbar.

G
gironimo

16.06.2016 um 00:22 Uhr

Vielleicht wohldosierte Öffentlichkeitsarbeit - hilft oft Wunder

D
DummerHund

16.06.2016 um 00:23 Uhr

@ Pickel Iss mir klar und dennoch würde ich es erstmal so Behaupten aufgrund der Bezeichnung der MA hier im Text. The show must go on

C
celestro

16.06.2016 um 00:27 Uhr

@ littledev

Handelt es sich bei der "Vertriebsmitarbeiterin" um eine leitende Angestellte nach dem BetrVG ? Oder eher um eine Abteilungsleiterin, was nicht unbedingt eine leitende Angestellte zu sein braucht.

Wenn es wirklich eine leitende Angestellte sein sollte, hättet Ihr aber noch den § 23 Absatz 3.

P
Pickel

16.06.2016 um 00:33 Uhr

Celestro und jetzt warten wir alle gespannt auf deine Ausführung, womit die LA gegen das BetrVG verstoßen haben soll.

D
DummerHund

16.06.2016 um 00:34 Uhr

@celestro kann mir Folgen. Denn warum sonst lässt die GL sich auf ein Gespräch ein in der sie offeriert das sie die Person gerne halten möchte. Würde es sich um eine Leitende handeln sehe die Antwort im Kontext bestimmt anders aus. Also acht geben bei den Details.

P
Pickel

16.06.2016 um 00:40 Uhr

Dummer Hund du hast eine blühende Phantasie. An welcher Stelle des Textes meinst du zu erkennen dass die GL dem BR irgendetwas "offeriert"? Dass BR und GL miteinander reden ist Alltag und gewiss kein Indiz für eine gute Vethandlungsposition.

D
DummerHund

16.06.2016 um 00:44 Uhr

Habe auch gerade deinen zweiten Beitrag mit den betriebsbedingten Kündigungen gesehen. Ein Schelm der dabei Böses denkt hier mit der Vertriebsleiterin und ihrer Vorgehensweise und dann die Reaktion der GL:

D
DummerHund

16.06.2016 um 00:48 Uhr

@Pickel lesen bildet:

Die GF ist darüber im Bilde, möchte diese Person allerdings um jeden Preis im Unternehmen behalten und keine Abmahnung aussprechen.

verstehen noch mehr.

aber: heisst nicht das du Grundsätslich Fasch liegst. Ich Mutmaße hier nur.

L
littledev

16.06.2016 um 01:06 Uhr

Oh vielen Dank für die raschen Antworten! Also es handelt sich um die Job Bezeichnung Sales Managament und Leitung der Abteilung. Meines Erachtens handelt es sich also zum einen Aufgabenbereich in welchem diese Person keine Personalentscheidungen in anderen Abteilungen treffen darf . Die direkten Vorgesetzten dieser Person sind die GF . Für mich bedeutet das, sie hat einen Aufgabenbereich mit mehr Verantwortung , aber eben nicht im Personal Bereich. So oder so fragen wir uns was wir tun können, die GF mehrfach um das Verhalten informiert wurde, aber schlicht und einfach sagt, dass diese Person für das Unternehmen unverzichtbar ist und keine Abmahnung ausspricht damit dieser Mensch bleibt. Ich danke euch aber sehr für die zahlreichen Antworten und die Hinweise auf beide Paragraphen!

L
littledev

16.06.2016 um 01:19 Uhr

@dummerhund: Ja ein schelm der dabei böses denkt.. da geht es mir genauso...

C
Challenger

16.06.2016 um 02:54 Uhr

Tach auch,

@Pickel, was Du schreibst ist dummes Zeug.

D.H. hat schon auf §104 Betr.VG hingewiesen. Auf §23 BetrVG wurde auch schon erwähnt. Dies sind zwei starke Argumente die den AG eigentlich überzeugen müßten. Ich empfehle Euch daher, den AG darauf hinzuweisen, daß, sofern er die Mitarbeiterin nicht im Zaum halten kann, Ihr ohne weiteres Zögern ein Unter- lassungsverfahren nach §23 Abs.3 BetrVG i.V.m. einem Verfahren zwecks Entfernung betriebsstörender Arbeitnehmer nach §104 BetrVG beim Arbeits- gericht einleiten werdet.

P
Pickel

16.06.2016 um 08:20 Uhr

Challenger, immer davon ausgehend dass die Angaben des Fragestellers korrekt sind, steht es dir frei, dich mit deinem Antrag lächerlich zu machen.

Davon ab: die Drohung mit Konsequenzen und Entlassungen ist (wenn auch dumm) kein Grund den AN (so sie eine ist!) aus den Betrieb entfernen lassen zu können. Das bedürfte einiges mehr.

C
celestro

16.06.2016 um 10:04 Uhr

@ Pickel

"Celestro und jetzt warten wir alle gespannt auf deine Ausführung, womit die LA gegen das BetrVG verstoßen haben soll."

Wo schrieb ich denn das die LA (falls es überhaupt eine ist) gegen das BetrVG verstoßen haben soll ? Kleiner Tipp ... in dem Post, auf das Deine Antwort folgte, schrieb ich das NICHT !

C
Challenger

16.06.2016 um 16:51 Uhr

Hallo Pickel, was soll sich denn die VA noch alles erlauben können ? Androhung körperlicher Gewalt, oder Morddrohungen ??? Du tickst nicht sauber. Laß es einfach.

P
Pickel

16.06.2016 um 17:27 Uhr

Doch Challenger, genau DAS wären die Voraussetzungen des 104. du bist nicht nur ahnungslos, sondern allen Anschein auch primitiv.

Cellisten, vielleicht weil der von dir zitierte Paragraph sich ausschließlich auf das BetrVG bezieht?

C
celestro

16.06.2016 um 18:28 Uhr

"Cellisten, vielleicht weil der von dir zitierte Paragraph sich ausschließlich auf das BetrVG bezieht?"

Na und ? Im 23 geht es aber um den AG und nicht um LA.

P
Pickel

16.06.2016 um 19:09 Uhr

Korrekt und jetzt nochmal ganz langsam. Der 23 regelt Konsequenzen bei Verstößen gegen das BetrVG. Aus der Frage lässt sich in keiner Weise entnehmen, die Person habe das BetrVG missachtet. Wie um Himmels Willen kommst du dann auf die Idee, den 23er ins Spiel zu bringen? Der AG hingegen missachtet auch nichts. Er sieht ein Anliegen des BR schlicht anders.

C
celestro

16.06.2016 um 19:18 Uhr

"Wie um Himmels Willen kommst du dann auf die Idee, den 23er ins Spiel zu bringen?"

Aktenzeichen: 6 TaBV 13/01

"Gemäß § 104 BetrVG kann der Betriebsrat in dem Fall, dass ein Arbeitnehmer durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 BetrVG enthaltenen Grundsätze den Betriebsfrieden wiederholt ernstlich stört, die Entlassung des Arbeitnehmers verlangen. Das BetrVG findet aber nach seinem § 5 Abs. 3 keine Anwendung auf leitende Angestellte, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. § 104 BetrVG spricht nur von Arbeitnehmern. Eine Anwendung auf leitende Angestellte ist also nicht ausdrücklich bestimmt und damit nicht möglich. Dieses Ergebnis ergibt sich im Übrigen auch aus dem Vergleich mit § 105 BetrVG. Die Einstellung oder personelle Veränderung leitender Angestellter sind dem Betriebsrat lediglich mitzuteilen. Damit wird klargestellt, dass bei der Einstellung leitender Angestellter ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 Abs. 1 BetrVG nicht besteht. Es wäre im Ergebnis aber widersinnig, wenn der leitende Angestellte zunächst entlassen werden müsste, dann aber ohne Zustimmung des Betriebsrats wieder eingestellt werden könnte. Betriebsverfassungsrechtlich sind die leitenden Angestellten dem Arbeitgeber zuzurechnen. Dem Betriebsrat bleibt daher nur die Möglichkeit nach § 23 Abs. 3 BetrVG."

O.k., zugegeben ... war keine Eigenleistung, sondern ich hatte den Beschluss vorher gelesen. Aber hey ... ;-)

E
Ernsthaft

17.06.2016 um 00:28 Uhr

Einige haben es hier ja wirklich drauf!

D
DummerHund

17.06.2016 um 00:55 Uhr

Datt schlimme ist, zum Schluss geht es wieder mehr um ein:" ich habe mehr Recht wie du" als wie um die eigentliche Hilfe für den Fragenden.

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