Erstellt am 12.06.2016 um 14:45 Uhr von Pjöööng
Was meinst Du mit "BR-Versammlung"? Eine BR-Versammlung kennt das Gesetz nicht!
Meinst Du die Betriebsversammlung? Dort hat die Gewerkschaft ein uneingeschränktes Teilnahmerecht wenn sie im Betrieb vertreten ist.
Oder meinst Du die Betriebsratssitzung? Hier bedarf es in der Tat des Willens von "einem Viertel der Mitglieder".
Die Mathematik kennt verschiedene Rundungsregeln. Allerdings ist logisch, dass 2 nicht "ein Viertel von 9" ist. Mehr geht natürlich immer.
§ 31 BetrVG spricht von "der Sitzung". Es gibt daher keinen Grund anzunehmen, dass sichdas Telnahmerecht nur auf einen Teil der Sitzung erstreckt.
Ich sehe auch keinen Grund warum der Gewerkschaftsvertreter während einer Beschlussfassung kein Teinahmerecht haben sollte.
Weder BR noch Gewerkschaft müssen neutral sein.
Erstellt am 12.06.2016 um 14:48 Uhr von dermitspieler
Sorry meinte BR-Sitzung.
Passe Text oben an
Danke
Erstellt am 12.06.2016 um 16:12 Uhr von gironimo
Pjöööng ist recht zu geben.
Ihr solltet Eure Grundhaltung überdenken. Erinnert sei an § 2 BetrVG
> Wie wird neutralität zwischen BR und Gewerkschaft gewahrt ?
Welche Neutralität? BR und Gewerkschaft haben ein gemeinsames Ziel: Die Interessen der AN zu vertreten. Ihr solltet daher mehr nach Gemeinsamkeiten Ausschau halten.
Das BetrVG geht einerseits von guter Zusammenarbeit aus, macht aber auch an Hand der Gesetzgebung deutlich, dass der BR keine interne Gewerkschaft ist. Beide Institutionen haben ihre Aufgaben und Zuständigkeiten (was ja z.B. auch aus dem § 77.3 BetrVG deutlich wird).
>Darf die Gewerkschaft generell Teilnahme an BR-Sitzungen verlangen ?
Das nun gerade nicht. Man kann aber z.B. beschließen, die Gewerkschaft zu jeder Sitzung einzuladen.
Erstellt am 12.06.2016 um 19:34 Uhr von celestro
"Ihr solltet Eure Grundhaltung überdenken."
Ich sehe nur Fragen, um heraus zu finden, welche Regeln bzw. Gewerkschaft gelten. Was für eine Grundhaltung Du darin erkennen willst, ist mir schleierhaft.
Erstellt am 13.06.2016 um 13:28 Uhr von nicoline
dermitspieler,
*1. Wenn ein BRM in der Gewerkschaft und 25% der BRM beantragen muss der BRV die Gewerkschaft zur BR-Sitzung einladen. Bei 9 BRM = 2,25 / Antrag von 2 oder 3 Mitgliedern*
3 Mitglieder müssen es beantragen
*2. Zur gesamten Sitzung oder nur zu einem Thema ?*
Wenn 25% die Hinzuziehung beantragen, gilt es für die ganze Sitzung, man kann aber per Beschluss die Gewerkschaft auch zu einzelnen Themen hinzuziehen. Beantragen 25 % die Hinzuziehung, so kann das nicht durch Mehrheitsbeschluss abgelehnt werden.
*3. Vorgehensweise bei Abstimmung / Beschlussfassung muss Gewerkschaft den Raum Verlassen?*
BetrVG – Kommentar für die Praxis (hrsg. von Däubler/Kittner/Klebe/Wedde)
Wedde, § 31 BetrVG, III. Teilnahme eines Gewerkschaftsbeauftragten
RN16
Der Beauftragte der Gewerkschaft nimmt mit beratender Stimme an der Sitzung teil, d. h., er kann auf die Willensbildung des BR Einfluss nehmen. Er darf sich nicht an der Beschlussfassung beteiligen und kann keine Anträge stellen, solche aber anregen. Ihm ist auf Antrag das Wort zu erteilen. Er kann bei Abstimmungen zugegen sein.
*4. Wie wird neutralität zwischen BR und Gewerkschaft gewahrt?*
Verstehe nicht, was du damit meinst.
*5. Darf die Gewerkschaft generell Teilnahme an BR-Sitzungen verlangen?*
Die Gewerkschaft darf verlangen, wonach ihr zumute ist und wenn es das Verlangen nach 100%igem Organisationsgrad in jedem Betrieb ist. Stattgeben muss der BR dem nicht. Die Gew. hat, im Gegensatz zur Betriebsversammlung, rein vom Gesetz her kein selbständiges Teilnahmerecht an jeder BR Sitzung.
*6. Wie weit geht die Zusammenarbeit mit der Gewerkschaft laut BetrVG ?
(Was ist ausreichend und was kann die Gewerkschaft verlangen ?)*
*7. Welche Informationspflich besteht gegenüber der Gewerkschaft ?*
Zu diesen beiden Fragen empfehle ich dir, den § 2 BetrVG mit der dazugehörigen Kommentierung einmal zu studieren, das hilft dir sicher besser weiter, als eine Antwort hier.
Ich empfinde eine gesunde Distanz zur Gewerkschaft als Grundhaltung übrigens nicht als verwerflich!