Probezeit bei ehemaligem AG
Salut,und wieder kommt eine Frage von mir.Ein ehemaliger MA (Eigenkündigung) hat vor bei seinem damaligen(1,5Jahre her) AG,wo er etwa 10 Jahre gute Arbeit gemacht wieder anzufangen.Ich habe gelesen das eine Probezeit nicht nötig,evtl.sogar unwirksam sein könnte wenn die Betriebszugehörigkeit nicht länger als drei Jahre unterbrochen war.In 1,5 Jahren oder auch 3 kann sich der AN doch aber verändert haben.Er macht die selben Arbeiten wie in seinem ersten Arbeitsverhältnis und ist Topp.Es geht nicht um die Frage 2 oder4 Wochen Kündigungsfrist sondern darum ob eine neue Probezeit unwirksam wäre .Ich habe nicht rechtsverbindliches finden können.Ein Urteil evtl.vom LAG Baden-Württemberg vom 28.2.2002,AZ:4Sa 68/01-Probezeitvereinbarung.Danke für Euer Interesse.
Community-Antworten (8)
06.06.2016 um 13:59 Uhr
Wenn es nicht um die Kündigungsfrist geht, warum ist dann die Frage relevant?
06.06.2016 um 14:12 Uhr
Weil der Chef der Meinung ist das Probezeit immer möglich ist,ich aber da anderer Meinung bin und Recht haben will.
06.06.2016 um 15:34 Uhr
@Reifenrüde Verwechselst du da nicht etwas mit Befristung (ohne Sachgrund?!?) Verwechselst du das mit einem auslaufenden Zeitvertrag auf dem direkt ein weiterer (unbefristeter) Arbeitsvertrag folgt? Guck mal hier: http://www.frag-einen-anwalt.de/Probezeit-nach-Wiedereinstellung--f77900.html
06.06.2016 um 17:14 Uhr
@Erbsenzähler Weder noch.Der AN hatte von sich aus seinen unbefristeten AV gekündigt und wo anders angefangen.Hat sich jetzt neu bei uns beworben und bekommt wohl einen neuen Arbeitsvertrag.Weil er ja noch in guter Erinnerung ist,weshalb er ja auch eingestellt werden wird,könnte man eigentlich auf eine Probezeit verzichten.Egal welche Vorteile auf die eine oder andere Weise entstünden geht's mir nur darum ob der Chef eine Probezeit verlangen darf.Das ist eigentlich schon alles.Danke für den Link
06.06.2016 um 18:04 Uhr
Tja, Reifenrüde, was soll ich schreiben?! :-) Du möchtest also wissen, wenn die Betriebszugehörigkeit eine nicht wesentlichen Unterbrechung hatte, ob dann noch eine Probezeit anwendbar ist. Aus meinem ersten Satz kannst du schon erahnen, dass es hier keine klare Definition gibt! Zu diesem Thema gibt es ein paar BAG-Urteile wie z.B. BAG 20.06.2013- 2 AZR 790/11. Aber von 3 Jahren ist dort nie die Rede. Bis zu 6 Monate habe ich schon gelesen, mehr aber auch nicht. Daher muss ich Dich meinem Wissenstand nach enttäuschen, du hast unrecht und dein AG recht. Tel Aviv
06.06.2016 um 19:41 Uhr
Eigentlich glaube nicht, dass dieses eine Rechtsfrage ist.... Wenn sich die Umstände wie die Arbeit zu erledingen hat, so wie die Arbeit als solches, dann kann es nach meiner Rechtsauffasung sein, dass eine weitere Probezeit ggf unrechtmäßig ist, aber das zu konstruieren genügt dem Einzelfall. !,5 Jahre sind eine Menge Zeit und es ist doch sehr wahrscheinlich, dass sich die Arbeit, oder Arbeitsbedingung extrem verändert hat - oder ausgedehnt wurde. Auch könnte der AG ggf Misstauen anbringen... weil wenn er den "alten" unbedingt zurück möchte, warum will er die Probezeit? Das macht ein AG ja nur, wenn er die weit aus stärkeren Karten hat...
Wie dem auch sei, ist glaube ich nicht so einfach diese Frage zu beantworten
07.06.2016 um 11:09 Uhr
@ Reifenrüde
"Ich habe gelesen das eine Probezeit nicht nötig,evtl.sogar unwirksam sein könnte wenn die Betriebszugehörigkeit nicht länger als drei Jahre unterbrochen war."
Dann schreib doch mal, wo Du das gelesen haben willst.
07.06.2016 um 17:31 Uhr
Ich hab das in einem anderem Forum gelesen. War sicher nur die Meinung eines Forummitgliedes,aber hätte ja sein können das der Recht hatte.
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