Minijob oder Teilzeit mit Bezahlung nach ETV
Hallo und guten Morgen,
folgenden Sachverhalt möchte ich gerne mal zur Diskussion stellen:
ArbN wurde im Juli 2013 mit 55 ArbSt/ Monat bei 8,17€ (450€) eingestellt. Danach Weiterbefristung 01.01.2014 bis 31.12.2014 bei gleichen Konditionen. Anschließend ab 01.01.2015 mit 8,50€/ Stunde 52 Stunden/ Monat. Nun neuer Antrag auf Zustimmung 100 Stunden/ Monat bei 850€.
MA ist im Fahrdienst beschäftigt. Wir haben einen TV, in welchem auch die Kraftfahrer abgebildet sind.
Wie würdet ihr argumentieren, was würdet ihr entscheiden?
Danke
Community-Antworten (5)
03.06.2016 um 13:59 Uhr
Was sagt denn Euer Tarifvertrag? Auch als Mini-Job-Beschäftigter hat man den tariflichen Stundensatz zu bekommen - es sei denn, der Tarifvertrag schließt 450,- Job'er aus.
03.06.2016 um 15:53 Uhr
Der Geltungsbereich Konzern- MTV schließt geringfügig Beschäftigte i. S. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV aus. Im ETV Geltungsbereich: Dieser TV gilt in den in Anlage 1 benannten Gesellschaften für die Beschäftigten, die Mitglied der vertragschließenden Gewerkschaft sind unter unter den Geltungsbereich des Konzern- MTV in Unternehmen der AG fallen.
03.06.2016 um 17:25 Uhr
Wenn der Tarif Minderbeschäftigte ausschließt, werden sie auch nicht eingruppiert und der BR kann bei der 99er Anhörung der Eingruppierung nicht widersprechen.
Und bei der Höhe des Arbeitsentgelts ist der BR nicht in der Mitbestimmung. Ihr müsstet einen anderen Ansatzpunkt finden; wobei ja wahrscheinlich der AN selbst auf 450,--Basis bezahlt werden will? Will er?
Und wie hoch wäre der tarifliche Stundenlohn?
03.06.2016 um 23:08 Uhr
HAb ich da etwas missverstanden? Der AN ist doch jetzt mehr als geringfügig beschäftigt (100 Stunden, 850 €). Also müsste doch ab sofort der TV greifen? Ich würde die Taktik mit dem betroffenen Mitarbeiter besprechen wollen:
- Der BR kann der Stundenerhöhung zustimmen und gleichzeitig eine Eingruppierung fordern. Aber dann wird der AG evtl. ganz verzichten.
- Der BR kann auch einfach zustimmen und dem Mitarbeiter überlassen, über seine Gew. einen Tariflohn zu fordern.
- Oder Ihr lasst die Frist zur Zustimmung einfach verstreichen. Ohne die weiteren Umstände bei Euch im Betrieb zu kennen, würde ich das für das vermutlich geschickteste halten.
06.06.2016 um 10:44 Uhr
Naja- mit dem ganz verzichten glauben wir nicht. Für Serviceleistungen die dem Unternehmen für unsere Kunden angeboten werden benötigt der ArbG ihn dringend. Im Rahmen der sogenannten Gleitzone bei Minijob geht das mit der Bezahlung unserer Meinung nach schon. Allerdings wie schon gesagt: seit 2013 im fahrdienst- ich kann hier schon fast keinen Bezug zu Minijob oder geringfügiger Beschäftigung herstellen.
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