Wer darf die Teilnahme eines BR-Ersatzmitgliedes an einer Sitzung verhindern?
Folgender Sachverhalt: ich bin BR-Ersatzmitglied und soll diese Woche an einer Sitzung teilnehmen. Mein BR-Vorsitzender hat mir dies mündlich mitgeteilt (schriftlich soll noch folgen) und meinte, ich solle aber einen Kollegen (nicht Vorgesetzten!) um Erlaubnis bitten. Dieser Kollege hat bereits in der Vergangenheit sich immer wieder gegen meine Teilnahme erfolglos ausgesprochen (und ist ein besonderer Freund meines Vorsitzenden). Nun meine Frage: hat überhaupt jemand das Recht, sich gegen meine ordnungsgemässe Teilnahme als Ersatzmitglied an einer Sitzung zu stellen, darf die Teilnahme jemand verhindern und wenn ja, mit welcher Begründung? Gibt es dazu auch ein Urteil/Hinweis auf Paragraphen? Danke.
Community-Antworten (5)
22.05.2016 um 15:52 Uhr
Da war doch noch was :
Wenn der Vorgesetzte Dich hindert an der Sitzung teilzunehmen, oder sonstwie Zicken macht, erfüllt er den Tatbestand der Störung und/oder Behinderung der BR-Tätigkeit. Hiergegen kannst Du Dich mit §78 BetrVG zur Wehr setzen.
22.05.2016 um 12:05 Uhr
hat überhaupt jemand das Recht, sich gegen meine ordnungsgemässe Teilnahme als Ersatzmitglied an einer Sitzung zu stellen,<
NEIN - die BR-Mitglieder (und auch Ersatzmitglieder) SIND freizustellen. Der § 37 Abs. 2 BetrVG ist eindeutig.
Wenn Du die Einladung hast, meldest Du Dich bei Deinem Vorgesetzten zur BR-Arbeit ab - fertig. Nach der Sitzung meldest Du Dich wieder an.
Die Äußerungen Deines BRV sind daher verwunderlich. Er sollte die Rechtslage kennen. Unabhängig davon solltest Du mit Deinem Kollegen reden und ihm die Bedeutung der BR-Arbeit deutlich machen.
22.05.2016 um 13:31 Uhr
Tach auch
In Ergänzung zu gironimo :
Für die Teilnahme an BR-Sitzungen oder sonstigen erforderlichen Betriebsratstätigkeiten, brauchst Du keine Erlaubnis.Du hast,worauf gironimo schon hingewiesen hat,nur die Verpflichtung,Dich vor Beginn der Sitzung abzumelden und nach Ende wieder zurückzumelden.
Nach einschlägiger Kommentarliteratur,insbesondere der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat Betriebsratstätigkeit VORANG VOR ARBEITS- VERTRAGLICHER VERPFLICHTUNG.
22.05.2016 um 21:05 Uhr
erst einmal sollte ein Verhinderungsfall vorliegen damit er nachrückt...
25.05.2016 um 11:33 Uhr
@sinotoop Und das Ersatzmitglied ist verpflichtet zu überprüfen, ob es rechtmäßig geladen wurde?
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