Erstellt am 11.05.2016 um 13:46 Uhr von UlrichV
BetrVG
§ 37 Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis
(3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit
durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung
des Arbeitsentgelts...............
(6) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen,
soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Betriebsbedingte Gründe
im Sinne des Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung
die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt; in diesem Fall ist der Umfang
des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt
auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers.
......................................
Also um direkt zu antworten,
Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf die Stunden eines Vollbveschäftigten.
Aber Achtung
Ist die Vollzeit 7,5h und der Abreitnehmer geht 8h so hat er auch nur Anspruch auf 7,5h - zumindest so mein Wissensstand
Erstellt am 11.05.2016 um 14:49 Uhr von BerndU
Na, dann hoffen wir mal, dass der § 37 hier einschlägig ist. Die Frage klang ja nicht danach.
Erstellt am 11.05.2016 um 16:12 Uhr von Mattes
Wo steht den jetzt, das alle Kolleginnen Betriebsratsmitglieder sind?
Ich denke hier greift eher das TzBfG mit §§ 4, 10 und 19.
Und falls ich gleich noch Lust habe zu suchen, findet sich mit Sicherheit auch ein Urteil, das besagt dass die vollen 8 Stunden bezahlt werden müsse.
Erstellt am 12.05.2016 um 08:11 Uhr von gironimo
Wobei bei betrieblicher Bildung wohl die Länge des Seminars am Tag eine Rolle spielen dürfte. Das aber durchaus "Mehrarbeit" anfallen kann, dürfte ebenfalls unstrittig sein.
Der BR ist ja auch über §§ 97 u. 98 BetrVG mit im Boot. Diese Fragen sollte man möglichst schon vor dem Seminar im Zuge der bestehenden Mitbestimmungsrechte mit dem Arbeitgeber abklären.
Erstellt am 17.05.2016 um 10:30 Uhr von GuidoW
Erst mal vielen Dank für die Antworten!
Es handelt sich nicht um BR Schulung, sondern um berufliche Fort/Weiterbildung eines Arbeitnehmers.
Hast du etwas gefunden Mattes? Wäre echt toll!
LG Guido
Erstellt am 17.05.2016 um 11:47 Uhr von Pjöööng
Es gibt da diesen wunderschönen Grundsatz: "Wer die Musik bestellt, der bezahlt sie auch!"
Wenn der Arbeitgeber hier anwesit, dass die Teilzeitkräfte 8 Stunden am Tag an einer Schulung teilnehmen, dann hat er auch diese 8 Stunden zu bezahlen. Das ist genau so, wie wenn er Mehrarbeit im Betrieb angesetzt hätte.