Monatsgespräch / Schweigepflicht ?
Hallo hät folgende Frage die uns gerade ein Bischen beschäftigt und zwar wie schon in der Überschrift Fallen die Themen und Äußerung die im Monatsgesprähmit der GF besprochen werden unter die Schweigepflicht? Das Problem ist Halt unser Br ist noch frisch BR1 hatten wir schon und wollten Br2 jetzt angehen. Wir musste uns unterschwellig von unsere GF anhören "wenn wir den Lehrgang machen müssen ander weitig Einsparungen gemacht werden zB U.Geld der An" Da wir nicht Tarif gebunden wäre dieses durchaus möglich da es immer eine Einmalzahlung ist. Nun sitzen wir halt ein Bischen in der Zwickmühle was man dagegen setzen könnte.
Community-Antworten (2)
08.05.2016 um 19:04 Uhr
Nur Betriebsgeheimnisse und Geschäftsgeheimnisse, die vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheim bezeichnet werden, unterliegen der Schweigepflicht (siehe § 79 BetrVG).
Wenn Du sinngemäß den AN mitteilen willst, der AG habe sich gegen weitere Bildungsmaßnahmen für den BR ausgesprochen und Ihr fühlt Euch unter Druck gesetzt, ist da jedenfalls nichts geheimes dran. Das ist eher eine taktische Überlegung, was man wann sagt.
Ich würde den AG weiter Druck machen und erst einmal auf weitere Seminare bestehen. Vielleicht erinnert Ihr ihn auch mal an das Umlageverbot (nach dem Motto: BR zu teuer, muss ich bei den AN einsparen) und das die Verweigerung von Seminaren unter Druck auch eine Art der Behinderung der BR-Arbeit ist.
Ansonsten solltet Ihr mit den Arbeitnehmern auch einmal diskutieren, dass nicht der BR sondern ausschließlich die Gewerkschaft Tariferhöhungen aushandeln kann. Aber auch für einen Haustarifvertrag braucht man Mitglieder.
09.05.2016 um 08:54 Uhr
@ Terrentino
Euch ist aber schon klar, dass es mit BetrVG 1 und 2 nicht getan ist? Sollte man auch Grundlagenschulungenn im Arbeitsrecht etc. nicht vergessen!
Auch dass ein ungeschulter BR grundsätzlich wenig bis nicht geeignet ist, die Interessen seiner KollegInnen sachgerecht vertreten zu können, sollte man im Hinterkopf haben.
Nicht grundlos hat das BAG entschieden:
Das Bundesarbeitsgericht hat festgestellt, dass sich jedes Betriebsratsmitglied auf sein Mandat als Betriebsrat umfassend vorzubereiten hat. Aus diesem Grund ist jedes Betriebsratsmitglied verpflichtet, sich die dafür unerlässlichen Kenntnisse anzueignen (BAG vom 21.04.1983 - 6 ABR 70/82).
Verantwortliche Arbeit im Betriebsrat ist nur dann möglich, wenn jedes Mitglied über das erforderliche Mindestwissen für die Erfüllung seiner Aufgaben verfügt. Diese Kenntnisse sind in erster Linie durch den Besuch von geeigneten Schulungen zu erwerben (BAG vom 05.11.1981 - 6 ABR 50/79).
Quelle: https:www.waf-seminar.de/erforderlichkeit-von-schulungen
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