betriebsratszimmerschlüssel - nur BR oder auch Chefsache?
hallo bin neuling und wurde zum wahlvorstand gewählt. der chef hat uns ein zimmer zugesprochen und hat in die tür dieses zimmers ein neues schloss machen lassen. zu diesem schloss gehören 5 schlüssel bekommt der betriebsrat alle schlüssel oder darf der chef sich einen schlüssel behalten?
Community-Antworten (16)
28.09.2007 um 21:30 Uhr
@renie, wieviel seid ihr denn im Wahlvorstand?
28.09.2007 um 21:36 Uhr
@renie Der Betriebsrat bekommt alle Schlüssel.
28.09.2007 um 21:39 Uhr
@Immi, warum der Betriebsrat???? Was hälst du von der Übergabe an den Wahlvorstand? :-))
@renie, der AG bekommt keinen Schlüssel.....
28.09.2007 um 21:54 Uhr
@Mona-Lisa Wenn er denn gewählt wurde bekommt er alle;-)(von renie) Der AG keinen. OK?
28.09.2007 um 22:05 Uhr
@Immi, ich hatte den Eindruck, dass dieses Zimmer extra für den Wahlvorstand "erschaffen" wurde. Dann sollte der BR keinen Zugriff auf die Schlüssel haben - ausser - es gibt im Wahlvorstand auch BR-Mitglieder..... Und nach der Wahl? U. U. wird das Zimmer dann wieder "aufgelöst".
Was meinst du dazu?
@renie, kannst du uns aufklären?
28.09.2007 um 22:11 Uhr
@Mona-Lisa Du hast Recht. Ich war automatisch davon ausgegangen das es bei renie noch gar keinen BR gibt. Das sie das erste mal wählen. Und dachte noch, was für ein AG, Zimmer, Schlüssel, so ganz ohne Probleme;-)
renie?
28.09.2007 um 22:23 Uhr
vielen dank das ihr geantwortet habt. zu den fragen: es ist ein betrieb mit 49 mitarbeitern und es wurde das erste mal ein betriebsrat heute gewählt. mir gegenüber als wahlvorstand hat der AG mir das zimmer für den betriebsrat zugesagt und heute wurde das neue schloss mit 5 schlüsseln, in die tür zu den besagten raum installiert. von den schlüsseln wollten sie mir nur 3 aushändigen, der AG wollte die anderen zwei behalten. darum meine frage ob er das darf der AG. ich hatte keine ahnung und sagte ich mmüsste mich erst erkundigen ob das rechtens ist.
28.09.2007 um 22:26 Uhr
@renie, heute wurde der Betriebsrat gewählt?????
28.09.2007 um 22:50 Uhr
hallo mona-lisa ja die wahl war heute
28.09.2007 um 22:53 Uhr
@renie,
....Im Falle der alleinigen Nutzung hat der Betriebsrat Anspruch auf ein abschließbares Zimmer. Er allein hat die Schlüsselgewalt und das Hausrecht. Der Arbeitgeber darf die Räume des Betriebsrats ohne dessen Willen weder öffnen noch betreten....
http://mansholt-lodzik.de/19.0.html nachzulesen!
28.09.2007 um 23:05 Uhr
hallo pirat danke für deine antwort und den hinweis wo ich es nachlesen und drucken kann. das war super.
29.09.2007 um 14:12 Uhr
Hilla die Ho ich wurde gerne etwas Licht ins Dunkel bringen. Aber ich finde den Lichtschalter nicht ! Und der AG sagt er schickt keinen Elektriker da er keinen Schlüssel hat und der Elektriker kommt immer nur nach den üblichen Geschäftszeiten .
29.09.2007 um 14:39 Uhr
@ renie dreht den Magen um,
du hast echt ein Problem........Krankheitssynonym gefällig?
29.09.2007 um 14:44 Uhr
pirat war doch nur Spass , ich danke dir für deine Hilfe , aber ich wollte auch mal den Waschbären raus hängen lassen
29.09.2007 um 16:18 Uhr
Ich bezweifel, dass ein BR bei einer Betriebsgröße von 49 Arbeitnehmer ein Anspruch auf ein eigenes abschließbares Büro hat. Sein rechtlicher Anspruch dürfte ein abschließbarer Schrank und die Bereitstellung eines Zimmers für die BR Arbeit und den Sitzungen sein.
In o.g. Sache sollte man sich schlau machen, wie die Feuerwehr das sieht. Wird z.B. gefordert das an einem geeigneten Ort Zweitschlüssel für den Notfall hinterlegt sein müssen.
30.09.2007 um 18:44 Uhr
Gabriele Peters "Büroausstattung des Betriebsrats", Bund-Verlag 2002:
"...nutzt der BR einen eigenen raum, kann er nicht darauf vertrauen, dass er genau diesen raum auf dauer zur verfügung hat. der AG ist berechtigt, ihm andere räume zuzuweisen. diese müssen allerdings den bisherigen anforderungen entsprechen (ArbG freiburg 5.11.96, aib 97, 413). ein raumwechsel darf jedoch nicht willkürlich veranlaßt werden, sondern bedarf eines wichtigen sachlichen grundes (ArbG göttingen 11.4.98, aib 88, 284)."
"...nach überlassung und einrichtung eines BR-büro sind die räumlichkeiten für den AG tabu. denn der BR wird besitzer des raumes und genießt hausrecht gemäß §§ 854, 858 BGB (BAG vom 18.9.1991, nza 92, 315) ... das hausrecht berechtigt den BR, eigenverantwortlich zu entscheiden, wer in welchen angelegenheiten zu welchen zeiten das BR-büro betreten kann. es handelt sich jedoch um kein allgemeines und uneingeschränktes recht. der BR ist nicht befugt, jeder betriebsfremden person zutritt zum BR-Büro zu verschaffen. das hausrecht beschränkt sich auf die ausübung seiner betriebsverfassungsrechtlichen aufgaben ... "
"...der BR muss weder einen "rauswurf" noch den entzug der ihm zur verfügung gestellten sachmittel hinnehmen. eigenmächtiges handeln des AG stellt eine erhebliche verletzung des besitzrechts des BR dar. hier kommt ihm § 861 (1) BGB zur hilfe ... der BR kann also vom AG verlangen, dass dieser das büro wieder einräumt oder die von ihm entwendeten Gegenstände zurückbringt. gegen die verbotene eigenmacht des AG kann der BR im wege eines einstweiligen verfügungsverfahrens vorgehen, um zügig wieder rechtmäßigen besitz zu erlangen (ArbG duisburg 24.12.93, AuR 94, 381)..."
"...der BR hat einen unterlassungsanspruch gegen den AG, dass dieser das BR-büro nicht eigenmächtig betritt und womöglich sogar durchsucht. dies resultiert aus dem grundsatz der vertrauensvollen zusammenarbeit gem. § 2 (1) betrvg, an dem sich selbstverständlich auch der AG zu halten hat (ArbG mannheim 20.10.99, aib 2001, 48). das hausrecht gestattet dem BR, personen aus den räumlichkeiten zu weisen, sofern es sich nicht um BR-mitglieder handelt. das hausrecht ist strafrechtlich bewehrt. wer widerrechtlich in das BR-büro eindringt oder sich dort ohne befugnis aufhält, begeht einen hausfriedensbruch und macht sich gem. § 123 BGB strafbar..."
"...mit dem hausrecht ist verbunden, dass der BR verschließbare räumlichkeiten verlangen kann. andernfalls kann er nicht dafür sorge tragen, dass nur berechtigte das büro betreten. zugang zum BR-büro muss nur im notfall gewährleistet sein, zB um bei einem wasserrohrbruch abhilfe zu schaffen. wichtig: um sicherzugehen, dass sich keine unberechtigten personen mit dem zweitschlüssel zugang zum BR-büro verschaffen, sollte der zweitschlüssel in einem versiegelten umschlag an einem sicheren ort (zB beim hausmeister oder pförtner) hinterlegt werden."
.............................
also nimm den raum, wenn du tatsächlich einen von deinem AG freiwillig gestellt bekommst und halte in sachen schlüssel wenigstens solange still, bis er vollends in euren besitz übergegangen ist (ihr also das hausrecht habt!) und besser noch einmal rücksprache mit deinem rechtsbeistand halten!
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