Erstellt am 19.04.2016 um 09:01 Uhr von Fragenmann
Was ist denn in der BV vereinbart?
Wirkt sie nach?
Welches Thema hatte denn die BV, warum legt ihr keine vor?
Erstellt am 19.04.2016 um 09:12 Uhr von Pjöööng
Zitat-sinngemäß (McGyver):
"Ich habe hier eine Betriebsvereinbarung vorliegen die außer mir keiner kennt. Könnt Ihr mir sagen, was da drin steht?"
Aargh!
Erstellt am 19.04.2016 um 09:13 Uhr von eynuk
Hallo McGyver,
deiner Fragestellung entnehme ich, das die alte BV die Lage und Verteilung der Arbeitszeit nach §87 BetrVg geregelt hat. Da dies Mitbestimmungsrecht ist, entfaltet diese BV Nachwirkung (§77 Abs.6). Ihr solltet aber dennoch eine eigene BV erarbeiten. Vielleicht wollt IHR ja etwas ändern?!
Erstellt am 19.04.2016 um 09:14 Uhr von McGyver
In der BV stehen wie gesagt die Pausenzeiten; die die Geschäftsleitung nach Jahrzenten verändert hat und eben die betrieblichen Ruhetage zwischen Feiertagen... die sind aber mit Datum genannt.
Das sind eigentlich auch die Hauptpunkte die die Belehschaft intetessieren
Erstellt am 19.04.2016 um 09:16 Uhr von McGyver
@null: es ging eigentlich um die Frage ob die Vereinbarung weitergilt oder hinfällig ist.. und ob dann eine gesetzliche gilt... erst mal ubabhängig was drinn steht
Erstellt am 19.04.2016 um 09:29 Uhr von McGyver
@Fragemann: und wenn die nicht in unterschrieben wird?
Erstellt am 19.04.2016 um 09:50 Uhr von fantil
Wenn die Vermutung von eynuk richtig ist... siehe seinen Text!
Wenn ihr etwas Neues vorlegt und euer AG damit nicht einverstanden ist, macht dieser evtl. ebenfalls einen Vorschlag zu einer neuen BV. Wenn ihr euch dann nicht einigen könnt, erklärt ihr die Verhandlungen für gescheitert und euer AG erfährt durch euch, was eine Einigungsstelle kostet. Das es vor die E-Stelle geht, dafür müsst ihr dann sorgen.
Erstellt am 19.04.2016 um 09:59 Uhr von Zappelmann
@McGyver
IHR wollt doch etwas geregelt haben, also solltet auch IHR einen neuen Vorschlag machen.
+++ ...Ruhetage zwischen Feiertagen... die sind aber mit Datum genannt. ...
Was soll da heute noch nachwirken, bzw überhaupt im Folgejahr gültig sein?
Vielleicht fallen diese Daten auf einen Sonntag und euer Cheffe freut sich, dass ihr alle frei habt.
Hier könnt ihr als erstes ansetzen, dass nicht wieder so ein Unsinn drin steht.
+++ ... erst mal ubabhängig was drinn steht
Na aber genau das ist es aber, was wichtig ist.
Erstellt am 19.04.2016 um 10:13 Uhr von gironimo
Pausenregelung? Hier gilt die BV weiter, bis es eine neue Abmachung gibt.
Wenn ferner geregelt ist, dass z.B. an dem Tag zwischen Himmelfahrt und Wochenende nicht gearbeitet wird, handelt es sich hier um eine "Verteilung der Arbeitszeit" auf die Wochentage.
Also auch Nachwirkung.
Ausnahme - es wurde ausdrücklich in der BV vereinbart, dass es keine Nachwirkung gibt. Dann würde ich mich aber nicht darauf verlassen, dass der AG etwas vorlegt, sondern in Verhandlungen treten.
So oder so, kann der AG aber nicht eigenständig neue Regeln in dieser Frage festlegen.
Erstellt am 19.04.2016 um 10:30 Uhr von SCENIC
Zitat: " es ging eigentlich um die Frage ob die Vereinbarung weitergilt oder hinfällig ist.. und ob dann eine gesetzliche gilt... erst mal ubabhängig was drinn steht"
Es kommt eben doch darauf an, was geregelt wurde, ansonsten kann man keine seriöse Auskunft darüber abgeben, ob sie nachwirkt oder nicht! Das ist eben der Unterschied zwischen freiwilligen und erzwingbaren Betriebsvereinbarungen!