Erstellt am 18.04.2016 um 12:53 Uhr von nicoline
*jeweils für ca. 1-3 Tage bis zu 500 km entfernt eingesetzt werden.*
§ 95 Abs. 3 BetrVG
(3) Versetzung im Sinne dieses Gesetzes ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet,
*****oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist.*****
Würdest du denken, dass sich die Umstände hier erheblich ändern?
Wenn ja: Mitbestimmungsrecht des BR nach § 99 Abs. 1 BetrVG
*erstrecken sich in einigen Fällen über die gewöhnliche Arbeitszeit , z.B. an Sonn- und Feiertagen, hinaus.*
§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
Das Mitbestimmungsrecht des BR erstreckt sich auch auf die Verteilung der Arbeitszeit auf einzelne Mitarbeiter.
Während es bei dem § 99 BetrVG nur 6 gesetzlich vorgegebene Gründe gibt, aus denen ihr die Versetzung ablehnen könnt, seid ihr bei § 87 in der freien Formulierung.
*Gibt es für den Betriebsrat hier Mitbestimmungsrechte *
siehe oben
*und muss der Betriebsrat über die Dienstreiseplanung vollständig und rechtzeitig informiert werden?*
Ja! Gem. § 80 Abs.2 BetrVG
(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten; die Unterrichtung erstreckt sich auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen;
Das erstreckt sich nicht nur auf mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten. Der Betriebsrat hat anhand der Unterlagen selber zu prüfen, ob durch das Vorhaben des Arbeitgebers mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten entstehen.
Erstellt am 18.04.2016 um 13:07 Uhr von gironimo
Man kann von mitbestimmungsfreien Dienstreisen ja nur dann ausgehen, wenn Dienstfahrten zum "Tagesgeschäft" des AN gehören oder bestenfalls mal eine Ausnahme sind (eben nicht zur wesentlichen Änderung der Umstände führt).
Hier aber zählt genau das, was nicoline schon schreibt:
Versetzung (§§ 95.3 u. 99 BetrVG) und Lage der Arbeitszeit (§ 87 BetrVG).
Fordert den AG auf, Euch zu den Versetzungen anzuhören. Macht deutlich, dass Ihr Eure Rechte auf jeden Fall durchsetzen werdet.
Da schon jetzt die Nachteile bekannt sind, könnt Ihr ja auch schon im Vorfeld die Probleme mit dem AG diskutieren.
Erstellt am 18.04.2016 um 15:05 Uhr von NickNeu
Vielen Dank @nicoline und @gironimo