Erstellt am 11.04.2016 um 18:52 Uhr von gironimo
Wie lange war denn die Ausbildung?
Wenn kürzer als 3 Jahre hätte er gute Chancen, wenn länger nicht.
Aber am Besten erst einmal bis kurz vor dem Ende des befristeten Jahres abwarten und dann prüfen, ob eine Entfristungsklage Sinn macht.
Erstellt am 11.04.2016 um 21:22 Uhr von Hoppel
@ gironimo
"Wenn kürzer als 3 Jahre hätte er gute Chancen, wenn länger nicht."
Diese Aussage kann man so nicht allein stehen lassen ...
z.B. LAG Baden-Württemberg, 7 Sa 64/13, 21.02.2014:
1. Entgegen der Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (Urteile vom 06.04.2011 - 7 AZR 716/09 - und 21.09.2011 - 7 AZR 375/10) besteht das Vorbeschäftigungsverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG zeitlich uneingeschränkt. Das ergibt seine Auslegung im Lichte der vom BVerfG für die Auslegung von Gesetzen aufgestellten Grundsätze (vgl. 25.01.2011 - 1 BvR 918/10).
2. Das so bewertete Vorbeschäftigungsverbot ist verfassungsgemäß.
3. Im Übrigen wären die Grenzen einer verfassungskonformen Auslegung oder einer richterlichen Rechts-fortbildung qua teleogischer Reduktion überschritten.
@ Mürlenbeck
Ich frage mich ja, warum speziell hier eine sachgrundlose Befristung vorliegen soll ...
So wird im § 14 Abs.1 Nr. 2 TzBfG die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung explizit als Sachgrund benannt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern.
Erstellt am 11.04.2016 um 23:20 Uhr von gironimo
Das LAG rügt das BAG Urteil und hofft auf das Verfassungsgericht. (Gleichwohl wir beide wahrscheinlich auch der Ansicht des LAG sind)
Darauf würde ich mich nun wiederum nicht verlassen - aber egal -
Fakt ist. In der Frage steht nun mal, das das eine Jahr sachgrundlos ist.