Erstellt am 07.04.2016 um 18:48 Uhr von gironimo
Die Frage ist, ob der BR überhaupt einmal die Ausschreibung der Stellen im Sinne des § 93 BetrVG verlangt hat. Wenn ja, gilt das immer und für alle Stellen.
Ihr könnt vielleicht besser mit § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG widersprechen. Eure These dabei: Es handelt sich um eine an sich unbefristete Dauerstelle.
"die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten"
Erstellt am 07.04.2016 um 19:28 Uhr von moreno
Wie kommt Ihr denn auf die Idee das eine unbefristet eingestellte Kollegin Anspruch auf diese Stelle haben könnte?
Erstellt am 07.04.2016 um 19:29 Uhr von moreno
Erstellt am 07.04.2016 um 20:56 Uhr von küchengirl
Ich hab leider vergessen zu erwähnen das die Auszubildende B auch nur ein auf 1 Jahr befristeten Arbeitsvertrag bekommen soll.
Außerdem wäre noch zu erwähnen das die Arbeitnehmerin A zur Zeit und während ihrer Ausbildung Mitglied der JAV ist. Leider hat sie sich von unserm damaligen Personalleiter dazu überreden lassen den Antrag auf eine unbefristete Stelle nach der Ausbildung zu stellen.
Erstellt am 08.04.2016 um 07:01 Uhr von Zappelmann
@küchengirl
Irgendetwas stimmt in deinem letzten Satz nicht. Wieso musste A zu diesem Antrag überredet werden? Und warum hat sie dann eine befristete Stelle angenommen?
Erstellt am 08.04.2016 um 07:13 Uhr von küchengirl
Sie wurde dazu überredet den Antrag nicht zu stellen, man würde sie ja nach zwei Jahren Befristung übernehmen.