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Dieser Beitrag ist vor 17 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Vertragsänderung - darf der AG trotz der Verweigerung unserer Zustimmung einem MA das Entgelt erhöhen?

B
Baba
Jan 2018 bearbeitet

Hallo bei uns bekommt ein Mitarbeiter durch einen neuen Änderungsvertrag mehr Geld weil sich seine Aufgabenbereich ändert und zusätzlich andere tätigkeiten machen wird(Büroangestellter). Wir als BR haben das abgelehnt . Als Grund haben wir folgendes genannt: -die Firma ist in der Kriese -sämtliche Seminare fallen gegebenfalls aus -die hälfte der Mitarbeiter gehen von 40std Woche runter auf 35std und ab März2009 auf 30std -die Mitarbeiter haben finanziell 25% einbusse -überall wird gespart bis zum geht nicht mehr

darf der AG trotz der Verweigerung unserer Zustimmung diesen MA den entgeld erhöhen???

Der AG meint das nach §99 keine Gründe dafür gibt die Zustimmung dafür zu verweigern.

P.s.wir haben keinen Tarif im Haus

5.83609

Community-Antworten (9)

P
Pooh

04.12.2008 um 11:39 Uhr

Moin,

da hat euer AG wohl recht, wenn er einen MA eine freiwillige zulage bezahlen möchte, dann darf er das auch. Welcher Grund könnte nach § 99 BetrVG denn dagegen sprechen. es sei denn die tarifliche Eingruppierung ist falsch, dann wäre es etwas anderes. Aber wiederum eine freiwilige Zulage darf der AG immer ohne den BR zahlen.

Gruß

B
Bonita

04.12.2008 um 11:42 Uhr

Hallo,

ich bezweifele, dass das Ganze überhaupt eine Versetzung war, für die der AG Euch überhaupt anhören musste. Oder ändern sich wesentliche Dinge bei den Arbeitsaufgaben oder den sontigen Umständen, nach denen der Kollege arbeiten muss. Dann müsste eine neue Eingruppierung in ein Vergütungssystem stattgefunden haben. Dann hättet Ihr eine Widerspruchsgrund nach § 99 (2)1. BetrVG gegen die Eingruppierung, wenn die nicht den Tätigekeiten des Kollegen entspricht. Andere Widerspruchsgründe kann ich beim besten Willen nicht finden und Zulagen unterliegen sowieso nicht der Mitbestimmung, darüber müsste Euch der AG gar nicht informieren. Welche Gründe nach § 99 habt Ihr denn aufgeführt, Bei dem, was Du geschrieben hast, kann ich nichts dazu finden.

Wir halten es bei uns im BR immer so, dass wir es wohlwollend zur Kenntnis nehmen, wenn ein Kollege (ggf. auch ungerechtfertigt) zu viel bekommt und heben uns den Fall für spätere Argumentationen auf. Von einem Einstieg in eine leidige Neiddebatte, und dabei ahndelt es sich in solche Fällen meist, halte ich gar nichts. Ihr könntet den Fall doch bei der nächsten Sparmaßnahme ebefalls nutzen.

C
carrie

04.12.2008 um 11:45 Uhr

@Bonita Wo steht denn da etwas von einer Versetzung?

O
Olaf

04.12.2008 um 12:57 Uhr

"Hallo bei uns bekommt ein Mitarbeiter durch einen neuen Änderungsvertrag mehr Geld weil sich seine Aufgabenbereich ändert und zusätzlich andere tätigkeiten machen wird(Büroangestellter)."

Könnte es sein, dass hier eine neue Stelle geschaffen wurde oder eine freie Stelle besetzt wurde?

Frage am Rande Wie wurde die Stundenreduzierung durchgesetzt?

B
Bonita

04.12.2008 um 15:23 Uhr

carrie,

nirgends steht etwas von einer Versetzung. Ich suchte nur nach einem Weg, wie der BR in die Mitbestimmung kommen kann. (Mutmaßung, da ich mir schwer vorstellen kann, dass der AG anhört, obwohl er das gar nicht muss. Es könnte sich auch um eine Umgruppierung handeln, die aber meist auch auf neuen Arbeitsausgaben beruht (dann wieder Versetzung). Bei einer reinen Zulage, wie schon mehrfach gesagt, besteht doch gar keine Mitbestimmung.

C
carrie

04.12.2008 um 15:59 Uhr

@Bonita Achso, hatte mich nur gewundert, war nicht böse gemeint;-))

R
RAKO

04.12.2008 um 16:37 Uhr

Sorry, aber Eure Beiträge gehen IMHO an Babas Frage vorbei....

... der Betriebsrat hat das abgelehnt, weil ... (und weiter unten:) ... der AG meint, das nach §99 ....

Also wurde IMO der BR nach §99 beteiligt. Allerdings möglicherweise nicht bezüglich einer Versetzung, wohl aber wegen einer Umgruppierung.

Damit nochmal zur Frage von Baba: "darf der AG trotz der Verweigerung unserer Zustimmung diesen MA den entgeld erhöhen"

Antwort: Nein!

Ob Eure Widerspruchsgründe nach §99 beachtlich sind oder nicht, hat nicht der AG zu entscheiden. Wenn er die Meinung vertritt, dass es "nach §99 keine Gründe dafür gibt die Zustimmung dafür zu verweigern", dann hat er das Zustimmungsersetzungsverfahren nach §99 (4) BetrVG durchzuführen. Sonst darf er die Maßnahme nicht durchführen!

Allerdings glaube ich, dass die Zustimmung ersetzt wird. Sofern sich seine Aufgabe wirklich geändert hat, ist der AG wahrscheinlich auch im Recht, den Lohn anzupassen. Sofern der Kollege weiterhin voll arbeitet, steht ihm auch der volle Lohn zu. Über die Richtigkeit der Höhe der Entlohnung mitzubestimmen kommt bei Euch ja ohnehin nur in Frage, wenn es bei Euch eine betriebliche Vergütungsordnung gibt ("kein Tarif"). Ob überhaupt eine Änderung erfolgt könnte hingegen Eurer Mitbestimmung unterliegen - hängt vom Einzelfall ab.

Bezüglich der Frage, ob der Kollege auch weiterhin 40 Std./Woche arbeitet kann ich nur Olafs Frage wiederholen: "Wie wurde die Stundenreduzierung durchgesetzt?"!!!!

BTW: Falls Poohs Theorie von der "freiwilligen Zulage" greift - da seid Ihr in der Mitbestimmung nach §87 (10) BetrVG. Der AG darf nur einen Betrag ausloben, über die Verteilung entscheidet der BR mit (zumindest theoretisch - mit ist aktuell kein Fall bekannt wo ein BR das tatsächlich ausgenutzt hat).

B
Bonita

04.12.2008 um 17:14 Uhr

RAKO,

Dein letzter Absatz ist nicht ganz richtig. Wenn der AG entscheidet, dass ein individueller Zuschlag an einen einzelnen Kollegen gezahlt wird, ist das m´nicht mitbestimmungspflichtig. Interessant wird es erst, wenn es eine kollektiven Bezug gibt. Beispielsweise, der AG stellt die Summe XXX für Prämien zur Verfügung und der BR entscheidet, wie die verteilt werden. Oder es gibt eine abstrakte Regelung, dass alle Kollegen, die länger als 5 Jahre im Betrieb sind, einen Zuschlag bekommen. Einzelfallentscheidungen, die ein Kollege dem Chef abverhandelt hat, sind nicht kollektiv.

Im Übrigen hat Baba jetzt seine/ihre ursprüngliche Frage ergänzt, sodass manche Antworten, so auch meine nicht mehr so ganz passen. Ich halte es nicht für sinnvoll den Ursprungsbeitrag zu ändern, wenn dann die Folgediskussion keine Sinn mehr macht! Es ist also eine Versetzung, wenn der Kollege andere Aufgaben erledigt, Tarif gibt es nicht, Widerspruchsgründe halten der rechtlichen Prüfung eher nicht stand.

BR sollte sich aus meiner Sicht überlegen, ob er sich auf ein Zustimmungsersetzungsverfahren, das er mit höchster Wahrscheinlichkeit verliert bei diesem klassischen Neidthema einläßt. In unserem BR streiten wir uns nur, wenn wir damit mindestens einem Kollegen nützen können und Chancen haben, zu gewinnen Ich halte es auch nicht für ausgeschlossen, dass die Gründe, die der BR aufgeführt unbeachtlich sind, da sie auf keinen der Verweigerungsgründe im Gesetz bezug nehmen (Fitting zu § 99, RN 262). Das kann man aber nicht beurteilen, wenn man den Originaltext nicht kennt.

B
betriebsratten

05.12.2008 um 16:22 Uhr

Nur mal so nebenbei...der kollektive Bezug kann schon bei 2 Mitarbeitern mit Zulagen gegeben sein...checkt doch mal die Lohn- und Gehaltsliste :-)

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