Verweigerung der Zustimmung zu Einstellung (§99 BetrVG)
Liebe Kollegen, wir brauchen mal ein bisschen kreative Unterstützung in folgendem Fall: Eine Stelle, auf der bereits eine Kollegin "verschlissen" worden ist, soll ohne Änderung des Arbeitsvolumens und der Stellenbeschreibung wieder neu besetzt werden. Das gefällt uns gar nicht, weil wir die Gefahr sehen, dass auch die nächste Person an den aus unserer Sicht überzogenen Anforderungen scheitern wird. Alles Verhandeln war bisher vergebens.
Wie kann eine druckvollere Maßnahme gegenüber dem AG aussehen? Die möglichen Begründungen aus §99 für die Verweigerung unserer Zustimmung zur Neueinstellung inspirieren uns nicht so richtig. Am ehesten "Gesundheitsschutz"? Aber worauf genau berufen wir uns da?
Community-Antworten (3)
14.03.2011 um 11:15 Uhr
Gibt es bei Euch eine Eingruppierung? Und ist diese für die hohen Anforderungen / das hohe Arbeitsvolumen zu gering? Gibt eventuell auch §90 (+91) was her?
14.03.2011 um 11:41 Uhr
Hallo, Petrus, vielen Dank! Der Hinweis auf 90/91 ist schon mal nicht schlecht. Es handelt sich zwar um eine bestehende Stelle, die aber bestimmt im Laufe der Zeit verändert wurde (Draufsatteln geht ja immer....). Vielleicht können wir in der Richtung weiterdenken. Eingruppierung: bisher höchste Tarifgruppe, jetzt aber 1 TG tiefer ausgeschrieben (bei praktisch unverändertem Anforderungsprofil). Auch eine gute Idee für einen Hebel!
14.03.2011 um 15:07 Uhr
Wenn die Anforderungen höher sind als in der höchsten Tarifgruppe, muss eben übertariflich bezahlt werden...
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