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Dieser Beitrag ist vor 15 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Verweigerung der Zustimmung zu Einstellung (§99 BetrVG)

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Mariele
Jan 2018 bearbeitet

Liebe Kollegen, wir brauchen mal ein bisschen kreative Unterstützung in folgendem Fall: Eine Stelle, auf der bereits eine Kollegin "verschlissen" worden ist, soll ohne Änderung des Arbeitsvolumens und der Stellenbeschreibung wieder neu besetzt werden. Das gefällt uns gar nicht, weil wir die Gefahr sehen, dass auch die nächste Person an den aus unserer Sicht überzogenen Anforderungen scheitern wird. Alles Verhandeln war bisher vergebens.

Wie kann eine druckvollere Maßnahme gegenüber dem AG aussehen? Die möglichen Begründungen aus §99 für die Verweigerung unserer Zustimmung zur Neueinstellung inspirieren uns nicht so richtig. Am ehesten "Gesundheitsschutz"? Aber worauf genau berufen wir uns da?

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Community-Antworten (3)

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Petrus

14.03.2011 um 11:15 Uhr

Gibt es bei Euch eine Eingruppierung? Und ist diese für die hohen Anforderungen / das hohe Arbeitsvolumen zu gering? Gibt eventuell auch §90 (+91) was her?

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Mariele

14.03.2011 um 11:41 Uhr

Hallo, Petrus, vielen Dank! Der Hinweis auf 90/91 ist schon mal nicht schlecht. Es handelt sich zwar um eine bestehende Stelle, die aber bestimmt im Laufe der Zeit verändert wurde (Draufsatteln geht ja immer....). Vielleicht können wir in der Richtung weiterdenken. Eingruppierung: bisher höchste Tarifgruppe, jetzt aber 1 TG tiefer ausgeschrieben (bei praktisch unverändertem Anforderungsprofil). Auch eine gute Idee für einen Hebel!

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Petrus

14.03.2011 um 15:07 Uhr

Wenn die Anforderungen höher sind als in der höchsten Tarifgruppe, muss eben übertariflich bezahlt werden...

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