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Dieser Beitrag ist vor 10 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Kündigung BR und Sperrzeit

P
parker
Jan 2018 bearbeitet

hallo, einem BR Mitglied soll mittels eines Aufhebungsvertrags das Arbeitsverhältnis beendet werden. wie schaut es dann mit der Sperrzeit beim Arbeitslosengeld aus und wenn zusätzlich noch eine hohe Abfindung ca. 100000 Euro gezahlt wird. danke für viele Antworten

5.123017

Community-Antworten (17)

M
Mattes

29.03.2016 um 13:42 Uhr

vor oder nach Steuern????

P
paula

29.03.2016 um 14:20 Uhr

eine wirklich belastbare Aussage kann dem Kollegen nur die Arbeitsagentur geben

P
Pjöööng

29.03.2016 um 14:27 Uhr

Sofern die persönliche arbeitgeberseitige Kündigungsfrist nicht eingehalten wird, führt eine höhere Entlassungsentschädigung in aller Regel zu einem Ruhenstatbestand. Die Einzelheiten sind in § 158 SGB III geregelt.

Des Weiteren ist von einem Sperrtatbestand wegen Mitwirkens auszugehen, da bei einem BRM eine ordentliche Kündigung nicht möglich wäre.

O
outofmemory

29.03.2016 um 15:48 Uhr

In Aufhebungsverträgen können etliche Dinge geregelt werden. Wie z.B. auch finanzieller Ausgleich bei Sperrfristen. Wenn wir als BR solche Veträge vor die Nase bekommen, geben wir den Mitarbeitern entsprechende Hinweise, dass wenn Sperrfirsten von Bundesagentur für Arbeit angesetzt werden, diese zu Lasten den AG gehen sollten. Grundsätzlich empfiehlt es sich hier einen Arbeitsrechtler zu bemühen, da dieser auch andere Wege und Mittel aufzeigen kann.

P
parker

29.03.2016 um 16:36 Uhr

in dem Fall geht es aber direkt um einen Aufhebungsvertrag für einen Betriebsrat, weil die Fa. den loswerden will. DER BR kann ja eigentlich gar nicht gekündigt werden und deshalb wäre ja ein Aufhebungsvertrag schon so eine "Absprache" mit dem BR, was dem AfA gar nicht gefallen wird und deshalb wohl die Person gesperrt wird. Die Frage wäre dann noch wie lange wird gesperrt wenn eine hohe Abfindung gezahlt wird ?

P
Pjöööng

29.03.2016 um 16:56 Uhr

Die Sperrzeit würde hier wohl 12 Wochen betragen. Sie hat nichts mit der Abfindung zu tun.

G
gironimo

29.03.2016 um 17:23 Uhr

Aber warum sollte der Kollege einen Aufhebungsvertrag unterschreiben, wenn a) Dinge noch nicht klar sind; und b) er wo möglich Nachteile hat.

Ehrlich gesagt: Der Kollege sollte sich nicht von den 5 Nullen blenden lassen.

Entweder der Kollege bleibt - oder alle Nachteile werden ausgeglichen (und das ist mehr als nur die eventuelle Sperre).

H
Hoppel

29.03.2016 um 19:38 Uhr

@ parker

Die Merkblätter 1 und 17 der Bundesagentur für Arbeit sollte man sich höchst aufmerksam durchlesen; eine Sperrfrist von vermutlich 12 Wochen ist bei der Abfindung nur das geringste Übel ...

https:www.arbeitsagentur.de/web/content/DE/Veroeffentlichungen/Detail/index.htm?dfContentId=L6019022DSTBAI508313

J
Jakarta

29.03.2016 um 20:01 Uhr

@Pjöööng

Du sagst, dass die Einzelheiten in § 158 SGB III geregelt sind, dieser hier also der zur Anwendung kommende ist. Du sagst dann aber auch, dass die Sperrzeit hier wohl 12 Wochen betragen würde.

Wie soll das jetzt zusammenpassen?

Ich sehe es eher so, dass wenn überhaupt ein normaler Kündigungszeitraum zur Anwendung kommen kann – was ich bei BRM hier aber bezweifle – es im Optimalfall für den Betroffenen nur um den Zeitraum gehen kann, den dieser hier gemäß § 622 BGB erworben hat.

Und dass eine Abfindung hier kein Thema und außen vor ist, ist auch nur eingeschränkt richtig. Hat er nämlich keinen vollen Anspruch mehr auf das ALG 1 und fällt ins ALG 2 (Hartz 4) wird jede Abfindung voll angerechnet. Und das auch Rückwirkend.

P
Pjöööng

29.03.2016 um 20:25 Uhr

Zitat (Jakarta): "Du sagst, dass die Einzelheiten in § 158 SGB III geregelt sind, dieser hier also der zur Anwendung kommende ist. Du sagst dann aber auch, dass die Sperrzeit hier wohl 12 Wochen betragen würde. Wie soll das jetzt zusammenpassen?"

Oh je! Schon wieder Deine Leseallergie?

Ich hatte in Antwort 3 erstellt am 29.03.2016 um 12:27 Uhr darauf hingewiesen, dass es eine RUHENSZEIT gibt, die in § 158 SGB III geregelt ist und dass es dazu noch eine Sperrzeit geben wird (ohne Nennung eines Paragraphen).

Das war doch wirklich nicht schwer zu lesen? Oder ist Dir der Unterschied zwischen dem Ruhen des Anspruches und einer Sperre nicht klar?

Zitat (Jakarta): "Ich sehe es eher so, dass wenn überhaupt ein normaler Kündigungszeitraum zur Anwendung kommen kann – was ich bei BRM hier aber bezweifle – es im Optimalfall für den Betroffenen nur um den Zeitraum gehen kann, den dieser hier gemäß § 622 BGB erworben hat."

Egal was Du damit ausdrücken willst, es ist falsch!

Zitat (Jakarta): "Und dass eine Abfindung hier kein Thema und außen vor ist, ist auch nur eingeschränkt richtig."

Hatte das jemand behauptet? Wo hast Du heute nur Deine Lesebrille verlegt?

J
Jakarta

29.03.2016 um 21:42 Uhr

„Wo hast Du heute nur Deine Lesebrille verlegt?“

Nene…..nix verlegt. Könnte aber auch daran liegen, dass ich zusätzlich immer noch die 3D Brille aufhabe. Sieht dann alles viel Lustiger aus.

Aber mal ernsthaft. Du fängst schon wieder das Spleißen an, obwohl nur ein durchgehendes Seil benötigt wird.

Im ersten Satz der MT 3 sprichst du von einem Ruhenstatbestand und verweist auf die Regelung im § 158 SGB III, was ja auch korrekt ist. Im nächsten Satz dann von einem Sperrtatbestand, den der § 158 SGB III so aber nicht hergibt und im § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III das Thema ist.

Das ist jetzt aber nicht so schlimm und letztlich nur Kosmetik. Für schlimm empfinde ich jetzt aber, dass du dann in der MT 6 beigehst und die sich aus dem 158er ergebenden Zeiten des Ruhens eines Anspruchs einfach wegradierst und hierfür dann die Speerfrist des 159ers (12 Wochen) einsetzt.

Richtig wäre hier dann, dass die 12 Wochen erst dann einsetzen, wenn das Ruhen beendet ist. Also viel viel viel später……

Zumindest nach meiner Logik bedarf es bei einer auszusprechenden Sperre auch etwas, was zu sperren ist. Und wenn ich keinen Anspruch habe………………?

Zitat (Jakarta): "Ich sehe es eher so, dass wenn überhaupt ein normaler Kündigungszeitraum zur Anwendung kommen kann – was ich bei BRM hier aber bezweifle – es im Optimalfall für den Betroffenen nur um den Zeitraum gehen kann, den dieser hier gemäß § 622 BGB erworben hat."

Zitat Pjöööng: „Egal was Du damit ausdrücken willst, es ist falsch!“

Dass ich das ja selbst bezweifle, habe ich ja schon kundgetan. Wenn du aber so sicher bist, dass es falsch ist, wirst du doch hoffentlich auch wissen warum?

Wenn ich den 158er richtig interpretiere, besteht hier zumindest die theoretische Möglichkeit.

H
Hoppel

29.03.2016 um 21:51 Uhr

Merkblatt 17 > Ruhensregelung des § 158 SGB III

Zitat Anfang Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, wenn der Arbeitslose wegen Beendigung seines Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (Entlassungsentschädigung) erhalten ... hat und außerdem das Arbeitsverhältnis beendet worden ist und eine Frist nicht eingehalten wurde, die der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entspricht.

Durch das Ruhen des Anspruchs wird der Beginn der Zahlung von Arbeitslosengeld hinausgeschoben. Die Anspruchsdauer wird hierdurch nicht gekürzt.

Sofern jedoch neben dem Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gemäß § 158 SGB III auch der Eintritt einer Sperrzeit festgestellt wird, vermindert sich die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen der Sperrzeit (vgl. Merkblatt 1 für Arbeitslose).

[...] Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht nur, wenn das Arbeitsverhältnis beendet worden ist, ohne dass eine Frist eingehalten wurde, die der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entspricht. Diese Frist gilt auch, wenn das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen oder durch Urteil beendet wurde. Die Frist richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, dem maßgeblichen Tarifvertrag oder dem Einzelarbeitsvertrag. Dabei ist auch der Endtermin zu beachten, der in den maßgeblichen Regelungen vorgesehen ist (z. B. Monatsende oder Ende des Vierteljahres). [...] Wird ein Arbeitsverhältnis beendet, bei dem eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber zeitlich begrenzt ausgeschlossen ist, so ist für das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld diejenige Kündigungsfrist maßgeblich, die der Arbeitgeber ohne den besonderen Kündigungsschutz einzuhalten hätte. Zitat Ende

Da die ordentliche Kündigung von BRM lediglich zeitlich begrenzt ausgeschlossen ist, ist demnach auf die gesetzliche/tarifvertragliche Kündigungsfrist abzustellen. Wurde diese Kü´frist eingehalten, muss das BRM "nur" mit einer 12wöchigen Sperrfrist sowie einer entsprechenden Kürzung der Anspruchsdauer ALG I rechnen.

@ Jakarta

"Hat er nämlich keinen vollen Anspruch mehr auf das ALG 1 und fällt ins ALG 2 (Hartz 4) wird jede Abfindung voll angerechnet. Und das auch Rückwirkend."

Deine Aussage, dass jede Abfindung voll und auch noch rückwirkend auf ALG II angerechnet wird, stimmt so ganz sicher nicht!

J
Jakarta

29.03.2016 um 23:07 Uhr

Ich selbst hatte ja noch nicht das Vergnügen Hartz 4 bemühen zu müssen. Kenne aber einige, die bevor sie es erhielten, ihr gesamtes Vermögen offenbaren mussten. Auch einige, die sogar gezwungen werden sollten vorher ihr Häuschen zu verkaufen, bzw. sich eine kleinere Wohnung suchen sollten. Was zwar grenzwertig ist, aber wohl doch nicht unmöglich zu sein scheint.

Tatsache ist aber, dass Vermögenswerte – und dazugehört nun mal auch eine Abfindung – vor Bezug von Hartz 4 abgeschmolzen werden.

Ich persönlich hätte ja nichts dagegen wenn ich mich hier irren würde, aber leider ist die Rechtslage hier nicht nach jedermanns Geschmack.

Schau dir dieses hierzu bitte einmal an: http://www.sozialleistungen.info/news/24.03.2016-alg-ii-kuerzung-um-30-prozent-bei-vorsaetzlich-nicht-mitgeteilten-einkommen-ist-rechtens/

P
parker

30.03.2016 um 11:42 Uhr

hallo an alle diskutierenden die Frage die gestellt wird lautet nochmals bevor hier das Thema noch weiter verfehlt wird "wie schaut es mit einer Sperre vom AfA aus" wenn ein BR einen Aufhebungsvertrag schließt, bzw. die Kündigungszeit eingehalten wird, was ja eigentlich gar nicht geht denn ein BR hat keine Kündigungszeit, weil dieser nicht gekündigt werden kann und bei außerordentlicher gibt es keine Kündigungszeit.Was passier mit der Abfindung wird diese auch noch angerechnet ? wie sieht das AfA dieses ? gibt es hier Erfahrungen von Kollegen bzw. Insider Wissen(AfA) oder Regeln Gesetze ? Es geht hier rein um erst mal das ALG1.- an Harz4 oder sonstigen zu denken ist Zukunftsmusik denn da ist bei jeder Person anderes zu berücksichtigen.

P
Pjöööng

30.03.2016 um 11:49 Uhr

Diese Fragen sind von Hoppel und mir schon so weit beantwortet worden, dass die Details ohne Weiteres herausgefunden werden können.

Ruhenszeit: Nur bei Verkürzung der Kündigungsfrist, wobei hier die vertragliche Kündigungsfrist für den Arbeitgeber heranzuziehen ist.

Sperrzeit: Wegen Mitwirkung

Details: Hoppels Broschüren.

J
Jakarta

30.03.2016 um 22:27 Uhr

Sorry Pjöööng und bei allem Respekt, aber der Weg sich selbst lächerlich zu machen, ist jetzt wirklich nicht mehr sehr lang.

H
Hoppel

30.03.2016 um 23:37 Uhr

@ Jakarta

... lächerlich ist, dass Du Deine Aussage "Hat er nämlich keinen vollen Anspruch mehr auf das ALG 1 und fällt ins ALG 2 (Hartz 4) wird jede Abfindung voll angerechnet. Und das auch Rückwirkend." mit einem Link untermauerst, in dem es um vorsätzlich nicht mitgeteiltes EINKOMMEN und die entsprechend nachträgliche Anrechnung auf ALG II geht.

"Tatsache ist aber, dass Vermögenswerte – und dazugehört nun mal auch eine Abfindung – vor Bezug von Hartz 4 abgeschmolzen werden."

Auch diese Aussage kann man so NICHT stehen lassen! So kann eine Abfindung je nach Auszahlungszeitpunkt und ALG II Einkommen oder Vermögen darstellen.

Ich erspare mir nähere Erläuterungen, weil es auch dazu ein wunderbares Merkblatt der Agentur f. Arbeit gibt.

Ansonsten ... Pjöööng hat den Sachverhalt korrekt zusammengefasst!

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