Erstellt am 28.03.2016 um 19:45 Uhr von alterMann
Hallo tantafrieda,
der AG zahlt freiwillig. Irgendwelche Rechte auf Lohnerhöhunge bzw. Angleichung an die tarifliche Entwicklung sehe ich nicht.
Allenfalls könnte der BR eine BV zum Thema Lohnstruktur/Vergütungsgrundsätze machen, aber auch dann bestimmt er bei der Lohnhöhe nicht mit.
Erstellt am 29.03.2016 um 08:59 Uhr von gironimo
Es kann durchaus Ansprüche geben; jedenfalls bei denen, die zum Zeitpunkt des Austritts bereits im Betrieb waren. Dies würde ich einmal mit der Gewerkschaft besprechen oder zumindest mit einem Fachanwalt.
Im Übrigen hat der BR hier keine Finger im Spiel. Es handelt sich um individuelle Ansprüche (Gewerkschaftsmitglieder genießen ja Rechtsschutz über die Gewerkschaft)
Ich kann mir auch vorstellen, dass der BR hier keine BV abschließen kann, da diese am § 77 Abs. 3 BetrVG scheitert. Der gilt ja auch in Betrieben ohne Tarifvertrag.
Erstellt am 29.03.2016 um 09:02 Uhr von uller
Wenn in den alten Arbeitsverträgen Bezug auf den jeweils gültigen Tarifvertrag genommen wurde, dann haben die Kollegen sehr wohl einen Anspruch auf die Tarifleistungen. Allerdings ist das Individualrecht und die Kollegen müssten notfalls ihr Recht aus dem Arbeitsvertrag einklagen.
Erstellt am 29.03.2016 um 09:28 Uhr von tantefrieda
Es wird bei uns Bezug auf den Tarifvertrag genommen, allerdings nicht in der "jeweils gültigen Fassung".
Erstellt am 29.03.2016 um 10:52 Uhr von uller
Dann gilt der Tarifvertrag, der bis zum Ende der Tarifbindung gültig war( 2012). Neue Erhöhungen oder Kürzungen nach 2012 sind davon nicht betroffen. Also der AG darf freiwillig natürlich mehr zahlen aber nichts kürzen. Aber wie schon geschrieben, dass ist Individualrecht.
Erstellt am 29.03.2016 um 18:31 Uhr von Jakarta
Ist doch schön, wenn man sich das Leben leicht machen kann und immer alles auf den § 77 Abs. 3 BetrVG abschieben kann.
Kommt es vielleicht irgendwann bei dem ein oder anderem mal an, dass dieser nicht immer greift und es hier so einige Ausnahmen gibt?
Und es muss auch nicht immer Individualrecht sein. Auch ein solches kann mal zum Kollektivrecht werden, wo ein BR dann seinen Werkzeugkasten öffnen darf.
Und so wie sich das hier darstellt, ist es zum Kollektivrecht geworden und ein BR hat hier zumindest die Pflicht aus § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Denn auch eine entstandene Kollektive betriebliche Übung fällt hierunter.
Auch darüber, was konkludentes Handeln bedeutet, sollte man sich mal ein paar Gedanken machen.
Wem dieses schwerfällt und es nicht einordnen kann, sollte hier einmal nachschauen:
http://www.juraforum.de/lexikon/konkludentes-handeln
Erstellt am 29.03.2016 um 18:33 Uhr von Jakarta
@ Tantefrieda
Nimm bitte die 7er Regelung raus!
Hier möchten sich doch jetzt bestimmt so einige zu Wort melden. Was so aber leider nicht möglich ist.
Danke!
Erstellt am 29.03.2016 um 22:53 Uhr von Tantefrieda
7er-Begrenzung ist aufgehoben.
Erstellt am 30.03.2016 um 07:07 Uhr von uller
Da der Tarifvertrag nach der Tarifbindung ähnlich wie bei einer Betriebsänderung "eingefroren" wird und somit Bestandteil des Arbeitsvertrages ist, ist und bleibt es Individualrecht. Aus einer freiwilligen Zahlung analog zum geltenden Tarifvertrag eine betriebliche Übung abzuleiten fällt mir schwer. Es wurde im Arbeitsvertrag Bezug zum Tarifvertrag in der damaligen Fassung genommen, also gilt maximal die damalige Fassung des TV. Alles was der AG anschließend rauf legt ist freiwillig und keine betriebliche Übung und auch kein Kollektivrecht. Wenn es anders sein sollte, dann zeige mir bitte wo die Rechtsgrundlage ist. Wenn etwas anderes von den Arbeitsvertragsparteien gewollt gewesen wäre, dann hätte man sicherlich Bezug zum TV in der jeweils gültigen Fassung genommen.
Erstellt am 30.03.2016 um 08:04 Uhr von Tantefrieda
Danke für die Infos. @uller: kann denn der Arbeitgeber eine weitergegebene Gehaltserhöhung - freiwillige Zulage - später wieder zurücknehmen, wenn es ihm nicht mehr passt? Er zahlt ja, wie gesagt, die beiden letzten Tarifethöhungen. Andererseits: er hat auch die Kürzungen beim Weihnachtsgeld an uns weitergegeben. Könnte ich die zurückfordern?
Erstellt am 30.03.2016 um 08:21 Uhr von uller
Wenn in der Fassung des TV ein Weihnachtsgeld in bestimmter Höhe festgelegt wurde und im Arbeitsvertrag Bezug auf diesem genommen wurde, dann sollte dir das auch zustehen. Da ich die Ausschlussfristen des TV nicht kenne, kann ich nicht sagen ob du noch etwas zurück fordern kannst. Eine Gehaltserhöhung kann der AG nicht einfach so wieder zurück nehmen. Aber wenn du dein Weihnachtsgeld einklagst, könnte es sein das der AG dich bei der nächsten Lohnerhöhung " vergisst". Solange der AG die Tariferhöhungen weiter freiwillig zahlt, würde ich nichts machen.