Erstellt am 24.03.2016 um 09:04 Uhr von moreno
Na der AG kann dieses Ersatzmitglied ja nicht ordentlich kündigen also wird er es wohl in eine andere Abteilung versetzen müssen ob es den Kollegen dort passt oder nicht.
Andere Möglichkeit er bietet dem Ersatzmitglied einen guten Aufhebungsvertrag an aber das muss der AG entscheiden. Ihr als Betriebsrat seid da draußen vor.
Erstellt am 24.03.2016 um 09:22 Uhr von gironimo
Da werden sich die anderen Abteilungen wohl an ihn gewöhnen müssen.
Der schwarze Peter liegt beim AG, der den Kollegen ja nicht betriebsbedingt kündigen kann. Der Kollege hat ja den § 15 KSchG auf seine Seite. Außerdem sollte der BR als Gremium ihm beistehen.
Aufhebungsvertrag - nahezu unbezahlbar, wenn man betrachtet wie viele Jahre der Kollege noch den Schutz hat. Darum würde ich das nicht diskutieren.
Erstellt am 24.03.2016 um 09:38 Uhr von moreno
Na jeder hat seinen Preis ;-) bloß ob der AG bereit ist diesen zu zahlen....
Erstellt am 24.03.2016 um 10:25 Uhr von Hoppel
@ gironimo
"Der schwarze Peter liegt beim AG, der den Kollegen ja nicht betriebsbedingt kündigen kann."
Och ... § 15 Abs.5 BetrVG ist im KSchG gestrichen worden???
@ Matzel
"Eine Abteilung muss schließen und dort haben wir ein Ersatzmitglied sitzen, welches aufgrund einer schweren Krankheit eines regulärem Mitgliedes quasi an jeder Sitzung teilnimmt."
Grundsätzlich muss man als BR wissen: Sollte ein reguläres BRM z.B. wegen Krankheit verhindert sein, ist das entsprechende Ersatzmitglied während der GESAMTEN Zeitdauer der Verhinderung zeitweilig in den BR nachgerückt! Der nachwirkende Kü´schutz wegen z.B. Teilnahme an BR-Sitzungen spielt WÄHREND der zeitweiligen Stellvertretung KEINE Rolle!
Dieses Ersatzmitglied genießt WÄHREND der zeitweiligen Stellvertretung den vollumfassenden Kü´schutz gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG und zwar unabhängig davon, ob es in dieser Zeit aktive BR-Arbeit macht oder nicht!
Und jetzt die Ausnahme gem. Abs. 5: "Wird eine der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen in einer Betriebsabteilung beschäftigt, die stillgelegt wird, so ist sie in eine andere Betriebsabteilung zu übernehmen. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, so findet auf ihre Kündigung die Vorschrift des Absatzes 4 über die Kündigung bei Stillegung des Betriebs sinngemäß Anwendung."
Der AG müsste Euch im Falle des Abs.5 "nur" gemäß § 102 BetrVG anhören! So wie Du die Sachlage beschreibst, sollte es aber möglich sein, einen fundierten Widerspruch schreiben zu können.
Aber erstmal würde ich mich als BR sehr intensiv mit der Frage "Sozialauswahl" beschäftigen! Welche MA welcher Abteilungen müssen in die Sozialauswahl einbezogen werden?
Wie ist Euer Kenntnisstand bzgl. dieser Betriebsänderung? Muss ein IA/SP verhandelt werden?
Erstellt am 24.03.2016 um 10:46 Uhr von Matzel
Erstmal Danke für eure Antworten!
@Hoppel: Wir sind als BR voll im Thema drin und sind auch mit einbezogen. Ein Sozialplan oder ähnliches muss nicht durchgeführt werden, da bis auf 3 Kollegen/innen alle vermittelt sind.
Es betrifft als aktuell nur unser "Dauer"Ersatzmitglied und zwei andere Kollegen
Erstellt am 24.03.2016 um 13:17 Uhr von moreno
Betriebsbedingte Gründe sind aber nicht wenn die Mitarbeiter den Kollegen nicht mögen!
Erstellt am 27.03.2016 um 14:03 Uhr von Hartmut
Das meine ich aber auch. Hoppel, du verweist zwar zu Recht auf den §15 Abs. 5 Kschg, doch weiß gironimo sehr wohl, wie hoch hier die Latte liegt. Dass man den Kollegen aus betriebsbedingten Gründen nicht in die andere Abteilung, und sei es an anderem Standort, übernehmen kann, wie soll denn das plausibel begründet werden. Ganz im Gegenteil, notfalls muss dort sogar ein Arbeitsplatz 'freigekündigt' werden.