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Befristungsrund fällt weg, trotzdem wieder neuer befristeter AV, widerspruchsgründe für BR möglich?

B
birwein
Jan 2018 bearbeitet

MA hat ein befristetes AV aufgrund der Krankheitsvertretung einer Kollegin. Diese Kollegin verstarb am 08.02.16, trotzdem wurde der MA weiterbeschäftigt und arbeitet noch heute. MA hat ein unbefristetes AV geltend gemacht. Trotzdem legt uns der AG die befristete Weiterbeschäftigung dieser MA vor. Gibt es Widerspruchsgründe für den BR? MA ist gut, Team will sie behalten, ihre Tätigkeit liegt in der EG 3 TVöD.

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Community-Antworten (11)

P
Pickel

23.03.2016 um 10:05 Uhr

Das kann dir so keiner beantworten.

  • was für eine neue Befristungsform liegt vor?
  • Bis wann war der Vertretungsvertrag befristet?

Davon ab: mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit liegen keine Widerspruchsgründe vor. Das wäre auch wirklich die dümmstmögliche Aktion, die ihr in diesem Zusammenhang ausführen könntet

G
gironimo

23.03.2016 um 10:13 Uhr

Die Kollegin sollte sich rechtlich beraten lassen (Gewerkschaft oder Fachanwalt) und dort die Details besprechen. Interessant wäre, was denn nach dem 8.2. bis jetzt geschah.

Wurde sie einfach so weiterbeschäftigt, gab es Schriftverkehr .....?

Widersprechen würde ich auch nicht - aber vielleicht bei der Aufklärung der Situation behilflich sein.

P
Pjöööng

23.03.2016 um 11:07 Uhr

Für den BR gibt es hier keinen erkennbaren Widerspruchsgrund nach § 99 BetrVG.

Dem Arbeitnehmer ist zu raten, den Fall mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht zu besprechen, um nicht evtl. bestehende Ansprüche zu verlieren.

Zu prüfen wäre, ob es sich um einen zweckbefristeten Vertrag gehandelt hatte. Falls es sich um einen zweckbefristeten Vertrag gehandelt hatte, hätte der Arbeitgeber möglicherweise mit dem Ableben der Kollegin diesen zweckbefristeten Vertrag beenden müssen. Bei einem befristeten Arbeitsverhältnis wird grundsätzlich nur die Wirksamkeit der letzten Befristung geprüft. Wenn in diesem Falle also nun eine wirksame Befristung vereinbart würde, wäre dieses Türchen wieder zu.

Bei dem neuen Vertrag wäre zu prüfen, ob er mit Sachgrund befristet ist. Eine sachgrundlose Befristung wäre vermutlich nicht mehr zulässig.

N
nicoline

23.03.2016 um 19:11 Uhr

Bei dem neuen Vertrag wäre zu prüfen, ob er mit Sachgrund befristet ist.

Zumindest für den Betriebsrat wird das schwierig:

http://www.mosebach-partner.de/aktuelles/bag-betriebsrat-muss-nicht-ueber-befristungsgrund-unterrichtet-werden

C
Challenger

23.03.2016 um 20:05 Uhr

Tach auch, meiner Aufassung nach hat die Befristung gem. § 15 Abs.5 TzBfG stillschweigend in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt, weil der AG der Weiterbeschäftigung der MA'rin über das Befristungsende hinaus nicht unverzüglich widersprochen hat.

P
Pjöööng

23.03.2016 um 20:10 Uhr

Soso!

Wann war denn das Befristungsende?

P
Pickel

23.03.2016 um 21:33 Uhr

Challenger das ist doch gefährlicher Blödsinn. Der AG hat selbstverständlich auch nach dem Ableben der Person Bedarf, die Stelle weiterhin besetzt zu halten. grundsätzlich ist immer auf die Befristung abzuzielen, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses plausibel war. Von einer stillschweigenden Entrüstung nach befristungsende zu reden entbehrt daher jeder Grundlage.

P
Pjöööng

23.03.2016 um 23:08 Uhr

Zitat (Pickel): "grundsätzlich ist immer auf die Befristung abzuzielen, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses plausibel war. "

Das ist doch Blödsinn! Grundsätzlich gilt ide VEREINBARTE Befristung!

P
Pickel

24.03.2016 um 00:31 Uhr

Ach pjöng, was für eines,bernehaarspalterei von dir. Befristungen können ausschließlich wirksam durch Vertrag erfolgen. Entsprechend sind es immer Vereinbarungen.

Mir geht es darum, dass Challenger anscheinend glaubt, mit einer Änderung des befristungsgrundes habe das befristete Arbeitsverhältnis augenblicklich zu erlöschen.

P
Pjöööng

24.03.2016 um 00:44 Uhr

"Änderung des Befristungsgrundes"? Was soll denn der Schmarrn?

H
Hoppel

24.03.2016 um 09:08 Uhr

@ birwein

"MA hat ein befristetes AV aufgrund der Krankheitsvertretung einer Kollegin. [...] Diese Kollegin verstarb am 08.02.16, trotzdem wurde der MA weiterbeschäftigt und arbeitet noch heute."

Hier kann überhaupt nicht beurteilt werden, welche Befristungabrede konkret vereinbart worden ist:

  1. Kalendermäßige Befristung mit/ohne Sachgrund
  2. Zweckbefristung
  3. Zeitliche Befristung mit auflösender Bedingung > siehe: BAG, 29.06.2011, 7 AZR 6/10

"MA hat ein unbefristetes AV geltend gemacht." Wann, wie & bei wem hat denn die Kollegin ein unbefristetes AV geltend gemacht?

"Trotzdem legt uns der AG die befristete Weiterbeschäftigung dieser MA vor." Ausgeschlossen ist diese Möglichkeit NICHT!

"Gibt es Widerspruchsgründe für den BR? " Nein!

@ Pickel

" Von einer stillschweigenden Entrüstung nach befristungsende zu reden entbehrt daher jeder Grundlage."

Stimmt auffallend! :-))))

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