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Teilnahme bei Abstimmung zur Abwahl des Vorsitzenden

H
Hercules
Nov 2016 bearbeitet

Wir sind ein 9er Gremium. Mehr als die Hälfte der ordentl. Mitglieder unseres BR möchte den Vorsitzenden abwählen und haben das schriftl. als Tagesordnungspunkt zum Vorsitzenden formuliert. Der Vorsitzende hat die Tagesordnung um diesen Punkt ergänzt. Wenn wir aus der Mitte herraus den Vorsitzenden abwählen, anschließend den neuen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter wählen, darf oder muss der abzuwählende Vorsitzende bei seiner eigenen Abwahl als wahrscheinlich unmittelbar Betroffener anwesend sein? Braucht es zur Abwahl eine Begründung von unseren Gremium vor dem Gericht?

2.182016

Community-Antworten (16)

W
Widder

22.03.2016 um 14:08 Uhr

Was denn nun? Vorsitzender und Stellvertreter oder nur Vorsitzender?? Hoffentlich hält eure TO dies aus.

Was alles hat dies mit dem Gericht, welches auch immer du meinst, zu tun?

Wärst du betroffen, wenn man dir an den Karren fahren wollte?

C
celestro

22.03.2016 um 14:23 Uhr

1.) Wenn Ihr den BRV abwählen wollt, darf diese Person selbstverständlich bei dieser Abstimmung dabei sein. Er ist NICHT persönlich verhindert, denn es geht um seine Eigenschaft als Vorsitzender.

2.) Auch bei der Neuwahl eines Vorsitzenden, ist diese Person nicht persönlich verhindert. Warum auch. Ergo, darf diese Person auch bei der Neuwahl eines Vorsitzenden anwesend sein.

3.) Gleiches gilt auch für den Stellvertreter. Aber wenn nur der BRV abgewählt wird, braucht man keinen Stellvertreter neu wählen. Man kann aber natürlich auch beide abwählen, bzw. wenn der Stellvertreter versuchen möchte, zum BRV zu werden, kann er / sie natürlich das Amt des Stellvertreters niederlegen.

4.) Wie Widder schon korrekt gesagt hat, stellt sich die Frage, wieso jetzt ein Gericht ins Spiel kommen sollte ? Wenn Ihr den derzeitigen BRV komplettt aus dem BR haben wollt, aufgrund schwerer Verfehlungen, dann braucht es natürlich sehr gute Gründe und ein Gericht. Aber das hat mit Abstimmung zur Abwahl dann nichts mehr zu tun.

P
Pjöööng

22.03.2016 um 15:39 Uhr

Zitat (celestro): "Wenn Ihr den BRV abwählen wollt, darf diese Person selbstverständlich bei dieser Abstimmung dabei sein."

Warum ist das "selbstverständlich"?

M
Moreno

22.03.2016 um 15:52 Uhr

Na ich denk mal das ein Betriebsratsmitglied nur befangen ist wenn es um seine Stellung als Arbeitnehmer geht aber nicht bei der Amtsführung des Betriebsrates. Also darf er auch bei der Abwahl dabei sein um noch die Chance zu erhalten den Betriebsrat zu überzeugen, dass er nicht abgewählt wird.

G
gironimo

22.03.2016 um 16:34 Uhr

Wer sich selbst wählen darf, darf sich auch selbst abwählen (oder dagegen stimmen)

C
celestro

22.03.2016 um 17:31 Uhr

@ pjöööng

Schrieb ich doch bereits:

"Er ist NICHT persönlich verhindert, denn es geht um seine Eigenschaft als Vorsitzender."

moreno und gironimo haben es aber auch nochmal auf den Punkt gebracht.

P.S. Will der BR den Vorsitzenden über das Gericht komplett los werden, braucht es dafür einen ordnungsgemäßen Beschluss. Hier darf das BRM natürlich nicht an der Abstimmung teilnehmen. Und auch nicht an der vorherigen Beratung. Der BR muß aber dem BRM natürlich Gelegenheit geben, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen.

P
Pjöööng

23.03.2016 um 01:22 Uhr

Celestro,

die Frage war, wieso es"selbstverständlich" ist! Warum ist das von selbst verständlich?

Und warum ist es wiederum "natürlich", dass der Delinquent nicht an derAbstimmung teilnehmen darf,wenn ein Antrag nach § 23 gestellt werden soll?

M
Moreno

23.03.2016 um 08:25 Uhr

Beschluss des Betriebsrats

Der Betriebsrat kann mit einfacher Mehrheit beschließen, ein Betriebsratsmitglied wegen grober Pflichtverletzung aus dem Betriebsrat auszuschließen. Im Antrag an das Arbeitsgericht genügt nicht der allgemeine Hinweis auf die Unzumutbarkeit weiterer Zusammenarbeit. Der Betriebsrat muss seinen Antrag begründen und nachweisen, dass durch die weitere Amtsausübung die Funktionsfähigkeit des Betriebsrats ernstlich bedroht oder lahmgelegt würde (BAG v. 5.9.1967 - 1 ABR 1/67). Das auszuschließende Mitglied darf wegen Interessenkollision weder an der Beratung noch an der Beschlussfassung teilnehmen. Es ist für diese Teile der Abhandlung des Tagesordnungspunktes zeitweilig an der Teilnahme verhindert. Für ihn ist das Ersatzmitglied zu laden. Die Nichtbeachtung dieser Pflicht führt zur Unwirksamkeit des Beschlusses (BAG v. 3.8.1999 - 1 ABR 30/98). Dem auszuschließenden Mitglied ist ausreichend Gelegenheit für eine Stellungnahme zu geben. Quelle IFB

C
celestro

29.03.2016 um 12:04 Uhr

@ Pjöööng

Keine Ahnung, warum es für Dich plötzlich so unverständlich ist. Ein BRM darf dabei sein, sofern es sich um Dinge dreht, die sein Amt betreffen. Also wenn er aus Ausschuss oder vom Amt des Vorsitzenden etc. abgewählt werden soll, darf ein BRM dabei sein. Wenn es um seine Person selbst geht, also Umgruppierung, Versetzung, Kündigung, Rauswurf aus dem BR, dann nicht.

P
Pjöööng

29.03.2016 um 14:42 Uhr

celestro, das ist ja auch alles unstrittig! Verstehe gar nicht, warum Ihr da jetzt noch so lange dran rumkauen müsst.

Meine Frage bezog sich lediglich darauf, wieso Du der Ansicht bist, dieses sei "selbstverständlich". Die Einstufung als "selbstverständlich" beinhaltet ja auch gleichzeitig, dass es der Frage gar nicht bedurft hätte.

C
celestro

29.03.2016 um 14:57 Uhr

Also ist das Wort "selbstverständlich" aus dem deutschen Wortschatz zu streichen, weil es nichts gibt, was demnach selbstverständlich wäre ?

P
Pjöööng

29.03.2016 um 15:14 Uhr

Häh?

M
Moreno

29.03.2016 um 17:47 Uhr

Na das ist ja wohl selbstverständlich :-)

C
celestro

29.03.2016 um 17:51 Uhr

Die Frage ist doch wohl klar verständlich. Was wäre Deiner Meinung nach selbstverständlich, so das es des Wortes selbstverständlich überhaupt bedarf. Wenn man es nämlich nie verwenden kann, braucht man es nicht.

P
Pjöööng

29.03.2016 um 17:58 Uhr

OMG!

Wieso beteiligt sich jemand mit derart geringen Kenntnissen der Semantik an irgendwelchen Foren?

Aber weil Du es bist:

Es ist z.B. selbstverständlich, dass zwei Liter Benzin mehr kosten als ein Liter.

Es ist selbstverständlich dass man an einer Tankstelle tanken kann.

Aber ich bin mir jetzt schon sicher dass Dir kein Argument zu dumm sein wird, mir da zu widersprechen.

C
celestro

29.03.2016 um 18:32 Uhr

Aber immer doch ! ;-)

Wir definieren für uns, das 2 mehr ist als 1. Demnach ist es nicht selbstverständlich, das 2 Liter mehr kosten als ein Liter, sondern lediglich deshalb, weil es definiert ist.

Ebenso ist definiert, daß eine Tankstelle ein Ort zum Tanken ist. Man hätte Sie auch Tisch nennen können. Demnach ist es nur für diejenigen selbstverständlich, denen man vorbei beibringt, was tanken bedeutet.

Wenn wir diese Kindereien aber mal beiseite lassen ... das soll ja Deiner Meinung nach selbstverständlich sein. Für jemanden mit Basiswissen in Sachen BetrVG sind die von mir getätigten Aussagen dann auch selbstverständlich.

Also war Deine Draufherumreiterei einfach nur Kinderkram.

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