Erstellt am 21.03.2016 um 22:58 Uhr von Pjöööng
Erstellt am 21.03.2016 um 23:26 Uhr von lucinda
Tolle Antwort! Auf was kommt es denn an?
Erstellt am 22.03.2016 um 00:15 Uhr von Pjöööng
Warum erwartest Du dass sich jemand mehr Mühe mit der Antwort gibt,als Du mit Deiner Frage?
Was soll denn z.B. konkret aufgezeichnet werden?
Erstellt am 22.03.2016 um 08:15 Uhr von lucinda
Es geht um Gesprächstraining bei Verkaufsschulung im Außendienst.
Erstellt am 22.03.2016 um 08:25 Uhr von Mattes
ohne Einwilligung heißt also....?
es steht auch nicht in den AGB, Teilnahmebedingungen oder irgend einer BV...
Was wird mit den Aufnahmen genau gemacht?
Werden diese ausgewertet um zu schauen wer macht wie mit, ist der einzelne Gut oder schlecht im Gespräch?
Werden diese nur für die Schulung genutzt um den Teilnehmern besser aufzuzeigen was sie richtig oder falsch machen und danach gelöscht oder werden sie zu einer Serie im TV zusammengeschnitten????
§87 Abs. 1 Nr. 6
ansonsten gibt es ja noch das recht am eigenen Bild...
Erstellt am 22.03.2016 um 09:20 Uhr von gironimo
Aus meiner Sicht kann es keinen Zweifel daran geben, dass diese Videoaufzeichnungen mitbestimmungspflichtig sind. Auch wenn sie nicht vom Betrieb selbst, sondern von einem externen Trainer gemacht werden.
Es ist und bleibt eine technische Einrichtung im Sinne des § 87 BetrVG. Bekannter Weise kommt es nicht darauf an, ob der AG tatsächlich überwachen will sondern nur, ob die Verhaltens- und Leistungskontrolle möglich ist.
Außerdem sei daran erinnert, dass der BR auch über die §§ 97+98 BetrVG im Boot ist. Es ist zu Fragen, ob die Qualifizierungsmassnahme in dieser Form der richtige Weg ist. Da hat der BR mitzubestimmen.
Erstellt am 22.03.2016 um 10:48 Uhr von stehipp
Mal vorweg: Solche Aufzeichnung für Schulungszwecke sind durchaus sehr sinnvoll und zu empfehlen. Gerade bei Mitarbeitern im direkten Kundenkontakt ist das Auftreten (Mimik/Gestik/Gesprächsführung) sehr wichtig. Das kann durch solche Videoaufnahmen dem Schulungsteilnehmer gut veranschaulicht werden.
Nachdem solche Aufnahmen in Schulungen i.d.R. nur für die Schulung verwendet und danach gelöscht werden (habe selber jahrelang als Coach gearbeitet), kann ich hier auch keine Verhaltens- und Leistungskontrolle ableiten, da das Videomaterial den Schulungsort nicht verläßt.
Trotzdem würde ich Eurem Arbeitgeber einfach den Abschluss einer BV zu dem Thema vorschlagen.
- Videoaufnahmen nur mit Zustimmung des Teilnehmers (sollte eh üblich sein)
- Videoaufnahmen werden nach der Schulung gelöscht/vernichtet
- Videoaufnahmen werden keinen Dritten Personen ohne Zustimmung des Teilnehmers zur Verfügung gestellt.
Normalerweise dürfte der AG kein Problem haben, dass zu unterzeichnen. Wenn doch, wisst ihr, dass er vielleicht doch die Aufnahmen für andere als reine Schulungszwecke verwenden möchte.
Erstellt am 22.03.2016 um 13:33 Uhr von celestro
"Nachdem solche Aufnahmen in Schulungen i.d.R. nur für die Schulung verwendet und danach gelöscht werden (habe selber jahrelang als Coach gearbeitet), kann ich hier auch keine Verhaltens- und Leistungskontrolle ableiten, da das Videomaterial den Schulungsort nicht verläßt."
Eine Verhaltens- und Leistungskontrolle mit dem Material wäre möglich. Das ein BR wenig einwenden könnte, um die Aufnahme zu unterbinden, mag vielleicht sein. Aber nur weil es im Normalfall "notwendig oder gut ist", entfällt nicht die Mitbestimmung des Gremiums.