Videoaufzeichnung zustimmungspflichtig?
Darf der Arbeitgeber bei Schulungen im Außendienst per Video aufzeichnen ohne Einwilligung der yteilnehmer und ohne Zustimmung des Betriebsrates. Ist dies mitbestimmungspflichtig?
Community-Antworten (8)
21.03.2016 um 23:58 Uhr
Das kommt drauf an.
22.03.2016 um 00:26 Uhr
Tolle Antwort! Auf was kommt es denn an?
22.03.2016 um 01:15 Uhr
Warum erwartest Du dass sich jemand mehr Mühe mit der Antwort gibt,als Du mit Deiner Frage?
Was soll denn z.B. konkret aufgezeichnet werden?
22.03.2016 um 09:15 Uhr
Es geht um Gesprächstraining bei Verkaufsschulung im Außendienst.
22.03.2016 um 09:25 Uhr
ohne Einwilligung heißt also....? es steht auch nicht in den AGB, Teilnahmebedingungen oder irgend einer BV...
Was wird mit den Aufnahmen genau gemacht? Werden diese ausgewertet um zu schauen wer macht wie mit, ist der einzelne Gut oder schlecht im Gespräch? Werden diese nur für die Schulung genutzt um den Teilnehmern besser aufzuzeigen was sie richtig oder falsch machen und danach gelöscht oder werden sie zu einer Serie im TV zusammengeschnitten????
§87 Abs. 1 Nr. 6
ansonsten gibt es ja noch das recht am eigenen Bild...
22.03.2016 um 10:20 Uhr
Aus meiner Sicht kann es keinen Zweifel daran geben, dass diese Videoaufzeichnungen mitbestimmungspflichtig sind. Auch wenn sie nicht vom Betrieb selbst, sondern von einem externen Trainer gemacht werden.
Es ist und bleibt eine technische Einrichtung im Sinne des § 87 BetrVG. Bekannter Weise kommt es nicht darauf an, ob der AG tatsächlich überwachen will sondern nur, ob die Verhaltens- und Leistungskontrolle möglich ist.
Außerdem sei daran erinnert, dass der BR auch über die §§ 97+98 BetrVG im Boot ist. Es ist zu Fragen, ob die Qualifizierungsmassnahme in dieser Form der richtige Weg ist. Da hat der BR mitzubestimmen.
22.03.2016 um 11:48 Uhr
Mal vorweg: Solche Aufzeichnung für Schulungszwecke sind durchaus sehr sinnvoll und zu empfehlen. Gerade bei Mitarbeitern im direkten Kundenkontakt ist das Auftreten (Mimik/Gestik/Gesprächsführung) sehr wichtig. Das kann durch solche Videoaufnahmen dem Schulungsteilnehmer gut veranschaulicht werden.
Nachdem solche Aufnahmen in Schulungen i.d.R. nur für die Schulung verwendet und danach gelöscht werden (habe selber jahrelang als Coach gearbeitet), kann ich hier auch keine Verhaltens- und Leistungskontrolle ableiten, da das Videomaterial den Schulungsort nicht verläßt.
Trotzdem würde ich Eurem Arbeitgeber einfach den Abschluss einer BV zu dem Thema vorschlagen.
- Videoaufnahmen nur mit Zustimmung des Teilnehmers (sollte eh üblich sein)
- Videoaufnahmen werden nach der Schulung gelöscht/vernichtet
- Videoaufnahmen werden keinen Dritten Personen ohne Zustimmung des Teilnehmers zur Verfügung gestellt.
Normalerweise dürfte der AG kein Problem haben, dass zu unterzeichnen. Wenn doch, wisst ihr, dass er vielleicht doch die Aufnahmen für andere als reine Schulungszwecke verwenden möchte.
22.03.2016 um 14:33 Uhr
"Nachdem solche Aufnahmen in Schulungen i.d.R. nur für die Schulung verwendet und danach gelöscht werden (habe selber jahrelang als Coach gearbeitet), kann ich hier auch keine Verhaltens- und Leistungskontrolle ableiten, da das Videomaterial den Schulungsort nicht verläßt."
Eine Verhaltens- und Leistungskontrolle mit dem Material wäre möglich. Das ein BR wenig einwenden könnte, um die Aufnahme zu unterbinden, mag vielleicht sein. Aber nur weil es im Normalfall "notwendig oder gut ist", entfällt nicht die Mitbestimmung des Gremiums.
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