Erstellt am 17.03.2016 um 11:43 Uhr von moreno
Gibt es bei Euch einen Betriebsrat?
Erstellt am 17.03.2016 um 13:08 Uhr von gironimo
wenn es den gibt, wende Dich an den BR.
Der hat ja gemäß § 87.1.5 BetrVG nicht nur bei den Grundsätzen mitzubestimmen (also kann der Chef nicht einfach selbst regeln schaffen); der BR ist auch beim strittigen Einzelfall in der Mitbestimmung.
Gibt es keinen BR, wende Dich an die Personalabteilung.
Erstellt am 17.03.2016 um 13:34 Uhr von Parker
hallo,
ja klar es gibt einen BR und der BR hat auch die Urlaubsregelung 2016 mit unterschrieben, aber manche Vorgesetzte machen was sie wollen setzten ihre eigenen Regeln und der BR hilft hier auch nicht weiter und schaut zu.
Ich als Arbeiter möchte aber schnellstens bescheid wissen, dass mein Urlaub genehmigt wird und wie sieht hier die Rechtslage aus ? bzw. kann ich nach dem 18.03. wenn der Chef die Genehmigung verschläft davon ausgehen , dass der Urlaub klar geht ?
Erstellt am 17.03.2016 um 13:58 Uhr von Pjöööng
Meine Glaskugel reicht nicht aus zu erkennen, was in Eurer Urlaubsregelung 2016 vereinbart wurde.
Erstellt am 17.03.2016 um 14:20 Uhr von gironimo
>manche Vorgesetzte machen was sie wollen setzten ihre eigenen Regeln und der BR hilft hier auch nicht weiter und schaut zu.< Das ist natürlich übel. Dann bleibt ja nur der Beschwerdeweg (also direkt beim Arbeitgeber /Personalabteilung, wo Du ein BR-Mitglied deines Vertrauens mitnehmen kannst) oder beim Betriebsrat (der aber - wie Du schilderst - eher weniger konstruktiv ist).
Natürlich könnstest Du den Rechtsweg gehen - dauert aber eher etwas länger und kostet Dein Geld. Aber vielleicht hilft die Drohung damit ....
Erstellt am 18.03.2016 um 11:27 Uhr von Widder
Vielleicht hilft dir das hier:
Urlaubsantrag genehmigen:
das Bundesurlaubsgesetz enthält keine Regelung darüber, bis wann ein Arbeitgeber über einen Urlaubsantrag entschieden haben muss. Nach einhelliger Rechtsprechung wird allerdings verlangt, dass der Arbeitgeber „entweder in angemessener Zeit den Urlaubswünschen des Arbeitnehmers widerspricht, wenn er nicht beabsichtigt, dem Arbeitnehmer den Urlaub in der beauftragten Zeit zu gewähren. Erfolgt dieser Widerspruch nicht innerhalb einer angemessenen Zeitspanne, so darf der Arbeitnehmer davon ausgehen, dass sein Urlaub entsprechend seinem Urlaubswünsche als gewährt gilt“ (so LAG Düsseldorf, Urteil vom 08.05.1970 - Az. 3 Sa 89/70). Das Gericht hatte damals „einen Zeitraum von einem Monat nach Vorlage des Urlaubswunsches“ als angemessen angesehen.
gängige Frist (14 TG), innerhalb derer entschieden sein muss.
Arbeitsgericht Frankfurt/Main (Az.: 5 Ga 286/03), dass ein AN Anspruch auf eine zügige Entscheidung bzgl. seines Urlaubsantrags hat.