Erstellt am 05.02.2010 um 17:57 Uhr von erwin
Quasselstrippe
Wie wäre es, wenn ihr euch einen neuen BRV wählt, also TOP auf die nächste Sitzung nehmen lassen und einen neuen BRV wählen.
Ansonsten dem BRV und AGerklären, Beschlüsse fast das Gremium und wenn es dem AG nicht passt, Einigungsstelle und / oder ArbG
Erstellt am 05.02.2010 um 19:12 Uhr von rainerw
Den Anfang hat ja erwin hier schon beschrieben.
Ich würde als Gremium dem AG hier mitteilen das der BR in seiner Sitzung vonXY den Beschluss gefasst hat diesem neuem Schichtsystem nicht zu zustimmen. Dann würde ich den AG auffordern diese Maßnahme sofort einzustellen. Sollte dies nicht innerhalb XY Tagen der Fall sein würde dem BR keine andere Möglichkeit bleiben eine Rechtsbeistand zu rate zu ziehen und mit den entsprechenden Maßnahmen zu beauftragen.
Gleichzeiteig müßt ihr sehen das ihr auf eurer nächsten Tagesordnung Beschlussfassung nach § 80 BetrVG drauf bekommt. Dort fasst ihr den Beschluss das ihr den Rechtsanwalt beauftragt eine einstweilige Verfügung zu erlangen diese Maßnahme des AG auszusetzen. Desweitern beauftragt ihr den Rechtsanwalt damit eine Klage auf Unterlassung einzureichen. Dies macht Sinn weil eine Klage auf Unterlassung immer eine Maßnahme in der Zukunft unterbindet.
Erstellt am 05.02.2010 um 21:03 Uhr von kriegsrat
rainer und konsorten
folgende probleme:
1. natürlich kann der AG, wenn er ein bestimmtes , mitbestimmungspflichtiges schichtplanmodell vorstellt, sich nicht auf eine zustimmung des BR berufen, wenn die bei der vorstellung anwesende BRV der sache zustimmt, weil klar ist, daß noch keine sitzung bzw. beschlußfassung zu diesem thema stattgefunden haben kann
2.besteht ein ordnungsgemässer beschluß, dieses schichtplanmodell abzulehnen,
betonung liegt auf ordnungsgemässem beschluß, was ich bei der darstellung hier bezweifeln würde,braucht es für die beauftragung eines rechtsanwalts zur erwirkung einer einstweiligen verfügung mit dem inhalt, dem AG unter androhung von zwangsgeld zu untersagen, die einführung des schichtsystems ohne zustimmung des BR durchzuführen, keines beschlußes nach § 80, der wiederum von der zustimmung des AG abhängig wäre, sondern es reicht ein normaler beschluß, der dann unter § 40 abgerechnet wird
3. die erwirkung einer einstweiligen verfügung - wie hier - unterlassungsanspruch, zieht auch immer eine entsprechende verhandlung vor dem arbeitsgericht nach sich,
also braucht man keine zusätzliche klage auf unterlassung einreichen
puhh, ist das heute wieder anstrengend...;-))